Woche 24 vom 10. bis 16. Juni

  • https://m.faz.net/aktuell/politi…h-16233133.html

    Die FAZ relativ kritisch zu Scheuers Reformvorhaben. Aber: „Der ADFC vermisst in der StVO auch eine Pflicht, Radwege an allen Straßen anzulegen, auf denen Tempo 50 gilt. Denn dort ist der Geschwindigkeitsunterschied zwischen Autos und Fahrrädern besonders groß. Und es müsse endlich der Begründungszwang für die Anlage von Radfahrstreifen entfallen.“ =O||

  • :(

    Zitat


    Und es müsse endlich der Begründungszwang für die Anlage von Radfahrstreifen entfallen. Die dürfen nämlich derzeit nur bei einer besonderen Gefahrenlage geschaffen werden.

    Der meint benutzungspflichtige Radfahrstreifen, oder?

  • :(

    Der meint benutzungspflichtige Radfahrstreifen, oder?

    Nein, ich fürchte nicht.

    1.) definiert die VwV Radfahrstreifen als beschilderte Streifen, kennt also keine Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht. Und was die VwV nicht kennt, kann es nach Rechtsauffassung dieser Leute nicht geben.

    2.) ist auch die Rechtsauffassung verbreitet, ein (unbeschildeter) Radfahrstreifen sei ein Beschränkung des fließenden (Kfz-)Verkehrs, weil er dem (Kraft-)verkehr Flächen wegnehme.

    Ich kann diese Einschätzungen nicht nachvollziehen. Habe auch keine Ahnung wie man (speziell auf 2.)) überhaupt kommen kann, kenne jedenfalls keine Gerichtsentscheidung o.ä. in der das so gesehen wurde.

    Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
    Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

    Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!

  • Nein, ich fürchte nicht.

    1.) definiert die VwV Radfahrstreifen als beschilderte Streifen, kennt also keine Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht. Und was die VwV nicht kennt, kann es nach Rechtsauffassung dieser Leute nicht geben.

    2.) ist auch die Rechtsauffassung verbreitet, ein (unbeschildeter) Radfahrstreifen sei ein Beschränkung des fließenden (Kfz-)Verkehrs, weil er dem (Kraft-)verkehr Flächen wegnehme.

    Ich kann diese Einschätzungen nicht nachvollziehen. Habe auch keine Ahnung wie man (speziell auf 2.)) überhaupt kommen kann, kenne jedenfalls keine Gerichtsentscheidung o.ä. in der das so gesehen wurde.

    1. Relevant ist die StVO selbst und in der hängt die B-Pflicht am Schild, demnach kann es nicht-b-pflichtige Radfahrstreifen durchaus geben, auch wenn Hamburg das was anderes faselt, wie mal in einer Diskussion im Verkehrsportal zum Parken auf diesen verlinkt war ...

    2. Ohne das Teil wäre ja evtl. Platz für eine Fahrspur mehr, so ganz unrichtig ist das nicht ...

    Vom § 45 (9) Satz 3 (neuer Fassung, in alter Fassung Satz 2, das ist das mit der Gefahrenlage ...) sind ja schon eine Weile Schutzstreifen und seit einer kleinen einstelligen Zahl von StVO-Änderungen auch Radfahrstreifen innerorts (und Radwege außerorts) ausgenommen ...

    (Abs. 9 Satz 1 (bzw. § 39 Abs. 1) gilt weiterhin nach einem BVerwG-Urteil zu T30-Zonen)

    Und in der Tat scheint es so, dass man bspw. nur als Nichtradler gegen Schutzstreifen klagen kann, weil man ja als Radler angeblich von keiner Regelung des Schutzstreifens betroffen ist laut OVG Lüneburg, das (nur?) dafür explizit feststellte, dass Schutzstreifen ja gar nicht b-pflichtig seien ... (Ich versuche es trotzdem mit einer Klage aufgrund $ 45 (9) 1 ...)

    Ob schon mal ein Radler versucht hat, gegen einen b-pfl. oder nicht-b-pfl. Radfahrstreifen zu klagen, entzieht sich meiner Kenntnis ... Aufgrunf § 45 (9) 3 klappt es jedenfalls nicht mehr, wenn jemand Ambitionen hätte ...

  • 1. Relevant ist die StVO selbst und in der hängt die B-Pflicht am Schild, demnach kann es nicht-b-pflichtige Radfahrstreifen durchaus geben, auch wenn Hamburg das was anderes faselt, wie mal in einer Diskussion im Verkehrsportal zum Parken auf diesen verlinkt war ...

    Sehe ich ja auch so.

    Ob schon mal ein Radler versucht hat, gegen einen b-pfl. oder nicht-b-pfl. Radfahrstreifen zu klagen, entzieht sich meiner Kenntnis ... Aufgrunf § 45 (9) 3 klappt es jedenfalls nicht mehr, wenn jemand Ambitionen hätte .

    Interessanter fände ich die Frage, ob schonmal ein Kraftfahrer gegen einen Radfahrstreifen geklagt hat. Gegen Schutzstreifen ja, auch mit Erfolg, auch nach der Aufnahme in §46 (9) 3.

    Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
    Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

    Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!

  • Wie soll er denn dagegen klagen, der Radfahrstreifen selbst belastet ihn ja nicht. Allenfalls der Einzug eines markierten Fahrstreifens wäre für ihn ein belastender Verwaltungsakt. Um die Klage zu gewinnen, müsste der Verwaltungsakt rechtswidrig sein und der Autofahrer müsste daraus in seinen Rechten verletzt werden.

    Die Rechtswidrigkeit herbeizuargumentieren fiele mir schon sehr schwer, wenn die planende Behörde keine vollkommen sachfremden Erwägungen zugrundegelegt hat. Aber dann ein Recht des Autofahrers auf zwei statt nur noch einer Spur? Da wäre ich vollends raus. Ihm wird ja nicht verboten, dort weiterhin zu fahren.

    Ich sehe deshalb irgendwie nicht das Problem, dass man (nicht benutzungspflichtige) Radfahrstreifen nur bei Gefahrenlagen anordnen dürfte. Das höre ich tatsächlich zum ersten Mal. Deshalb habe ich den oben von mir zitierten Satz so interpretiert, dass es eigentlich um die Anordnung von Benutzungspflichten geht. Die haben dieses Einschränkungen ja noch.


    Übrigens sind die Behörden in Hamburg der Meinung, alle Radfahrstreifen wären wegen des Rechtsfahrgebotes auch ohne Schild benutzungspflichtig. Siehe z.B. dieser offizielle Flyer (letzter Satz): https://www.hamburg.de/contentblob/34…eifen-flyer.pdf

  • Die Rechtswidrigkeit herbeizuargumentieren fiele mir schon sehr schwer, wenn die planende Behörde keine vollkommen sachfremden Erwägungen zugrundegelegt hat. Aber dann ein Recht des Autofahrers auf zwei statt nur noch einer Spur? Da wäre ich vollends raus. Ihm wird ja nicht verboten, dort weiterhin zu fahren.

    Ich sehe deshalb irgendwie nicht das Problem, dass man (nicht benutzungspflichtige) Radfahrstreifen nur bei Gefahrenlagen anordnen dürfte. Das höre ich tatsächlich zum ersten Mal. Deshalb habe ich den oben von mir zitierten Satz so interpretiert, dass es eigentlich um die Anordnung von Benutzungspflichten geht. Die haben dieses Einschränkungen ja noch.

    Ich wüßte ja eben auch gerne wie diese Leute auf diese Rechtsauffassung kommen. Es sind jedenfalls genug, um eine Änderung der StVO zu veranlassen. Die sitzen in den Ländern (Bundesrat) und auch beim ADFC. Ein Urteil wäre eine solche Quelle. Kann ein solches aber nicht finden. Und auch die Begründung zur StVO-Änderung gibt da nichts her, man bezieht sich nur darauf, dass das, was für Schutzstreifen gilt, auch für Radfahrstreifen gelten müsse. Und die stehen WIMRE da drin als Reaktion auf einen rechtlich zweifelhaften einzelnen Beschluss des VG Saarlouis, in dem einem Autofahrer gegen einen Schutzstreifen recht gegeben worden war.

    Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
    Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

    Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!

  • 2. Ohne das Teil wäre ja evtl. Platz für eine Fahrspur mehr, so ganz unrichtig ist das nicht ...

    Wenn die Behörde beschließt, eine vierspurige Straße zu bauen, dann soll sich kein Autofahrer darüber beschweren, wenn durch zusätzliche Radstreifen links und rechts die vier Spuren radfrei gehalten werden. Denn auf seinen Einwand, man hätte sonst eine sechsspurige Straße bauen können, könnte die Behörde antworten: »Wollten wir aber nicht.«

    Und sie könnte etwas polemisch zurückgeben: »Wollen Sie auch gegen die geringe Zahl an Parkplätze in der Hamburger Innenstadt mit dem Argument klagen, man hätte ja die Alster zuschütten können, um dort Parkplätze einzurichten?«

  • Der ADFC vermisst in der StVO auch eine Pflicht, Radwege an allen Straßen anzulegen, auf denen Tempo 50 gilt. Denn dort ist der Geschwindigkeitsunterschied zwischen Autos und Fahrrädern besonders groß.

    Niemand hat das Recht, bloß weil 50 "gilt", ohne Rücksicht auf Verluste mit diesem Tempo vorsätzlich draufzuhalten, sobald man klar erkannt hat, dass das langsamere Fahrzeug kein KFZ ist. Und wie die Beobachtung zeigt, macht das bis auf eine Handvoll Psychopathen auch keiner. Der ADFC erweckt aber den Eindruck, dass man das auch als unbescholtener Normalautofahrer durchaus dürfte. Dieser irrige Eindruck entsteht insbesondere deshalb, weil der bei 50 ebenfalls größer werdende delta-V zwischen (z.B. kreuzenden oder fahrbahnquerenden...) Radwegenutzern und dem schneller fließenden KFZ-Verkehr ja dann offenbar kein Problem darstellt. Wer solche Freunde hat...

  • Niemand hat das Recht, bloß weil 50 "gilt", ohne Rücksicht auf Verluste mit diesem Tempo vorsätzlich draufzuhalten, sobald man klar erkannt hat, dass das langsamere Fahrzeug kein KFZ ist.

    Als ich kürzlich vom Ordnungsamt angehalten wurde, weil ich einen blau beschilderten "Radweg" nicht benutzt habe, wurde mir sogar Verkehrsbehinderung vorgeworfen. In dem Abschnitt, in dem der hupende Ordnungsamt-Angestellte hinter mir hergefahren ist, fuhr ich übrigens 45km/h auf einer Gefällestrecke. Anschließend ging es mit 32 km/h durch eine 30er-Zone. Auch da wurde noch gehupt. Die Stader Verkehrsbehörde ist organisatorisch übrigens auch der Abteilung "Sicherheit und Ordnung" (aka "Ordnungsamt") zugeordnet. Da weiß man doch gleich, welcher Wind dort durch den Rathausflur weht...

  • Und was liest man noch im Kölner Stadtanzeiger:

    https://www.ksta.de/koeln/in-drei-…toesse-32692220

    Zitat

    Um den Kontrolldruck zu erhöhen, fordert die Bezirksvertretung Nippes daher nun eine weitere Schwerpunkt-Aktion. An einem Wochentag außerhalb der Ferienzeit soll ab 10 Uhr im Abschnitt zwischen Blücher- und Cranachstraße ein solcher Einsatz gegen Zweite-Reihe-Parker erfolgen.

    Der Antrag von Bündnis 90/Grünen wurde einstimmig verabschiedet, CDU und FDP enthielten sich allerdings.

    ...

    Die CDU äußerte Verständnis, unterstützte den Antrag jedoch nicht aktiv. „Selbstverständlich sind Verkehrsregeln einzuhalten, wir sehen jedoch die Neusser Straße schon heute als bestkontrollierte Straße des Ordnungsdienstes“, argumentierte Christoph Schmitz. „Wir regen deshalb an, dass er nochmal auf die Lage hingewiesen wird. Eine konzertierte Aktion sehen wir aber als Schaufensterantrag.“

    Ist das nicht mehr die Partei von Law and Order?

  • Ich kenne die Strecke ganz gut. Da kurbelt man kräftig den Berg hoch - wenn es 15km/h sind ist das schnell. Die Strasse schnurgerade, übersichtlich. Da fällt mir nur ein irres Überholmanöver ein, und dann vielleicht einscheren wegen Gegenverkehr.

    https://www.google.com/maps/@51.20157…!7i13312!8i6656

    Der Abbildung im Solinger Tageblatt zufolge war der Unfall ein Stück weiter südlich, noch im Wald. Der Unfallort wäre somit nur ~50 Meter hinter der scharfen Rechtskurve gelegen. Die Straße wirkt aber auf den Bildern recht breit, da bräuchte eigentlich auch mit einem Porsche bei Gegenverkehr niemand großartig aus- und einzuscheren um eine Kollision mit einem am Fahrbahnrand fahrenden Radler auszuschließen.

    Die Straße scheint seit der Aufnahme der Streetview-Bilder in der Zwischenzeit neu asphaltiert worden zu sein, wodurch die Bordsteinkante jetzt keinen nennenswerten Absatz mehr bildet und problemlos überfahrbar ist. Die von der Unfallaufnahme markierte Bremsspur (?) des rechten Reifens verläuft seltsamerweise genau entlang der Bordsteinkante. Wie und warum kam der PKW dorthin?:/