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  • aber diese Form der expliziten Verkehrserziehung finde ich eeeeetwas zu krass.

    Ich halte sie für verzweifelte Notwehr (nicht im juristischen Sinne!). Die Situation beim Vorbeifahren auf der falschen Seite der Verkehrsinsel ist für entgegen kommende Abbieger auf dem Fahrrad verdammt gefährlich. Die Aussage aus dem Video, dass es an dieser Stelle häufig zu Unfällen kommt, halte ich daher für ziemlich stimmig.

    Wenn man das ständig beobachtet, kann einen das schon ganz schön fertig machen. Und ich freue mich über jeden, der etwas an solchen Dingen ändern möchte.

    Wichtig ist aber, dass die Strafe vom Staat hinterher folgt. Daher würde so eine Aktion in Deutschland wohl viel weniger bringen.

  • Wichtig ist aber, dass die Strafe vom Staat hinterher folgt. Daher würde so eine Aktion in Deutschland wohl viel weniger bringen.

    "Es handelt sich um ein Firmenfahrzeug. Leider konnte nicht festgestellt werden, wer es zu dem von Ihnen benannten Zeitpunkt fuhr."

    Das hab ich mitgeteilt bekommen, nachdem ein Irrer mitten in Fürstenfeldbruck links an einer Verkehrsinsel vorbeiraste und dabei um ein Haar ein kleines Mädchen, das auf ihrem Kinderrad ein paar Meter der Mutter vorausfuhr, "Hopps" nahm.

    Ob der Polizeibeamte zur Mutter noch "Ist ja nichts passiert" sagte, weiß ich nicht, weil ich nur Zeuge war. Ich vermute aber, schon.

  • Hier in D bekäme man außerdem keine Zustimmung der Umherstehenden und -fahrenden, sondern würde als "Verkehrsnazi" beschimpft, als "typisch deutsch" und gefragt, ob man "keinen Job" habe ... z. B., um sich ein "Auto leisten" zu können.

    „Zeigen wir dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet.“ (Reichsverkehrsministerium, 1934)

  • #Autojustiz

    Warum du in Deutschland mit dem Auto ungestraft machen kannst, was du willst:

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  • ach, der clip ist lame.

    da stirbt man fast vor Langeweile und dröger Darstellung der Fahrspurwahl.

    Und wir wissen alle, dass die Messlatte für Strafanzeigen mit Gefährdung Straßenverkehr hoch liegt.

    Wenn es keine Straftat ist, ist es keine Straftat. Und wenn die Wahrscheinlichkeit, einer Verurteilung gering ist, wird da auch kein Fass aufgemacht.

    Es war eine OWi. Klar, gefällt mir auch nicht in jedem Falle - aber überall mit dem StGB draufschlagen, wenn der Sachverhalt über OWi-Recht geregelt ist?

  • Wenn es keine Straftat ist, ist es keine Straftat.

    Ich denke, es ist eine Straftat.

    Habe vor ein paar Monaten ein Video gesehen, in dem ein LKW auf der Landstraße bei Gegenverkehr überholt hat. Da ist auch "nichts passiert". Aber er wurde wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt.

    Es wird einfach mit zweierlei Maß gemessen.

    Die Begründung der StA ist darüber hinaus eine Frechheit. Sie schreibt, dass der Fahrer ja eventuell darauf vertraut hat, dass der Radfahrer zur Seite fährt.

    Das darf ein Überholer aber niemals denken.

    Das StGB verlangt hier "rücksichtsloses" Handeln. Die Juristen definieren das unter anderem darüber, dass jemand "Bedenken gegen sein Handeln gar nicht aufkommen lässt".

    Das ist hier vollkommen erfüllt.

    Die StA liefert hier hanebüchene Ausreden für den Fahrer.

  • Das große Problem ist das PKW zwei Dinge gleichzeitig sind: Panzer bzw. gefährliche Waffe und rohes Ei, wo jeder Kratzer teuer wird. So geht man im Auto kein Risiko für sein Leben ein, wenn man sich rücksichtslos gegenüber Radfahrern oder Fußgängern verhält. Verfolgt von den Behörden wird es so gut wie nie, eine direkte Gegenwehr ist nicht möglich oder führt direkt zu einem belegbarem Schaden.

    Dabei sind die Schäden welche durch so eine Fahrweise verursacht werden ja durchaus vorhanden. Wenn es dazu führt, dass sich am Ende manche Menschen nicht mehr aufs Rad trauen kostet es auch. Es ist nur eben nicht ein belegbarer Betrag den man klar einem Verursacher nachweisen kann.

    Ich habe mich schon bei der letzten Novelle der STVO gefragt, ob die 1,5m/2m Regel jetzt wirklich ein Fortschritt ist. Sie ist nämlich auch eines, eine sehr billige Möglichkeit für Überholmanöver wie im Video gesehen, ein gefährliches Vergehen lächerlich zu bestrafen. Dort sind keine Abstufungen festgelegt worden bei der Strafe. Also egal wie dicht es wird, es bleibt bei 30 Euro. Für 1,4m statt 1,5m wäre eine so geringe Strafe (bezogen auf die Kosten eines PKW eigentlich nur ein kostenpflichtiges Erinnerungsschreien an die STVO) ja ok, aber nicht mehr, wenn es deutlich weniger wird. Hier hätte man es analog zum den Strafen fürs Drängen unter PKW Fahrern auf der Autobahn machen können und direkt Steigerungen festlegen für weniger als X% des Abstandes. Und ja auch diese Reglung ist so gestaltet, dass sie nur Kraftfahrer ordentlich schützt, die Strafen für zu dichtes Hinterherfahren sehen erst ab 80 km/h Punkte vor.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Ich habe mich schon bei der letzten Novelle der STVO gefragt, ob die 1,5m/2m Regel jetzt wirklich ein Fortschritt ist. Sie ist nämlich auch eines, eine sehr billige Möglichkeit für Überholmanöver wie im Video gesehen, ein gefährliches Vergehen lächerlich zu bestrafen.

    Du weißt es wahrscheinlich, ich schreibe es trotzdem:

    Das OwiG verdrängt das StGB nicht. Was vorher eine Straftat war, ist auch weiterhin eine. Und wie die Vergangenheit zeigt, waren unwillige Staatsanwaltschaften auch ohne Owi schon ein Problem.

  • #Autojustiz

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    Der Videofilm zeigt, dass ein Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA = Intelligent Speed Assistant) dazu beitragen kann, dass eine Autofahrerin oder ein Autofahrer erst gar nicht in Versuchung geführt wird, einen solchen Überholvorgang durchzuführen, denn der Fahrradfahrer gibt an, dass er mit 28-29 km/h in einer Tempo 30 Zone unterwegs war. Der Fahrer des weißen Sprinter nähert sich mit deutlich höherer Geschwindigkeit von hinten und überholte mit dem selben zu hohen Tempo.

    Ein entsprechend konfigurierter Intelligenter Geschwindigkeitsassistent würde in einem solchen Fall die Geschwindigkeit des Autos limitieren auf max. 30 km/h. Das heißt der Fahrer würde erst gar nicht auf den Gedanken gekommen sein, dass es möglich gewesen wäre, den Radfahrer zu überholen, da er sich mit einem deutlich niedrigeren Tempo dem Radfahrer genähert hätte als es in dem Video geschildert wird.

  • Habe vor ein paar Monaten ein Video gesehen, in dem ein LKW auf der Landstraße bei Gegenverkehr überholt hat. Da ist auch "nichts passiert". Aber er wurde wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt.

    Ja. Und wie sieht so ein Ergebnis eines Frontalauffahrunfalles mit 60km/h aus?

    Das ist etwas anderes als mit "2mm" bei T30 überholen.

    Und vielleicht hat der LKW-Fahrer auch gesagt: "ja pfft, war mir egal, ich saß höher, ich hätts überlebt"

    Für mich ist das Video einfach kein Fall von Verkehrsgefährdung nach StGB.

    Wenn wir das Fass aufmachen, ist auch ganz fix jedes Rückwärtsfahren ohne Einweiser eine Straftat.

    Das heisst natürlich nicht, dass wir Verstöße gegen Verordnungen nicht härter bestraften können. Statt läppischer 35,- könnten hier auch 70,- wegen angenommenen Vorsatzes im Raume stehen. Wenn die Bußgeldstelle denn Videoaufnahmen verwerten würde... :rolleyes:

  • Habe vor ein paar Monaten ein Video gesehen, in dem ein LKW auf der Landstraße bei Gegenverkehr überholt hat. Da ist auch "nichts passiert". Aber er wurde wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt.

    Die Quelle dazu noch:

    https://www.merkur.de/bayern/freyung…r-11780129.html

    Außer einem Schreck für alle Beteiligten ist nichts passiert. Trotzdem wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht eingestellt, sondern der Fahrer wegen versuchten Mordes (!) angeklagt.

    Am Ende gab es 2 Jahre und 3 Monate Haft und 4 Jahre Führerscheinsperre für den LKW-Fahrer.

    Ist schon ziemlich krass:

    Der Fall wurde auch vom Fernsehen aufgegriffen und die Todesangst der Betroffenen groß und breit dargestellt.

    Aber wenn einem Radfahrer ähnliches passiert, interessiert das keine Sau.

  • Für mich ist das Video einfach kein Fall von Verkehrsgefährdung nach StGB.

    Warum nicht?

    Dafür müssen drei Dinge erfüllt sein:

    - eine der sieben Totsünden

    - "grob verkehrswidrig"

    - "rücksichtslos"

    - konkrete Gefährdung

    Fehler beim Überholen sind eine der sieben Totsünden. Einen Radfahrer so eng zu überholen und wohl sogar zu touchieren ist definitiv auch grob verkehrswidrig. Und eine konkrete Gefährdung ist es auch.

    Ist es rücksichtslos?

    Rücksichtslos handelt, wer sich eigensüchtig oder aus Gleichgültigkeit über allgemeine Gebote der gegenseitigen Rücksichtnahme und über Verkehrsvorschriften hinwegsetzt und völlig unbekümmert um die möglichen Folgen seines Verhaltens einfach drauflos fährt, ohne Bedenken bei sich aufkommen zu lassen.

    Der grün markierte Teil ist ein objektives Tatbestandsmerkmal und erfüllt.

    Der rote ist subjektiv und passiert ausschließlich im Kopf des Täters. Da muss nach dem äußeren Anschein überlegt werden, ob das wohl erfüllt war.

    Warum hat er da trotz Verbot überholt? Um schneller voran zu kommen! Das ist ein eigensüchtiges Motiv.

    ist also auch alles erfüllt.

    Dazu kommt noch die Prüfung von Vorsatz. Das sollte aber ein Gericht machen. Denn auch ohne Vorsatz genügt es für eine Verurteilung nach §315c Abs. 3.

    Für mich ist das ziemlich eindeutig ein 315c. Die Argumente der StA dagegen halten einer Überprüfung auch nicht stand. Das was sie dem Fahrer an positivem unterstellt sind im Wesentlichen jämmerliche Ausreden, die bei Sichtung des Videomaterials sofort in sich zusammenfallen.

  • Aus der subjektiven Sicht des Radfahrers, die wir sicherlich alle ganz gut nachvollziehen können, ist das alles klar. Für Straftaten liegt die Hürde der Beweislast aber höher und leider verwickelt sich der Radfahrer auch selbst in Widersprüche.

    Auf dem Video ist keine Berührung erkennbar und er spricht von einem sehr engen Überholen. Warum hat er in der Anzeige angegeben, dass es zur Berührung des Fahrzeuges mit dem linken Lenkerende gekommen ist? Ich kann auf dem Video auch nicht sehen, dass er in die Parklücke gefahren und dort zum Halten gekommen ist. (edit: man sieht in dem Video sogar, dass er nicht in der Parklücke angehalten hat). Hat er das etwa dazu erfunden, um die Situation noch dramatischer erscheinen zu lassen als sie bereits war?

    Der Radfahrer sagt, er sei mit 28-29 km/h gefahren und das ist für mich anhand des Videos auch nachvollziehbar. Aber es ist damit nicht rechtssicher bewiesen, denn dazu taugt ein Dashcam-Video meines Erachtens grundsätzlich nicht. Dass der Autofahrer deutlich zu schnell gefahren ist, ist damit dann auch nicht bewiesen.

    Dass die gezeigte Stelle ganz offensichtlich zu eng zum Überholen mit ausreichendem Abstand war und dass sich der Autofahrer somit über das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und die Verkehrsvorschriften nach StVO §5 (2) und (4) hinweggesetzt hat, steht für mich aber außer Frage.

    Ob das "völlig unbekümmert" erfolgte, müsste aber nachgewiesen werden und da wird es schwierig.

  • Hat er das etwa dazu erfunden, um die Situation noch dramatischer erscheinen zu lassen als sie bereits war?

    und das ist die Übertreibungsspirale.

    Du zeigst etwas an: keine Konsequenz, es ist ja nichts passiert

    Was lernst du daraus: beim nächsten Mal möglichst dramatisch darstellen, damit wenigstens die Chance der Ahndung bestehen bleibt.

    Ich nehm mich da übrigens auch nicht aus. Wenn ich überlege, wie oft ich schon von KFZ touchiert wurde...

    Aber wirklich dramatisch mit Sturz oder beinahe-Sturz? mmmmhm.

    Ist schon ziemlich krass:

    Der Fall wurde auch vom Fernsehen aufgegriffen und die Todesangst der Betroffenen groß und breit dargestellt.

    weil es genau das ist: durchaus "Todesangst". Weil ein LKW auf die zufährt. frontal.

    Das, genau das, war aber hier gar nicht der Fall. Und wir wissen nicht, wie eine Strafanzeige in identischer Situation zum LKW-Vorfall abgelaufen wäre.

    Nochmal: ich will das enge Überholen nicht verharmlosen, war selbst recht lange der Meinung, dass sowas strafrechtlich relevant sein sollte - aber: das ist nicht mehr als enges überholen. Da hat niemand Todesängste ausgestanden und ist auch nicht dem Tod gerade eben von der Schippe gesprungen.

    Einmal editiert, zuletzt von DMHH (9. April 2021 um 13:52)

  • Du zeigst etwas an: keine Konsequenz, es ist ja nichts passiert

    Was lernst du daraus: beim nächsten Mal möglichst dramatisch darstellen, damit wenigstens die Chance der Ahndung bestehen bleibt.

    Und dagegen würde helfen, dass zumindest die OWi entsprechend geahndet würde. Bleibt in diesem Fall allerdings nur Tatbestand 105112 zum Sonderangebot von 30,- EUR: Sie hielten beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern ein.

  • Und wir wissen nicht, wie eine Strafanzeige in identischer Situation zum LKW-Vorfall abgelaufen wäre.

    Ich habe auch schon Anzeigen mit sehr engen Begegnungen mit dem Gegenverkehr hinter mir. Wurde alles eingestellt.

    Im Netz gibt es auch Videos, bei denen ein Auto auf der Landstraße einen Radfahrer beim Überholen sogar streift (wenn auch nur an der Poolnudel auf dem Gepäckträger). Alles eingestellt. Trotz im Video offensichtlichem Draufhalten: im letzten Moment vor dem Überholen lenkt der Autofahrer klar noch wieder ein Stück nach rechts.

    Juristisch abstrakt besprochen sind beide Fälle für mich exakt das gleiche. In beiden Fällen wurde:

    - eine der 7 Todsünden begangen

    - dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt

    - beinahe ein Unfall verursacht

    Der einzige Unterschied ist das Ausmaß der Gefährdung. Das spielt aber nur noch bei der Strafbemessung eine Rolle.

    Ob das "völlig unbekümmert" erfolgte, müsste aber nachgewiesen werden und da wird es schwierig.

    Da halte ich eher die Definition für problematisch (auch wenn ich sie gebracht habe). Das würde ja bedeuten, dass jemand der träumt härter bestraft wird als jemand, der bewusst draufhält (also eben nicht unbekümmert ist).

    Ich habe nochmal nach Urteilen gesucht, die den Begriff definieren (ist zuverlässiger als Sekundärliteratur).

    Rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt.

    Schon besser: "unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise".

    Also zwei Möglichkeiten für "rücksichtslos":

    - Kennt die Regeln und setzt sich aus eigensüchtigen Motiven darüber hinweg.

    - oder: Blendet aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen die eigene Sorgfaltspflicht aus.

    Mir fällt kein Geisteszustand ein, bei dem man so ein Manöver fährt und keine der beiden Varianten erfüllt ist.

    Wenn überhaupt, sollte die Staatsanwaltschaft an der konkreten Gefährdung herumkritteln. Das ist für den LKW-Fahrer mMn Erfolg versprechender.

  • Wenn wir das Fass aufmachen, ist auch ganz fix jedes Rückwärtsfahren ohne Einweiser eine Straftat.

    Ich denke auch das ist ein Beispiel dafür, dass Fahrassistenz-Systeme hilfreich sein können. Mit Einlegen des Rückwärtsgang schaltet sich automatisch die Rückwärtsfahrkamera an und diese ist mit einer Software ausgestattet, die vor Hindernissen, Personen und Tieren

    warnt. Ggf. sind zusätzliche Sensoren vorzuschreiben, die in der Summe einen bestimmten Mindestleistungsstandard erfüllen müssen. Ein Ausfall der Detektoren muss so abgesichert sein, dass der Wagen nicht mehr vollumfänglich gefahren werden kann. (Zum Beispiel nur noch eine begrenzte Distanz, die einen Werkstattbesuch ermöglicht.)

  • Also zwei Möglichkeiten für "rücksichtslos":

    - Kennt die Regeln und setzt sich aus eigensüchtigen Motiven darüber hinweg.

    Man muss halt aufpassen, dass man keine unterschiedlichen Maßstäbe ansetzt. Wenn man z.B. einen benutzungspflichtigen "Radweg" rechts liegen lässt und auf der Fahrbahn fährt, wäre das nach dieser Definition auch rücksichtslos. Da möchte ich dann nicht auch gleich noch eine Strafanzeige wegen Nötigung am Hals haben, weil ich nachfolgende Verkehrsteilnehmer damit gezwungen habe, langsamer zu fahren, obwohl sie das nicht wünschten (ja, ich weiß: bei diesem Beispiel fehlt auch die Drohung oder Gewaltanwendung, um das Verhalten zu erzwingen).

    Meine "eigensüchtigen Motive" bestehen dann darin, heile ans Ziel zu kommen und mich nicht an jeder Kreuzung oder Ausfahrt über den Haufen fahren zu lassen.