Radverkehrs-Infrastruktur im Landkreis Schaumburg

  • Zitat aus dem Urteil:

    "Auf einem für die Benutzung durch Radfahrer frei gegebenen Gehweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirkt, müssen Radfahrer auf Fußgänger erhöhte Rücksicht nehmen... Erforderlichenfalls muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist, oder sogar vom Fahrrad abgestiegen werden."

    Ja, was jetzt? Ich denke, gemäß Anlage 2 zur StVO bei der Erläuterung zum VZ 239 muss Radverkehr bei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] immer in Schrittgeschwindigkeit fahren?


    "2.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html

    Der Teilsatz, "er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren", bezieht sich lediglich auf den Begegnungsfall.

    Im Landkreis Schaumburg gibt es übrigens Fußwege, bzw. Fußweg-Abschnitte, die vermutlich nie von Fußgängern benutzt werden.

    So gibt es zum Beispiel an der Ortsfurchfahrt durch Niedernwöhren in Richtung Wiedensahl einen Fußweg, der zunächst für den Radverkehr freigegeben ist. Dieser Fußweg führt durch einen Teil des Ortes in dem Tempo 50 gilt. Links und rechts des Fußwegs befinden sich allerdings Felder, so dass viele Autofahrer hier schneller als 50 fahren. Möglicherweise hat die zuständige Verkehrsbehörde das als Grund erkannt, in diesem Abschnitt den Fußweg für den Radverkehr freizugeben.

    https://www.google.de/maps/place/Nie…053!4d9.1477189

    Das erste und zweite Bild von der Wiedensahler Straße wurde in Richtung Wiedensahl aufgenommen kurz vor, bzw in Höhe der Bushaltestelle hinter der Kanalbrücke, die auf dem verlinkten googlemaps Ausschnitt ganz unten mitte-rechts zu erkennen ist.

    Auf den Fotos ist diese Bushaltestelle am rechten Straßenrand zu sehen.

    Im weiteren Verlauf endet die Freigabe des Fußweges für den Radverkehr und zwar in Höhe der Kreuzung mit der Straße die nach Mittelbrink führt.

    Dass die Freigabe des Fußweges für den Radverkehr hier endet, erkennt man an dem blauen Fußwegschild ohne den Zusatz "Radfahrer frei".

    Jetzt ist also der Fußweg nicht mehr für den Radverkehr freigegeben und damit verliert er ganz offensichtlich gänzlich seine Bedeutung als Wegstrecke für sich bewegende Verkehrsteilnehmer, denn ab hier wird der Fußweg als Parkplatz benutzt.

    Dieser letzte Abschnitt des Fußweges, der für den Radverkehr nicht mehr freigegeben ist, wird regelmäßig zum Parken benutzt. Und nicht nur an diesem einen Tag, an dem ich dort langgefahren bin sondern auch an vielen anderen Tagen. Hier ein Bild von ca. einem Monat vorher:

    Fazit: Die Schaumburger Landbevölkerung bewegt sich außer haus nicht zu Fuß. Jedenfalls parkt die Schaumburger Landbevölkerung rücksichtslos ihre Gehwege zu. Und sie tut das nicht, weil die Schaumburger Landbevölkerung für gewöhnlich auf der Fahrbahn zu Fuß geht.

    Das ist selbst für Radfahrer eine Herausforderung, dort Fahrrad zu fahren auf der Fahrbahn, wegen des hohen Tempos der Autofahrer selbst in Ortsdurchfahrten. Da nutzt dann auch der Blitzerautomat nur begrenzt was. Und was die Schaumburger Landbevölkerung von solchen Blitzerapparaten hält kann man ja an dem hier sehen:

    Der steht übrigens nur wenige hundert Meter vor dem zugeparkten Gehweg, der auf den Bildern weiter oben zu sehen ist.

    Und an einer anderen Stelle, diesmal am Ortsausgang Stadthagen Richtung Niedernwöhren sieht man, dass auch die Post sich den Gepflogenheiten der Schaumburger Landbevölkerung angepasst hat: Fußwege (in dem letzten Fall auf dem Foto ein benutzungspflichtiger Fuß- und Radweg) sind Halte- und Parkplätze, übrigens auch für Fahrzeuge mit reinem Elektro-Antrieb:

  • Zitat

    Der Teilsatz, "er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren", bezieht sich lediglich auf den Begegnungsfall.

    Quelle, bitte?

    Das ist eine eher spannende Geschichte. In der Welt wird das meistens so ausgelegt - klar. Es ist auch egal, ob einer mit 50km/h den Fuß-/Radweg entlang rast, solange sich keiner begegnet. Der Strichpunkt ist aber ein selten gebrauchtes Satzzeichen im Gesetzestext und die im Zitat zitierte Auslegung entspricht dem nicht unbedingt.

    Was der Strichpunkt definitiv nicht ist ist ein Komma. "Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten (und) er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren." steht hier nicht. Ergäbe auch keinen Sinn, weil Warten und Schrittgeschwindigkeit nicht gleichzeitig gehen. Die beiden Punkte im Text vorher trennen die wichtigen Hauptteile. 1: Andere dürfen auf den Fußweg, wenn erlaubt. 2: Gefährden und Behindern sind verboten.

    Erst im dritten Teil kommt dann der Strichpunkt dazu und trennt meiner Ansicht nach gleichwertige Abschnitte. Und dann gilt die Schrittgeschwindigkeit immer.

  • Falsches Verkehrszeichen bei der ersten Beschreibung

    Bei VZ 239 gehe ich mit meinem vorherigen Schreiber d'accord, für alle immer Schrittgeschwindigkeit, die sich auf dem Gehweg bewegen und Räder haben bzw. keine Fußgänger sind.

    Wie vorher geschrieben ist es bei Z240/241 nicht so, da muss man nur gegebenenfalls angepasst fahren.

    Einmal editiert, zuletzt von Autogenix (12. Dezember 2019 um 16:22)

  • Quelle, bitte?

    Das ist eine eher spannende Geschichte. In der Welt wird das meistens so ausgelegt - klar. Es ist auch egal, ob einer mit 50km/h den Fuß-/Radweg entlang rast, solange sich keiner begegnet. Der Strichpunkt ist aber ein selten gebrauchtes Satzzeichen im Gesetzestext und die im Zitat zitierte Auslegung entspricht dem nicht unbedingt.

    Was der Strichpunkt definitiv nicht ist ist ein Komma. "Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten (und) er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren." steht hier nicht. Ergäbe auch keinen Sinn, weil Warten und Schrittgeschwindigkeit nicht gleichzeitig gehen. Die beiden Punkte im Text vorher trennen die wichtigen Hauptteile. 1: Andere dürfen auf den Fußweg, wenn erlaubt. 2: Gefährden und Behindern sind verboten.

    Erst im dritten Teil kommt dann der Strichpunkt dazu und trennt meiner Ansicht nach gleichwertige Abschnitte. Und dann gilt die Schrittgeschwindigkeit immer.

    Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass die Schrittgeschwindigkeit auf solchen Wegen immer (und überall) gilt, dann hätte er dies schreiben müssen:

    "2.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf der Fahrverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und muss auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten."

    oder

    "2.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen; der Fahrverkehr darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten."

    Dann wäre die Anordnung gewesen:

    - Generell Schrittgeschwindigkeit wegen Rücksichtnahme.

    - Im Konfliktfall (Begegnung/Überholen) muss der Fahrverkehr nötigenfalls warten, um Gefährdungen und Behinderungen auszuschließen.

    (Ist es nicht schön, dass Fahrradverkehr hier als »Fahrverkehr« gilt? Das würden wir doch gerne anerkannt sehen, wenn es um zugeparkte Radwege oder allgemein die Fahrbahnbenutzung geht!)

    Aber real steht da:

    Andere Verkehrsarten (Kfz, Fahrräder, Reiter ...) müssen auf Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen und dürfen diesen weder gefährden noch behindern.

    Das bedeutet, dass dort, wo nicht beide gleichzeitig mit normalem Tempo sicher passieren können, der Fahrverkehr zurückstecken muss: im Extremfall muss er warten, falls er in so einer Situation nicht unbedingt warten muss, darf er höchstens im Schritttempo fahren.

    Das heißt: der schwammige Begriff "angepasste Geschwindigkeit" oder "vorsichtige Fahrweise" wird vermieden. Es steht: Schritttempo.

    Der Satz(teil) hinterm Strichpunkt konkretisiert/ergänzt den Satz(teil) vor dem Strichpunkt. Er schließt nicht direkt an den ersten Satz an, um diesen zu konkretisieren oder zu ergänzen.

    Übrigens: Reiter müssen nicht warten oder sich nur im Schritttempo bewegen.

  • Quelle, bitte?

    Das ist eine eher spannende Geschichte. In der Welt wird das meistens so ausgelegt - klar. Es ist auch egal, ob einer mit 50km/h den Fuß-/Radweg entlang rast, solange sich keiner begegnet. Der Strichpunkt ist aber ein selten gebrauchtes Satzzeichen im Gesetzestext und die im Zitat zitierte Auslegung entspricht dem nicht unbedingt.

    Was der Strichpunkt definitiv nicht ist ist ein Komma. "Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten (und) er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren." steht hier nicht. Ergäbe auch keinen Sinn, weil Warten und Schrittgeschwindigkeit nicht gleichzeitig gehen. Die beiden Punkte im Text vorher trennen die wichtigen Hauptteile. 1: Andere dürfen auf den Fußweg, wenn erlaubt. 2: Gefährden und Behindern sind verboten.

    Erst im dritten Teil kommt dann der Strichpunkt dazu und trennt meiner Ansicht nach gleichwertige Abschnitte. Und dann gilt die Schrittgeschwindigkeit immer.

    Als jurustischer Laie würde ich das gefühlt so einordnen:

    Für Fußwege, die für den Radverkehr freigegeben sind, gilt: "Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren." (Anlage 2 zur StVO, Abschnitt 5, Sonderwege, https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html )

    Meines Erachtens kann man das vergleichen mit: "Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird." (§2, Abs. 4 StVO, https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html )

    Jedenfalls ist es so, dass man im Landkreis Schaumburg nicht befürchten muss durch das Radfahren auf einem Fußweg, der für den Radverkehr freigegeben ist, irgendwelche Fußgänger zu gefährden, die sind dort eine absolute Ausnahmeerscheinung. Mir scheint, die häufigsten Fußgänger im Landkreis Schaumburg sind Kinder, die den Schulbus benutzen, um damit zur Schule zu fahren.

    Die Fußwege zwischen Stadthagen und Wiedensahl, auf denen ich gelegentlich fahre, sind dermaßen unterbevölkert mit Fußgängern, dass ich es als lebensfremd bezeichnen würde, dort Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Zumindest nicht aufgrund des Fußgängerschutzes, da ist die Gefahr auf den schmalen Wegen ins lose Bankett zu fahren schon eher ein Grund, langsam zu fahren.

    Und natürlich stellen die Omnibushaltestellen besondere Engpunkte dar. Denn obwohl dort nur wenige Male am Tag ein Bus hält, sind sie als Bucht gebaucht und engen den für den Radverkehr freigegbenen Fußweg erheblich ein. Aber genau so, wie es eigentlich für den Autoverkehr kein Hindernis wäre, wenn der Bus die wenigen Male am Tag auf der Fahrbahn halten würde, anstatt in eine Bucht abzubiegen, ist diese Engstelle auch kein Hindernis für Radfahrende, die den Fußweg benutzen.

    Aber so ist das halt im Autoland: Für den Autoverkehr wird der Omnibus in eine Bucht verbannt, dass es an solchen Stellen für andere Verkehrsteilnehmer eng wird, das ist vielen Verkehrsplanern anscheinend "schnurz".

    Hier ein Foto von der Haltestelle Abzw. Mittelbrink. Auch in diesem Haltestellenbereich ist der Fußweg für Fahrräder freigegeben.

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (12. Dezember 2019 um 19:39) aus folgendem Grund: Foto beigefügt

  • Reiter ohne Pferd sind in der Regel Fußgänger ;)

    Pferde dürfen nicht auf den Gehweg, die mmüssen die Fahrbahn benutzen.

    Ich finde jetzt das Foto aus meiner Heimatstadt Heilbronn nicht mehr, das ich hier mal gepostet hatte, aber dort gibt es [Zeichen 239] mit "Reiter frei". An der Fußgängerampel über die Jägerhausstraße/Ecke Arndtstraße gibt es sogar jeweils einen zweiten, hochgesetzten Bettelknopf, damit die Reiter vom Sattel aus die Ampel betätigen können.

  • In Hochspeyer, im Pfälzer Wald, habe ich mal diese Schilder-Kombi fotografiert. Da könnte man doch glatt auf die Idee kommen, dass Reiter auf Gehwegen normalerweise zugelassen sind. Und das Schild am unteren Ende des Schilderbaumes könnte einen auf die Idee bringen, dass üblicherweise Radfahrer nicht absteigen müssen, wenn sie einen Gehweg benutzen.

  • Das Semikolon-Problem wurde schon öfter diskutiert.

    Der Satz(teil) hinterm Strichpunkt konkretisiert/ergänzt den Satz(teil) vor dem Strichpunkt. Er schließt nicht direkt an den ersten Satz an, um diesen zu konkretisieren oder zu ergänzen.

    Ich würde die Regelung auch so auslegen wie du. Eine Gliederung in Halbsätze ergibt meiner Ansicht nach juristisch nur Sinn, wenn sich beide Halbsätze auch aufeinander beziehen. Insbesondere, was die Prämisse betrifft.

    Zitat

    Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Die (von der BKatV gestützte) herrschende Meinung geht (wohl) davon aus, der Teil hinter dem Semikolon bezöge sich nur auf "den (wartenden) Fahrverkehr" ("er"). Warum der Teil mit der Schrittgeschwindigkeit jedoch nicht unter der Nötigkeitsvoraussetzung des 1. Halbsatzes stehen soll, ist für mich juristisch nicht eindeutig terminiert und daher individuell auslegbar.

    Wollte man generell Schrittgeschwindigkeit, hätte man m. E. daraus einen eigenen (zitierbaren) Satz machen müssen - und die Reihenfolge ändern, denn es ergibt auch eher wenig Sinn, erst (bei einer Notwendigkeit) das warten (also bremsen, anhalten) zu gebieten - und danach die (generelle) Geschwindigkeit. Das hier wäre eindeutig:

    Der Fahrverkehr darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Wenn nötig, muss er (der Fahrverkehr) warten.

  • Ich finde jetzt das Foto aus meiner Heimatstadt Heilbronn nicht mehr, das ich hier mal gepostet hatte, aber dort gibt es [Zeichen 239] mit "Reiter frei". An der Fußgängerampel über die Jägerhausstraße/Ecke Arndtstraße gibt es sogar jeweils einen zweiten, hochgesetzten Bettelknopf, damit die Reiter vom Sattel aus die Ampel betätigen können.

    Dafür habe ich diese Beschilderung an der Rampe zu einer Unterführung in der Eilenriede (Bischofshol) mit einem Weg für Radfahrer und einem Weg für Fußgänger wiedergefunden. Die Reiter dürfen den Fußweg mitbenutzen:

       

  • Das mit der Schrittgeschwindigkeit war doch eigentlich schon geklärt, oder?

    Jein.

    Ich will es mal mit einem Beispiel aus dem Steuerrecht veranschaulichen. Da hatte 2002 das höchste Fachgericht, der Bundesfinanzhof, entschieden, dass Ausbildungskosten, die dem Broterwerb dienen (im Unterschied zum Jodeldiplom), als berufliche Kosten in unbegrenzter Höhe absetzbar sind und zu steuerlichen Verlusten führen können, die mit Gewinnen anderer Jahre verrechnet werden können. Begründung: das "Lebenskampf"-Urteil des faschistischen Reichsfinanzhofs gehört auf den Müllhaufen der Geschichte, und heutzutage ist lebenslanges Lernen Usus.

    Der Bundestagsmehrheit und dem Finanzminister war das zu teuer, also wurde beschlossen, die auf 1938 basierende Rechtslage für Erstausbildungen wieder einzuführen und nur Zweitausbildungen zu modernisieren.

    So begann ein bisher 17 Jahre dauernder Kampf zwischen BFH und Gesetzgeber/Minister, in dessen Verlauf es zu folgender Situation kam, hier salopp geschildert:

    Der Gesetzgeber beschließt, dass Ausbildungskosten Sonderausgaben sind, wenn sie keine Werbungskosten sind. (Und denkt, damit hat er das Thema Werbungskosten erledigt.)

    BFH sagt: "Ihr habt hier 'wenn' geschrieben und nicht 'weil'. Wir wissen aus Eurer Gesetzesbegründung und aus den Debatten genau, was Eure Absicht war. Aber da das Wort 'wenn' einen absolut eindeutigen und nicht interpretationsfähigen Sinn ergibt, ist der Rest irrelevant. Laut Text ist vorrangig zu prüfen, ob Ausbildungskosten Werbungskosten sind. Nur in dem Fall, dass diese Prüfung negativ endet, greift der Auffangtatbestand 'Sonderausgaben'."

    Das saß. Und führte dazu, dass innerhalb weniger Wochen das Gesetz geändert wurde und Schäuble dachte, er habe gewonnen.

    Der BFH ging daraufhin zum Bundesverfassungsgericht. Dort schmort der Fall seit fünf (!) Jahren.

  • Ich habe noch keine Radarkontrollen auf Gehwegen gesehen und daher spielt die Frage des Semikolons ohnehin nur dann eine Rolle, wenn etwas passiert ist. Dabei sollte man sich allerdings auch im Klaren sein, dass auch etwas passieren kann, wenn keine Fußgänger in der Nähe sind: Zusammenstoß an unübersichtlicher Grundstücksausfahrt, Solo-Unfall auf unebenem Belag, Kollision mit eingebauten Hindernissen... In solchen Fällen wird sicherlich geprüft werden, ob der Unfall auch bei <7km/h passiert wäre oder ähnlich schwere Folgen gehabt haben könnte. Im Zweifelsfall ist man auf solchen Wegen mit dem Fahrrad immer der Dumme.

    Es soll zwar nicht so sein, aber in der Realität wird das [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] doch regelmäßig dazu missbraucht, zum Radfahren völlig ungeeignete Wege weiterhin dem Radverkehr aufzudrängen, verbunden mit der Erwartung, dass dieses "Angebot" auch von möglichst vielen Radfahrern angenommen wird.

  • Für mich bedeutet das eindeutig, dass ich Schrittgeschwindigkeit zu fahren habe - und ich halte mich auch daran. Außerorts stell ich mir das schon schwer vor, den inneren Monk zurückzuhalten aber innerstädtisch ist es für mich glas klar - Gehweg bleibt auch mit Freigabe ein Gehweg und ich finde das auch gut so. Wenn ich solche Wege nutze, dann höchstens mit Schrittgeschwindigkeit, weitem Abstand von Ein-/Ausgängen, anderen Menschen und mir würde im Leben nicht einfallen zu klingeln, damit andere Platz machen. Auf meinem Arbeitsweg nutze ich auch nur an einem Ort einen solchen Weg (wenn die Ampel rot zeigt) und dort bremse ich auch auf Schrittgeschwindigkeit ab, egal ob dort jemand anderes steht oder nicht. Aber ich halte auch an Stopschildern und Grünpfeilen und beachte vorgeschrieben Fahrtrichtungen :S

  • Wenn ich mich mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen will, gehe ich zu Fuß. Manchmal stellen sie einem Fallen, wo ein benutzungspflichtiger "Radweg" plötzlich in einen solchen Gehweg übergeht. Ich fahre dann auf die Fahrbahn, egal wie absurd das für andere erscheinen mag und selbst dann, wenn das Einfädeln auf die Fahrbahn länger dauert als in Schleichfahrt auf dem gehweg zu fahren.

    Ich glaube, ich bin nur ein einziges Mal auf einem [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] gefahren und dann auch schneller als mit Schrittgeschwindigkeit: Außerorts neben einer Kraftfahrstraße, wo weit und breit kein Fußgänger zu sehen war und wo es nicht eine einzige Kreuzung gab. Ich mache nicht jeden Blödsinn mit.

  • Befolgt man eine Regel der Regel willen? Oder weil diese Regel evtl. einen Zweck erfüllen soll? Das setzt natürlich ein Mindestmaß an Fähigkeit zum kritischen Denken voraus...

    Auch wenn es bequem sein mag, das Denken den anderen (der bevormundenden Obrigkeit) zu überlassen, halte ich nichts für alberner, als Deutsche, die von sich behaupten, sie würden niemals nie irgendwelche Regeln verletzen. Und seien sie auch noch so bescheuert oder noch so eine große Beleidigung für die eigene Intelligenz. Vor allem nicht im Straßenverkehr; grade im Zusammenhang mit "Radwegen" ist das doch ein vollkommen hoffnungsloses Unterfangen; hier werden doch Regelverstöße regelrecht institutionalisiert... ;)

    Also: welchen Zweck hat / hätte also ein [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] mit der generellen Vorgabe "Schrittgeschwindigkeit"? Klar, es soll auf typischen, innerstädtischen, unübersichtlichen Gehwegen (entlang von Haus- und Geschäftseingängen) dafür sorgen, dass niemand über den Haufen gekachelt wird. Ist ja bekanntlich ein gewaltiges Problem; laut Unfallstatistik werden ja Hunderte von Fußgängern jährlich von Gehwegradlern zu Tode gefahren. Oder etwa nicht...!?:?:

    Wenn da allerdings wirklich eine vollkommen übersichtliche Strecke innerorts (in einem Industriegebiet) oder vor allem außerorts vorliegt, dann würde ich jeden auslachen, der dort allen Ernstes in Schrittgeschwindigkeit herumtorkelt. Da isser ja dann auf einer 6 km langen Strecke etwa eine Stunde lang unterwegs...! :D

    Ich bin bekanntlich der Letzte, der sowas benutzen würde, ignoriere selber oft genug [Zeichen 240] (auf denen man ja grade innerstädtisch kaum mehr als 10 km/h fahren darf / kann) - und nix geht mir mehr auf den S... als Hochbord- und Gehwegradler - aber man kann es auch übertreiben... Es braucht sich jedenfalls niemand über mangelhafte Regelakzeptanz zu wundern - wenn irgendwelche Ministerialbeamte derartige (praxisferne) Regeln verfassen - und sowas dann am Ende zu "Recht" wird.

    Wie gesagt: Früher war das wenn ich nicht völlig falsch liege noch mit "angepasster Geschwindigkeit" geregelt. Wenn man eh nur Schrittgeschwindigkeit erlauben will, kann man sich den Schwachsinn nämlich auch gleich schenken.

    doch regelmäßig dazu missbraucht, zum Radfahren völlig ungeeignete Wege weiterhin dem Radverkehr aufzudrängen, verbunden mit der Erwartung, dass dieses "Angebot" auch von möglichst vielen Radfahrern angenommen wird.

    Wird es doch, auch laut BASt V 184. Die Wege waren vorher ja meist [Zeichen 240]. Dann kamen diese ganzen bösen, gegen benutzungsplichtige Gehwege klagenden Kampfradler - und die Behörden mussten eine Lösung finden, um das (bei Auto- und Radfahrern) allseits beliebte Gehwegradeln weiter zu erlauben. Da man auch in Zukunft nicht vorhat, für Wegelchen ohne Bpfl. Schilder einzuführen, bleibt es halt bei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] - inkl. interpretierbarer Formulierung. Die ja übrigens im letzten Entwurf der aktuellen Novelle auch keine Rolle spielt.

  • Die Wege waren vorher ja meist [Zeichen 240] . Dann kamen diese ganzen bösen, gegen benutzungsplichtige Gehwege klagenden Kampfradler - und die Behörden mussten eine Lösung finden, um das (bei Auto- und Radfahrern) allseits beliebte Gehwegradeln weiter zu erlauben.

    Auf dem Seminar, wo ich gestern war, hat man dafür klare Worte gefunden: Wenn ein Gehweg nicht die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung eines [Zeichen 240] erfüllt, dann ist er auch nicht geeignet für eine Freigabe mit [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]. Der einzige Unterschied darf im Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage liegen, um eine Wahlmöglichkeit zwischen Fahrbahn und Hochbord zu schaffen

    Es wurde auch darüber berichtet, dass die Anordnung eines nicht benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweges mittels aufgebrachter Piktogramme möglich sei, wie es Bernd Sluka hier beschreibt: http://bernd.sluka.de/Radfahren/Geh_und_Radweg.html Die Sache wurde bereits im Bund-Länder Fachausschuss StVO beraten und sollte dann auch in der kommenden Fassung der VwV-StVO rechtssicher definiert sein: Hoffentlich auch mit Mindestanforderungen an derart gekennzeichnete Wege.

    Sobald ein Weg tatsächlich nicht dazu geeignet ist, darauf mit dem Fahrrad schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren, ohne Fußgänger oder sich selbst zu gefährden, hat auch eine Gehweg-Freigabe dort nichts zu suchen. Wer glaubt denn ernsthaft, dass außerhalb dieses Forums irgendwer weiß, was diese Kombi bedeutet?

  • Ja, im Grunde gibt es keinen rationalen Grund, zwischen einem [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] und einem [Zeichen 240] zu unterscheiden, weil (vor allem baulich) das nie etwas anderes als Gehwege waren. Aber da Straßenverkehrsbehörden sich wenn überhaupt nur dann bewegen, wenn man sie lange genug nervt oder verklagt, gilt auch hier, dass gegen die Freigabe von untauglichen Gehwegen irgendwer klagen müsste. Dazu würden aber wohl höchstens noch Fußgänger die nötige Beschwer mitbringen...

    Der Kreis Südwestpfalz hat hier ja sehr viele Wege (überwiegend außerorts) über 2 Jahre lang mit [Zeichen 240]beschildert gelassen, selbst wenn sie noch so fragwürdig und klar rechtswidrig waren. Eine Umbeschilderung zu[Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] wurde aber sogar unter Verweis auf die Nichtpraktikabilität der Schrittgeschwindigkeit nicht vorgenommen (weil sie ein Wegelchen liebender ADFC'ler auf diese blöde Idee gebracht hatte). Im Januar bekamen sie dann vom LBM Rheinland-Pfalz per Schrieb die Alternative mit den Piktogrammen präsentiert. Erst im Sommer verschwand dann nach und nach das ein oder andere [Zeichen 240]. Absurderweise wurde die Lösung mit den Piktogrammen aber bis heute nirgends realisiert...

    In der VwV kann man m. E. nichts rechtssicher definieren. Was ist verdammt nochmal das Problem, einfach rechteckige Schilder wie in Österreich, Luxemburg und Frankreich in die StVO einzufügen? Die sind sogar im Wiener Übereinkommen für genau sowas vorgesehen. Ich verstehs nicht.

    Wer glaubt denn ernsthaft, dass außerhalb dieses Forums irgendwer weiß, was diese Kombi bedeutet?

    Niemand. Selbst die Polizei bezeichnet ja in Unfallberichten solche Wege ständig als "Radwege". ;)

  • Achja, fällt mir grade ein: Kinder unter 8 müssen, bis 10 dürfen ja generell Gehwege beradeln. Für die galt aber noch nie explizite Schrittgeschwindigkeit. Witzigerweise auch nicht für Kids, die von ihren Eltern oder dem großen Bruder / Onkel / Tante usw. begleitet werden. Nur bei explizit mit [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] beschilderten Wegen heißt es dann runterbremsen von 25 auf 6 km/h. ;)

  • Kann man gegen ein [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] überhaupt klagen? Es wird ja niemand in seinen Rechten eingeschränkt: Radfahrer nicht, weil niemand gezwungen ist, einen solchen Weg zu benutzen und Fußgänger (theoretisch) auch nicht, weil sich Radfahrer so verhalten müssen, dass sie Fußgänger in keinster Weise beeinträchtigen. Wenn überhaupt, wären ja Fußgänger eingeschränkt, weil das erfahrungsgemäß mit der Rücksichtnahme nur so mittel funktioniert. Aber dann sollen Fußgänger vermutlich jeden Radfahrer einzeln anzeigen, der ihnen zu schnell zu nahe gekommen ist. Viel Erfolg dabei...

    Gegen freigegebene Gehwege kann man vermutlich nur auf dem Weg über die Fachaufsichtsbehörden vorgehen. Aber wenn dort Leute sitzen, die genauso denken wie in der unteren VB, hat man wohl keine Handhabe.