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  • Also muss ich die 2. Radfahrerampel beachten oder nicht?

    Nein, denn Du bist bereits im geschützten Kreuzungsbereich. Diese Fußgänger-Radfahrer-Streuscheibe gilt nur für Fußgänger und Radfahrer, die aus der anderen Straße kommen.

    Nur wenn eine Ampel speziell für Fahrrad-Linksabbieger existiert, gilt sie zusätzlich.

  • Blöd ist nur, wenn ich indirekt über sechs bis acht Fahrspuren rüber muss und eine Kreuzung erwische, bei der ich zwar sehe, dass aus meiner Richtung keiner mehr kommt, aber nach dem Losfahren merke, dass die bis dato brav an der Ampel aus der Gegenrichtung wartenden Autos genau dann grün bekommen, wenn ich die Kreuzung queren will. Vielleicht als Geradeausfahrer, vielleicht bekommen die Linksabbieger grün ...

    Da war doch mal was am Maienweg/Ratsmühlendamm bei:

    https://hamburgize.blogspot.com/2014/01/radfah…teilnehmer.html

  • In dem Fall bleibt immer noch die Fußgängerampel als sicheres Zeichen, wann die Fahrbahn sicher überquert werden kann. Es sagt ja niemand, dass man früher fahren muss. Ich sage nur, dass diese Linksabbiegerampel für Radfahrer meist keinen Mehrwert bietet und dazu noch Nachteile hat.

    Einen Mehrwert kann ich mir nur vorstellen, wenn es keine normal geschaltete Fußgängerampel gibt.

  • In dem Fall bleibt immer noch die Fußgängerampel als sicheres Zeichen, wann die Fahrbahn sicher überquert werden kann. Es sagt ja niemand, dass man früher fahren muss. Ich sage nur, dass diese Linksabbiegerampel für Radfahrer meist keinen Mehrwert bietet und dazu noch Nachteile hat.

    Einen Mehrwert kann ich mir nur vorstellen, wenn es keine normal geschaltete Fußgängerampel gibt.

    Stimmt schon, das Fußgängersignal bleibt weiterhin ein sicheres Zeichen. Aber es kann doch nicht im Sinne der StVO sein, dass Radfahrer ihr eigenes Verhalten an dem orientieren, was andere Verkehrsteilnehmergruppen tun dürfen. Und doch ist es wohl genau so! Zumindest bei den vorhin genannten 99,999 Prozent aller Radfahrer.

  • Ich glaube, ich muss mal die Behörde fragen, wie ich als Radfahrer hier links abbiegen soll:

    https://www.google.de/maps/@53.67573…!7i13312!8i6656

    Der Radweg bekommt wenige Dutzend Meter vor der Einmündung in die Langenhorner ein Blauschild, also just in dem Moment, in dem man die Linksabbiegespur in Erwägung ziehen darf ...

    Und dann hat man hier nach links einen Durchbruch zum Sträßchen mit dem schönen Namen Tückobsmoor eingerichtet, damit man als Autofahrer über eine Ampel zu Aldi kommt.

    https://www.google.de/maps/@53.67185…!7i13312!8i6656

    Leider ist keine Radverkehrsführung vorgesehen: Das östlich verlaufende Hochbord ist [Zeichen 240], aber die nach links führende Ampel ist nur für Fußgänger; die für Autos kann ich nicht einsehen. Was macht man also? Man stellt sich vor die Autos fast an die Fahrlinie der Langenhorner Chaussee, und sobald man hinter sich Motoren aufheulen hört, tritt man in die Pedale. Als ob das im Sinne des Erfinders wäre.

  • Aber es kann doch nicht im Sinne der StVO sein, dass Radfahrer ihr eigenes Verhalten an dem orientieren, was andere Verkehrsteilnehmergruppen tun dürfen.

    Ich sehe da ehrlich gesagt kein Problem: Radfahrer müssen beim Abbiegen wie andere Fahrzeuge auch den Verkehr in der neuen Fahrtrichtung beachten.

    Kann ja die StVO nichts dafür, dass sie keiner kennt :)

    Ich glaube, ich muss mal die Behörde fragen, wie ich als Radfahrer hier links abbiegen soll:

    https://www.google.de/maps/@53.67573…!7i13312!8i6656

    In dem Fall mal eindeutig: Der Radweg führt rechts um die Ecke. Wenn Du also nach links möchtest, gilt die B-Pflicht für Dich nicht, da der Radweg nicht zu Deinem Ziel führt. Du kannst Dich also wahlweise links einordnen oder an der Ampel rechts nach vorne fahren.

    Spannender wäre es, wenn vorne eine Radwegführung nach geradeaus/links vorhanden wäre. Ich bin mir nicht so sicher, ob ein ortskundiger (!) Radfahrer dann auf die Linksabbiegerspur darf.

  • In dem Fall mal eindeutig: Der Radweg führt rechts um die Ecke. Wenn Du also nach links möchtest, gilt die B-Pflicht für Dich nicht, da der Radweg nicht zu Deinem Ziel führt. Du kannst Dich also wahlweise links einordnen oder an der Ampel rechts nach vorne fahren.

    Spannender wäre es, wenn vorne eine Radwegführung nach geradeaus/links vorhanden wäre. Ich bin mir nicht so sicher, ob ein ortskundiger (!) Radfahrer dann auf die Linksabbiegerspur darf.

    Das erste würde ich juristisch genauso sehen. Praktisch war es heute aber so, dass auf der Essener Straße Megastau war und ich gemütlich auf dem Radweg bis vorne gefahren bin und dann unter Beachtung der grünen Fahrbahnampel nach links abgebogen bin, immer am Stau vorbei ...

    Der spannende Fall wäre wirklich spannend.

    Ich habe aber wegen dieser Einmündung eine andere Überlegung: gilt für einen rechts abbiegenden Radfahrer auf dem Radweg die Fahrbahnampel oder darf er auch dann fahren, wenn die rot zeigt?

    Grund: das Blauschild ist ja aufgestellt worden, um die Radfahrer aus dem »geschützten Kreuzungsbereich« herauszuhalten. Und das Hochbord nach Süden ist so breit, dass mit [Zeichen 240]auch ein Abbiegen und ein Geradeausfahren gleichzeitig fahren können.

  • Gilt für einen rechts abbiegenden Radfahrer auf dem Radweg die Fahrbahnampel oder darf er auch dann fahren, wenn die rot zeigt?

    Gemäß § 37 (2) Nr. 6 begeht der Radfahrer einen Rotlichtverstoß, wenn er rechts abbiegt und die Fahrbahnampel rot zeigt. Immerhin hat der Quer-Radverkehr ja dann grün. Da freuen sich im Falle eines Unfalls schon die Anwälte...

  • Der Radweg ist an der Kreuzung aber schon so weit von der Fahrbahn entfernt, dass er kaum noch etwas mit der Essener Straße zu tun hat. Also könnte man sich auf eine separate Straße ohne Signalisierung berufen...

  • Natürlich darf man da trotz Blauschild direkt über den Abbiegestreifen linksabbiegen.

    Der Radweg ist an der Kreuzung aber schon so weit von der Fahrbahn entfernt, dass er kaum noch etwas mit der Essener Straße zu tun hat.

    Seh ich auch so; im Grunde entsteht da durch den deutlich, nach rechts abgesetzten Weg (quasi ein freilaufender Rechtsabbieger für Fahrräder) ;) eine neue T-Kreuzung ohne Signalisierung (RvL). Die Fahrbahnampel entfaltet hier m. E. keine Wirksamkeit mehr. Aber ein schönes Beispiel, wie durch Radwege immer alles unnötig verkompliziert wird.

    Gäbe es wirklich einen Fahrradführerschein, würden da wohl wesentlich mehr Leute durchfallen als beim Kfz-Führerschein. :/

    Edit - btw: da Schilder ja regelm. rechts stehen und die [Zeichen 237] da neben der Fahrbahn stehen, würde ich die Kfz-Führer fragen, was sie auf dem Radweg verloren haben? 8) Fußgänger müssen dort halt wohl auf der Fahrbahn gehen? Oder soll etwa diese kaum sichtbare, knapp 50 cm schmale Pflasterung links den "Radweg" darstellen?

    Einmal editiert, zuletzt von Pirminator (23. Oktober 2018 um 09:57)

  • Der Radweg ist an der Kreuzung aber schon so weit von der Fahrbahn entfernt, dass er kaum noch etwas mit der Essener Straße zu tun hat. Also könnte man sich auf eine separate Straße ohne Signalisierung berufen...

    Ich habe die ursprüngliche Frage nach Gültigkeit von Signalgebern des Fahrverkehrs auf den nach rechts abbiegenden Radverkehr auch nicht auf diese eine bestimmte Kreuzung bezogen. Vielmehr ist meine Einschätzung (beinahe Überzeugung...) generell zu verstehen. Da ich aber immer der einzige bin, der dann anhält, mache ich vielleicht doch etwas falsch?

    Da fällt mir eine Geschichte ein: Als ich damals noch Auto gefahren bin, hatte ich mir auch einen neuen Tacho einbauen lassen, weil ich dachte, der ursprüngliche sei kaputt, weil mich immer alle überholt hatten...^^ 

  • Generell finde ich die Denkweise mit dem geschützten Bereich am einfachsten. Zusätzlich gilt ja seit 2017 die vereinfachte Ampelregelung, die ich so verstehe, dass die Fahrbahnampel vom Radweg aus nur beachtet werden muss, wenn auch eine parallele Fußgängerampel vorhanden ist.

    Wenn also zum Beispiel eine Fußgängerfurt quer zur Fahrtrichtung über die Fahrbahn führt, würde ich auch anhalten, da ich sonst in den geschützten Bereich der Fußgänger einfahren würde, die ja auch den Radweg kreuzen müssen.

  • Zusätzlich gilt ja seit 2017 die vereinfachte Ampelregelung, die ich so verstehe, dass die Fahrbahnampel vom Radweg aus nur beachtet werden muss, wenn auch eine parallele Fußgängerampel vorhanden ist.

    Welche Rechtsgrundlage soll die haben? Wo steht das nochmal gleich, daß die Fahrbahnampel vom Radweg aus nur gilt, wenn es eine parallele Fußgängerampel gibt? Sorry, aber das ist Unfug.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Wie kann es einem Anwalt passieren, dass er die StVO falsch zitiert?

    Ich finde den Typen ja eigentlich ganz gut. Und jetzt erzählt er ausgerechnet beim einzigen Thema, bei dem ich mich sehr gut auskenne, gleich zweimal Quatsch.

    Da frage ich mich, wie viele Fehler in den anderen Beiträgen stecken.

  • Ich habe da auch mal hingeschrieben:

    Zitat von Fahrbahnradler

    Sehr geehrter Herr Solmecke,

    könnten Sie bitte Ihr Video vom 28.10.2018 bei Youtube löschen und neu drehen? Die Frage zur Ampel beim Konflikt Autofahrer und Radfahrer beantworten Sie genau falsch herum, weil Sie beim Vorlesen des § 37 Absatz 2 Ziffer 6 StVO den entscheidenden Passus weglassen (wie kann so etwas passieren???): die Regelung „Fußgängerampel gilt unter bestimmten Bedingungen auch für Radfahrer“ galt nur bis zum 31.12.2016.

    Die geschilderte Situation ist eine der gefährlichsten für Radfahrer überhaupt: Der Radfahrer befolgt die für ihn geltende Ampel. Das ist übrigens eine »Fahrbahnampel« und nicht eine »Autoampel«, wie Sie es ausgedrückt haben. Der Autofahrer sieht nur Fußgänger-Rot und denkt, jetzt kann keiner mehr kommen. Folge: Er biegt ohne Rücksicht auf Verluste ab.

    Es kommt noch etwas hinzu: Möglicherweise hängt am letzten Lichtmast vor einer Kreuzung eine kleine Fahrradampel, die grün zeigt. Sie dürfen getrost davon ausgehen, dass 99 % aller Autofahrer eine solche Ampel nicht wahrnehmen - weil sie sie (hinter dem Radfahrer oder auch hinter Fußgängern oder parkenden Autos) gar nicht sehen können, aber auch weil sie gar nicht darauf achten können, da sie sich ja auf den Verkehr vor sich und neben sich konzentrieren müssen. Ein Autofahrer kann also fast nie wissen, welche Ampelfarbe der Radfahrer hat, der neben ihm geradeaus fahren möchte. Da er abbiegt, muss er den Geradeausverkehr durchlassen - § 9 Absatz 3 Satz 1 StVO.

    Also wäre es geboten, dass Sie als Anwalt auf diese Rechtslage aufmerksam machen und den Autofahrern Rücksicht predigen. Was stattdessen bei Ihnen rüberkommt ist: »Mit dem Pkw draufhalten und Radfahrer weghupen ist okay«.

    Man schrieb zurück:

    Ich wünsche erfolgreiche Recherche ...

  • Ich bin gespannt!

    „Zeigen wir dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet.“ (Reichsverkehrsministerium, 1934)