Darf ich außerorts links auf dem Fußweg fahren?

  • also beim Kreis ist man der Meinung dass man hier links Rad fahren darf.

    Die Leute die beim Kreis Stormarn arbeiten sind autofixiert. Die interessieren sich nicht für anderen Verkehr, solange der KFZ-Verkehr nicht gestört wird.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • In der StVO gibt es für solche Fälle estra die seltene Ausnahme eines einzelnen Verkehrszeichens, das ansonsten als Zusatzzeichen einem anderen Verkehrszheichen zugeordnet ist: Radfahrer frei. Es ist in diesem Fall dazu da, linksseitige Radwege auch in Gegenrichtung freizugeben, ohne einen Benutzungszwang auszuüben.

    Wo keine linksseitige Freigabe existiert, kann auch ein Kreis sie nicht herbeifabulieren. In der Praxis wird es nicht geahndet werden, aber im Falle eines Unfalles kann es einem zur Last gelegt werden. Ob sich dann der Kreis schützend vor einen stellt und eine Mithaftung riskiert, ist sehr fraglich.

    Ich würde den Kreis darauf hinweisen, seine Ansicht mit einem Zeichen "Radfahrer frei" rechtssicher umzusetzen.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Zu dem Thema schrieb Bernd Sluka (letztes Update 04/2018):

    Endlich, fast 20 Jahre nach der StVO-Novelle zur Benutzungspflicht einigte sich nun [05/2017] der Bund-Länder-Fachausschuss StVO auf eine Markierung, mit der bundesweit Geh- und Radwege eindeutig gekennzeichnet werden sollen, die nicht benutzungspflichtig für Radfahrer sind. Dazu sind in weiß ein Fußgänger- über einem Fahrradsymbol und dazwischen ein waagrechter Strich auf dem Weg zu markieren. Die Symbole von Zeichen 240 werden als Markierung übernommen, aber ohne den blauen Hintergrund. Es dürfen keine Zeichen 240 aufgestellt werden, sonst wäre der Weg benutzungspflichtig.

    Bilder gibt’s dort. Man muss die Behörden aber sicherlich darauf hinweisen ;)

  • Bilder gibt’s dort. Man muss die Behörden aber sicherlich darauf hinweisen ;)

    Dann braucht man aber noch eine ordentliche Portion Glück, dass diese Behörden den Einwand auch verstehen. Nach meiner Erfahrung gerät man gerade beim Thema außerörtlicher Radwege immer schnell an die Grenzen des StVO-Verständnisses in der Behörde.

  • Hallo,

    ich möchte nun argumentieren, dass es sich nicht um einen "von der Fahrbahn abgesetzten Sonderweg" handelt.

    Die 5 Meter werden hier meist unterschritten, es gibt aber auch Abschnitte wo eine Alleeartige Baumreihe die Sicht auf die Fahrbahn/den Radweg weitgehend versperrt und dann sind das auch etwas mehr als 5m.

    So richtig habe ich das nicht finden können.

    Stefan

  • Das ergibt sich aus der VwV-StVO.

    Zitat

    Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

    Zitat

    Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.

    Und im Kettler steht auch was dazu.

    Wenn dein Weg überwiegend dicht dran ist und die Vorfahrt dieselbe ist wie auf der Fahrbahn, nur an paar wenigen Stellen die 5m etwas überschritten werden, gehört der Weg wohl noch zur Straße.

    Ich versuch gerade in einem Verfahren damit zu argumentieren "Warum muss ich HIER auf dem Radweg fahren, wenn ein Stück weiter der Radweg nicht zur Straße gehört, ich dort also DORT auf der Fahrbahn fahren MUSS?". Ob das Gericht dem folgen wird bzw. das überhaupt berücksichtigt ist noch vollkommen unklar.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Hallo,

    aber daraus geht für mich als Laien nicht hervor was Radweg ist oder nicht. Nur die Vorfahrsregelung und Markierung.

    Meine Eingangsfrage war ja ob man dort überhaupt Rad fahren darf (im beide Richtungen) wenn dies nicht explizit erlaubt ist.

    Stefan

  • Hallo,

    da das ist richig. Argument der Behörde war aber, dass es sich um einen "von der Fahrbahn abgesetzten Sonderweg" handelt. Gibts das überhaupt? Demnach dürfe man dort aber auch mit dem Pkw (lieber Motorrad...) fahren!?

    Es sollte sich ja um einen "fahrbahnbegleitenden Weg" handeln. Nur wo steht das genau definiert?

    Stefan

  • Hallo ans Forum, ich bin der Neue! Ich lese schon seit Monaten interessiert mit. ;)

    Argument der Behörde war aber, dass es sich um einen "von der Fahrbahn abgesetzten Sonderweg" handelt. Gibts das überhaupt?

    Logisch gibt es sowas; an vielen Landstraßen hier in der Pfalz verlaufen parallele Wirtschaftswege, die nicht selten mit [Zeichen 260] oder [Zeichen 250][Zusatzzeichen 1022-10] beschildert sind. Mal mehr als 5 Meter abgesetzt, mal weniger. Kräht kein Hahn danach. Wenn eine Straßenverkehrsbehörde also so einen zweifelsfreien "von der Fahrbahn abgesetzten Sonderweg" möchte, muss sie nur ein [Zeichen 260] hinstellen. Übrigens das passendste Verkehrszeichen, um "Radwege" ohne Benutzungspflicht grade außerorts zu beschildern. Wird aber leider kaum gemacht, warum auch immer. Dann hätte man nebenbei auch noch klargestellt, dass das eben ein eigenständiger Weg ist, der nix mit der Straße daneben zu tun hat.

    Demnach dürfe man dort aber auch mit dem Pkw (lieber Motorrad...) fahren!?

    Könnte man als Kfz-Fahrer machen - und bei einer Knolle ggf. auch so argumentieren, dass das eben kein "natürlicher" Gehweg ist, da er insgesamt den Eindruck macht, nicht zur Straße zu gehören. Wenn man noch auf die Auskunft der Straßenverkehrsbehörde verweisen kann, dass das kein Gehweg ist - dann gilt für alle freie Fahrt!

    Es sollte sich ja um einen "fahrbahnbegleitenden Weg" handeln. Nur wo steht das genau definiert?

    Nirgends, das ergibt sich halt auch aus der juristischen Idiotie, die das Konstrukt "Radweg" und "Benutzungspflicht" halt zwangsläufig mit sich bringt, weil man irgendwo eine Grenze ziehen muss. Eine klarstellende Rechtsprechung wird ja interessanterweise behördlicherseits offensichtlich gezielt vermieden. Hier in der Gegend hab ich z. B. außerorts mehrere [Zeichen 240] beanstandet, die an Wegen stehen, die definitiv nicht mehr "fahrbahnbegleitend" sind (teils > 100 m von der Straße entfernt). Am [Zeichen 240] wollen die Behörden aber trotzdem festhalten.

    Eigentlich bräuchte man ja nur in die StVO reinschreiben, dass zumindest (einigermaßen) parallel verlaufende Wege zu Straßen außerorts grundsätzlich von Radfahrern und Fußgängern benutzt werden dürfen. Wenn es dann immer noch unbedingt ne Pflicht sein muss, kann man ja immer noch zu den hässlichen blauen Dingern greifen.

  • Wenn ein Weg keine Fahrbahn begleitet, gibt es auch kein Benutzungsverbot für diese Fahrbahnen. Wo ist dann das Problem mit der Beschilderung?

    Weil das (außer ein paar Nerds wie uns...) keiner weiß - und nebenbei ja auch gerichtlich noch nie in irgendeiner Weise bestätigt wurde. Da draußen gibt es entlang der Straßen ja unzählige Variationen. Die Grauzone fängt schon damit an, dass ja gar nicht klar ist, ob es ausreicht, wenn sich ein Weg an einer einzigen Stelle mehr als 5 Meter entfernt? Oder gelten die 5 Meter im Durchschnitt? Oder wenn der Weg woanders hinführt? Wenn er in einer anderen Straße beginnt / endet...? Oder wenn man an Einmündungen dem Radfahrer "kleine" [Zeichen 205]hinstellt?

    Erkläre du mal einem Otto-Normal-Autofahrer, dass du einen mit [Zeichen 240]beschilderten Weg an einer Straße nicht benutzen musst, weil der "nicht straßenbegleitend" ist. Das rafft ja in vielen Fällen nicht einmal die Verwaltung oder die Polizei. Der Autofahrer fragt dich dann, wo das steht - und du kannst "nur" auf einen gewissen Bernd Sluka und eine Randnummer 8 in der VwV zu § 9 StVO verweisen. ;) Bei einer Verkehrsschau im letzten September z. B. hat die versammelte "Fachkompetenz" meinen Verweis darauf komplett ignoriert. Weil das in der VwV zu § 9 - und nicht in der VwV zu § 2 stünde!

    Daher bin ich der Ansicht, dass derartige Wege in der "Nähe" von Straßen nicht mit [Zeichen 240]beschildert werden dürfen, wenn sie nur die Voraussetzungen für ein Rechteckiges Vz erfüllen (welches es halt leider nicht gibt)! Denn sie suggerieren eine Benutzungspflicht, wo keine ist. Vor allem nicht nur gegenüber dem Radfahrer - sondern gegenüber dem Kfz-Verkehr. Und dort gibt es ja einige wenige, die sich dann durch ein blaues Schild erst Recht dazu berufen fühlen, den Radfahrer "zu maßregeln". Ich hab auch keinen Bock, ggf. mit der Polizei derartige Diskussionen führen zu müssen - daher gehören da von vornherein keine [Zeichen 240]hin!

  • Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass insbesondere außerorts, das blaue Schild einen Unterschied macht. Der Radfahrende wird gemaßregelt, sobald links oder rechts neben der Straße irgendetwas ist, dass nur entfernt nach Radweg aussieht. Gefühlte Wahrheiten sind in dem Fall leider wichtiger, als irgendeine rechtliche Grundlage.

  • Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass insbesondere außerorts, das blaue Schild einen Unterschied macht. Der Radfahrende wird gemaßregelt, sobald links oder rechts neben der Straße irgendetwas ist, dass nur entfernt nach Radweg aussieht. Gefühlte Wahrheiten sind in dem Fall leider wichtiger, als irgendeine rechtliche Grundlage.

    Henne, Ei bzw. selbsterfüllende Prophezeihung

    10 Solange, wie die Doktrin [Fahrbahn=lebensgefährlich für Radfahrer] fortbesteht,

    20 kann Benutzungspflicht weiterhin fälschlich mit Verkehrssicherheit begründet werden

    30 und ebenso werden vorsätzliche Attacken auf Radwegignorierer nicht als Todsünde, sondern als Vollstreckung eines selbst-heraufbeschworenen Schicksals (wer sich mutwillig in Gefahr begibt, kommt darin um...) betrachtet

    40 goto 10

  • Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass insbesondere außerorts, das blaue Schild einen Unterschied macht. Der Radfahrende wird gemaßregelt, sobald links oder rechts neben der Straße irgendetwas ist, dass nur entfernt nach Radweg aussieht.

    Wäre doch mal eine Untersuchung wert! Ich stelle mich als Proband zur Verfügung! 8) Ich sammle auch dazu in meinem Blog seit nun schon fast einem Jahr alles, was ich so auf den Straßen erlebe. Gemotze, Engüberholen oder Gehupe wegen der Nichtbenutzung von Radwegen kommt quasi überhaupt nicht vor.

    Ich lese hier schon seit einiger Zeit mit - und was mich immer wieder erstaunt, ist das vollkommen unterschiedliche Verkehrsklima. Wo im platten Norddeutschland und in Hamburg Radfahrer konsequent bei jeder Gelegenheit förmlich mit Gewalt von der Fahrbahn getrieben werden, ist das in der Pfalz alles total easy. Ich fahr seit rund 20 Jahren Rennrad - und ignoriere fast alle bebläuten Wege; in den meisten Fällen eben auch aus guten Gründen (z. B. "straßenbegleitend?"). Das interessiert die allermeisten Autofahrer hier nicht die Bohne. Wohl auch grade deshalb, weil es so wenige Wegelchen gibt: im Kreis Südwestpfalz mit den kreisfreien Städten Zweibrücken und Pirmasens gibt es grade mal an 6 % der Strecke des K-, L- und B-Straßennetzes benutzungspflichtige [Zeichen 240]! Hinzu kommt ein größerer Anteil aus abgesetzten und eigenständigen Wegen, die man natürlich nicht benutzen muss. Der Autofahrer ist hier nix anderes gewöhnt, innerorts wie außerorts die Fahrbahn mit Radfahrern zu teilen. Gut, es liegt sicher auch ein wenig daran, dass es hier auch nur recht wenige Radfahrer gibt. Deshalb gibt es auch hier in der Region nicht einmal annähernd ein derart übersteigertes "Revierverhalten" wie das, was hier im Forum oder auch in einigen Blogs ständig geschildert wird.

    Die meisten Huper kassiere ich z. B. hier fast überwiegend auf Bundesstraßen. Ohne Radwege. Weil einige immer noch nicht den Unterschied zwischen einer Bundesstraße und einer Kraftfahrstraße verstanden haben. Engüberholt wird eigentlich überall, nach meinem Empfinden in 90 % der Fälle aus Fahrlässigkeit.

    Das Schild macht zumindest dann einen Unterschied, wenn halt mal was passiert. Oder wenn man die ganz seltene Gelegenheit bekommt, mal mit so jemandem ein Schwätzchen zu halten. Es mögen schon recht viele Autofahrer ahnungslos sein, was das Thema benutzungspflichtige Radwege betrifft - zumindest für den "wissenden" Teil kann dieses Schild durchaus eine zusätzliche Motivation darstellen oder ggf. final sogar eine "Strafaktion" auslösen, weil der pöhse Radfahrer dem Autofahrer ein exklusives Recht streitig macht.

    Henne, Ei bzw. selbsterfüllende Prophezeihung

    Das Schöne ist ja, dass es in D immer noch zigtausende km Außerort-Straßen gibt, die über keine Wegelchen verfügen. Und ebenfalls zigtausende Rennradler ignorieren tagtäglich blaue Schilder, ohne das jene in der Unfallstatistik besonders auffallen würden.

  • Hallo,

    vielen Dank nochmal für die Nachträge und Antworten.

    Zitat von Pirminator


    Eigentlich bräuchte man ja nur in die StVO reinschreiben, dass zumindest (einigermaßen) parallel verlaufende Wege zu Straßen außerorts grundsätzlich von Radfahrern und Fußgängern benutzt werden dürfen. Wenn es dann immer noch unbedingt ne Pflicht sein muss, kann man ja immer noch zu den hässlichen blauen Dingern greifen.

    Genau meine Meinung! Und das auch linksseitig.