Auf der Alten Levensauer Hochbrücke, der westlichsten der drei Kieler Brücken über den Nord-Ostsee-Kanal, sollen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Das ist angesichts der nicht zu unterschätzenden Steigung auf 45 Meter Höhe und den ungeduldigen Kraftfahrern natürlich nicht jedermanns Sache und sieht im Norden so aus:
Natürlich ist das wieder unsinnig, weil Zeichen 239 einen Gehweg ausweist, das selbstgebastelte Zusatzschild „Radfahrer Fahrbahn benutzen“ ist ohnehin ungültig und Zeichen 254 sperrt dann netterweise den gesamten Straßenquerschnitt für den Radverkehr. Ab hier ist also absteigen und schieben angesagt — natürlich auf der Fahrbahn, denn auf dem folgenden engen Gehweg gilt natürlich § 25 Abs. 2 StVO: Wir führen ein Fahrzeug und behinderten damit Fußgänger auf dem engen Gehweg. Der sieht übrigens so aus:
Auf der Fahrbahn gibt es einen undefinierten Straßenteil, der von Zeichen 295 abgegrenzt wird, aber es handelt sich offenkundig weder um einen Seitenstreifen noch um einen Radfahrstreifen oder gar einen Schutzstreifen. Dennoch besteht hier eine soziale Benutzungspflicht, die vom in gleicher Richtung rollenden Kraftverkehr überprüft und durchgesetzt wird.
Dieser Was-auch-immer-Streifen endet relativ unvermittelt, Radfahrer haben hier die Wahl zwischen Fahrbahn und Schutzplanke:
Im weiteren Verlauf der Brücke kommt man an solchen Späßen vorbei:
Keine Ahnung, was dieses Zeichen 240 bedeuten soll. Auf den Gehweg hochkraxeln kann man mit dem Rad in Ermangelung einer geeigneten Auffahrmöglichkeit sowieso nicht und bei dem Tempo, das man hier eventuell bergab erreicht, verbieten sich solche Späße ohnehin. Ich dachte erst, das Schild gelte vielleicht für den Weg, der hier rechts herunter führt, aber der hat schon ein eigenes Zeichen 240:
Kurz nach dem Zeichen 240 kommt dann das hier: „¡Radfahrer dürfen Fahrbahn benutzen!“
Und kurz nach diesem superinformativen Schild wartet die nächste Radwegbenutzungspflicht, die vermutlich dieses Mal sogar ernst gemeint ist:
Aus Süden kommend, also in der Gegenrichtung, ist das ähnlich geil gelöst — die linksseitige Radwegbenutzungspflicht endet unvermittelt vor Zeichen 239, aber hier darf der Radverkehr dann selbst sehen, wie er gefahrlos und im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung zurück auf die Fahrbahn kommt:
Aber das hält die Polizei ja leider nicht davon ab, regelmäßig die mangelnde Regelkenntnis der lieben Radfahrer zu beklagen.