Woche 43 vom 21. bis 27. Oktober

  • Während die Politik diskutiert LKWs das Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit zu erlauben, will Köln das baulich umsetzen und freilaufende Rechtsabbieger zurückbauen. Also einfach abpollern, z.B. hier:

    https://www.google.de/maps/@50.94031…!7i13312!8i6656

    Wie LKWs um die Kurve kommen sollen, ist mir ein Rätsel. Ich bin gespannt, wie das umgesetzt wird.

    https://www.ksta.de/koeln/nach-toe…aerfen-33341058

  • Meine Heimatzeitung hat einen klaren Sprachgebrauch. Nix mit »übersehen« und »verletzte sich« oder gar mit »man sollte immer eine Rüstung tragen«, sondern:


    Zitat von https://www.stimme.de/polizei/hohenlohe/Verletzter-Radfahrer-durch-Kollision-mit-PKW;art1494,4267155

    Die 27-jährige Fahrerin eines Mercedes befuhr die Nußbaumstraße und wollte links in die Uhlandstraße abbiegen. Hierbei missachtete sie die Vorfahrt eines 57-jährigen Radfahrers und kollidierte mit diesem.

    Der Mann wurde hierbei leicht verletzt und kam mit dem Rettungsdienst in ein Krankenhaus. Die 27-Jährige muss nun mit einer Anzeige rechnen.

  • Verbände zu den neuen Strafen für falsches Parken.

    Interessant:

    Zitat

    Nur wenn der Verkehrspolizist in der Minute, in der er das Knöllchen ausstellt, einen Radfahrer oder Fußgänger beobachtet, der behindert wird, kann er ein Bußgeld mit Punkt verhängen. Ansonsten bleibt es bei der günstigeren Verwarnung.

    Und blöd:

    Zitat

    „Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen in seinen Entscheidungen immer höher geschraubt“, sagt ADFC-Jurist Roland Huhn. „Es muss wirklich ganz kurz vor dem Unfall sein. Wenn der Radfahrer in letzter Sekunde noch eine erfolgreiche Vollbremsung hinlegt, ist es keine Gefährdung.“

    Das finde ich ziemlich übel, deckt sich aber mit der Definition: Die Situation muss von beiden (!) nicht mehr kontrollierbar gewesen sein und der Unfall nur noch zufällig ausgeblieben sein. Das sind Erlebnisse, die mir noch wochenlang nachhängen. Der Bußgeldkatalog kann sich auch nicht so richtig entscheiden, wie schlimm "gefährden" nun eigentlich ist: Meist gibt es für eine Gefährdung statt einer Behinderung nur 5 € Aufschlag (bei der obigen Definition viel zu wenig) und teilweise ziemlich starke Verschärfungen (z.B. 25 auf 100 €).

    Bisher hatte ich gehofft, dass eine nötige Notbremsung als Gefährdung gilt. Ist aber offensichtlich nicht so. Wenn ich also hin höchster Not durch eine Notbremsung den Unfall verhindere, kommt die Gegenseite mit einer einfachen Behinderung davon :(

  • Bisher hatte ich gehofft, dass eine nötige Notbremsung als Gefährdung gilt. Ist aber offensichtlich nicht so. Wenn ich also hin höchster Not durch eine Notbremsung den Unfall verhindere, kommt die Gegenseite mit einer einfachen Behinderung davon :(

    Gefährdungen sind Beinahe-Unfälle. "Auto parkt auf Radweg" ist damit in aller Regel nur eine Behinderung.

    Aber eine geglückte Notbremsung (d.h. eine normale reichte nicht mehr) sollte eigentlich als Gefährdung zählen.

    Die Quintessenz des Artikels stimmt aber: Gefährdungen und Sachbeschädigungen nach dem neuen Bußgeldkatalog werden eher nicht verhängt werden.

    Und dass Polizisten erst einen Radfahrer für eine Behinderung sehen müssen, ist auch ok. Denn nicht nur Polizisten schreiben Anzeigen ;)

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Eine 11-jährige kommt ihm auf diesem Radweg entgegen ...

    Aber wir brauchen doch noch viel mehr "sichere und bequeme" Radwege, weil ansonsten nicht noch viel mehr Kinder mit dem Rad in den Tod fahren...!? :/X(

    Die Definitionen von "Gefährdung" und "Behinderung" sind kein Naturgesetz.

    Natürlich nicht. Wie in der Juristerei üblich, sind sie in jedem einzelnen Falle vollkommen willkürlich auslegbar.

    Link zu meinem X-Account. Poste dort u. a. regelmäßig Videoclips zu meinen Erlebnissen auf der Straße.

  • Und dass Polizisten erst einen Radfahrer für eine Behinderung sehen müssen, ist auch ok.

    An andere Stelle wurde ich auf eine weitere Inkonsistenz hingewiesen:

    Für die Qualifikation "mit Behinderung" muss eine konkrete Behinderung beobachtet werden.

    Eine Umsetzung hingegen ist schon präventiv möglich.

    Es ist also viel einfacher, ein Fahrzeug umzusetzen, als ein Falschpark-Knöllchen "mit Behinderung" auszustellen. Und für eine Umsetzung zahlt der Halter immer.

    Das Bußgeld nur, wenn er die Tat zugibt. Sonst nur 23,50 € Verwaltungsgebühr.

  • Kann mich da bitte mal jemand bezüglich der Begriffe aufklären? Wenn ich aus 100m ein Hindernis sehe und dafür langsamer fahren muss, ist das sicherlich keine Gefährdung. Wenn ich wegen des Hindernisses den Straßenteil wechseln muss (vom Radfahrstreifen auf die Fahrbahn, auf dem "Radweg" absteigen und auf dem Gehweg am Hindernis vorbei schieben, ...), liegt doch aber sicherlich eine Behinderung vor, oder etwa nicht? Wer in solchen Situationen auf den Gehweg ausweicht, riskiert dabei, selbst wegen Gefährdung der Fußgänger belangt zu werden.

    Wie ist denn das gebräuchliche "da kommt man doch dran vorbei" einzuordnen, wenn man an dem Hindernis zwar ordnungswidrig, aber ohne jemand anderen zu behindern oder gar zu gefährden auf dem Gehweg vorbei fährt? Zum Beispiel dann, wenn weit und breit kein Fußgänger in der Nähe ist, der behindert oder gefährdet werden könnte?

    Ist eine Notbremsung nicht per Definition eine Gefahrbremsung? Zumindest dann, wenn die Notbremsung unverzüglich eingeleitet wird / werden muss, um einen Unfall zu vermeiden und nicht, weil man einfach unnötig lange das Bremsen hinausgezögert hat?

    Was wäre denn überhaupt ein konkretes Beispiel für eine Gefährdung durch einen Falschparker? Da Falschparker in der Regel nicht plötzlich auftauchen, erfordert ein parkendes Fahrzeug auf einem Radstreifen oder Radweg in der Regel nicht direkt eine Notbremsung. Die Gefährdung besteht dann allenfalls indirekt im erhöhten Risiko, welches durch das erforderliche Einfädeln in den Fahrbahnverkehr resultiert und ist dann eigentlich die Folge eines Fehlverhaltens des Radfahrers (§10). Ohne das Hindernis hätte es jedoch auch keinen Grund gegeben, den Straßenteil zu wechseln.

  • Kann mich da bitte mal jemand bezüglich der Begriffe aufklären?

    "Behinderung" ist fast alles, "Gefährdung" praktisch nichts :)

    Für eine Behinderung genügt meines Wissens nach jede eigentlich unbeabsichtigte verkehrsbezogene Handlung. "Kopf drehen müssen" reicht schon.

    Gefährdung ist praktisch das Gegenteil. Mit der Definition des Anwalts oben fällt mir kaum noch eine Situation ein, die als Gefährdung gilt.

  • Der ADFC-Anwalt schreibt:

    Zitat

    Wenn der Radfahrer in letzter Sekunde noch eine erfolgreiche Vollbremsung hinlegt, ist es keine Gefährdung

    Aber wenn der Radfahrer in letzter Sekunde eine nicht-erfolgreiche Vollbremsung hinlegt, ist es ein Unfall. Wenn sich diese Definition allgemein durchsetzt, gibt es nur noch Behinderungen oder Unfälle, aber keine Gefährdungen.

  • Aber wenn der Radfahrer in letzter Sekunde eine nicht-erfolgreiche Vollbremsung hinlegt, ist es ein Unfall. Wenn sich diese Definition allgemein durchsetzt, gibt es nur noch Behinderungen oder Unfälle, aber keine Gefährdungen.

    Ich strauchele auch mit der Definition. Das Verkehrslexikon enthält eine etwas genauere (bzw. andere) Definition:

    (...) Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt gewesen sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht

    Nach der Definition würde ich den typischen "kritischen Rechtsabbieger" als Gefährdung einstufen. Denn da er mich nicht nicht gesehen hat, hängt es nur noch vom Zufall ab, ob ich anhalten kann oder nicht.

    Der Anwalt oben schreibt das halt anders. Vielleicht gibt es neuere Urteile, die das anders definieren.

  • Das sehe ich ähnlich: Ob eine Vollbremsung im letzten Moment gerade noch erfolgreich ist und einen Unfall verhindert oder ob das gerade eben schief geht, ist eigentlich nur noch Zufall. Eine Handlung, die eine solche Vollbremsung überhaupt erforderlich macht, stellt aus meiner Sicht daher eine Gefährdung dar.

  • Die Definitionen von "Gefährdung" und "Behinderung" sind kein Naturgesetz. Wer über Radverkehrspolitik redet, muss auch über Rechtsprechung reden.

    Bei der Gefährdung unterscheiden die Juristen zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungen. Strafrechtliche Relevanz besitzen dabei "konkrete" Gefährdungen, für die die Justiz eine sehr hohe Hürde (nicht nur bei Unfällen zwischen Rad und Auto) aufgebaut hat. Für eine konkrete Gefährdung muss es tatsächlich nur noch pures Glück gewesen sein, dass nichts (deutlich schlimmeres...) passiert ist. Die entsprechenden Tatbestände werden durch §315c StGB abgedeckt. Das Strafmaß beträgt hier bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.

    Von daher würde ich die Verwirklichung von Tatbeständen, die im Bußgeldkatalog als "Gefährdung" nur mit Bußgeld belegt werden, tatsächlich als Erhöhung der abstrakten (=statistisch fassbaren) Unfallgefahr, ohne dass dazu eine Beinahe-Katastrophe notwendig wäre, definieren.

  • Nur zur Klarheit: es muss einen konkreten zweiten Beteiligten geben.

    Wenn jemand auf der Gegenspur einer Landstraße durch eine nicht einsehbar Kurve fährt, hängt es nur noch vom Zufall ab, ob es zu einem Unfall kommt. Trotzdem ist es keine konkrete Gefährdung, weil es keinen "Beinahe-Unfallgegner" gibt.

    Ich tue mich mit dem Zufall immer etwas schwer: genügt es, wenn der Verursacher nur noch Glück gehabt hat? Oder muss das für beide gelten?

    Für mich sind meine guten Bremsen beispielsweise kein Zufall. Wohl aber für den Unfallgegner.

  • Wenn man also in Ausübung einer Gefahrenbremsung mit dem Rad an einer Kante hängenbleibt, das Rad dort verharrt, man selbst aber im hohen Bogen über das querende Fahrzug fliegt (ohne Berührung), sich bei der Landung sauber abrollt und zufällig unverletzt bleibt, ist es also endlich eine Gefährdung aber kein Unfall?

  • Wie war das: Mit welcher Begründung nochmal werden so viele Blauschilder aufgehängt? Weil die Radfahrer auf der Fahrbahn so stark gefährdet würden?

    Na aber wenn nicht mal eine erfolgreiche Notbremsung eine Gefährdung ist ... dann können doch auch Überholen mit 50 cm und so weiter keine Gefährdung sein ...

  • Ich klau mal ganz frech was aus dem Verkehrsportal:

    https://www.sr.de/sr/sr3/themen/…radweg_100.html

    Die eigentliche Pointe kommt erst noch: Daran könnte ich nämlich nicht ganz unschuldig sein... :whistling: Das saarländische Verkehrsministerium hatte mir vor einer Weile auch mal ein Treffen mit der Stadtverwaltung Homburg und der Straßenverkehrsbehörde des Saarpfalz-Kreises vorgeschlagen. Bislang wurde da aber leider noch nix draus.

    Was könnte der Anlass für so ein Treffen sein...!? :/ Die Stadt Homburg (aber leider auch deren Radfahrer und Radfahrervertreter...) wollen ums Verrecken nicht die Benutzungspflicht ihres aberwitzigen [Zeichen 241-30] mitten in einer [Zeichen 274.1] aufgeben...

    Link zu meinem X-Account. Poste dort u. a. regelmäßig Videoclips zu meinen Erlebnissen auf der Straße.

  • Bei der Gefährdung unterscheiden die Juristen zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungen. Strafrechtliche Relevanz besitzen dabei "konkrete" Gefährdungen, für die die Justiz eine sehr hohe Hürde (nicht nur bei Unfällen zwischen Rad und Auto) aufgebaut hat

    Auf die Gefahr hin, als Querulant zu gelten: dieses Juristenuniversum hat sich doch weit vom echten Leben entfernt.

    Wenn mich jemand zu einer Notbremsung zwingt oder mit <50cm und 70 Sachen überholt, bin ich ganz konkret gefährdet.

    Wie gerne würde ich mit einem der Herren Richter mal ein paar bestimmte Strecken abfahren.....