Neues aus Stade

  • In der VwV-StVO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden darf.

    Da muss ich aber deutlich widersprechen:

    Rechtsgrundlage für die Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, zu denen auch Benutzungspflichten zweifelsohne gehören (was man in Bayern ja auch erst durch den BayVGH hat klären lassen müssen) ist § 45 Absatz 1 und 9 StVO.

    Absatz 1 ("Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten") eröffnet diesen Behörden grundsätzlich ein Ermessen hinsichtlich der Anordnung von solchen Verkehrsbeschränkungen. Umgekehrt heißt das aber, dass ein solches Ermessen auch grundsätzlich ausgeübt werden muss (§ 40 VwVfG), bevor man eine verkehrsbeschränkende Maßnahme erlässt, sollte es sich nicht ausnahmsweise um einen Sachverhalt handeln, wo es von vorneherein eine Ermessensreduzierung auf null gibt ("gebundenes Ermessen").

    Absatz 9 schränkt die Möglichkeiten der Ermessensausübung weiter ein: (Satz 1) "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Und für innerörtliche Radwegbenutzungspflichten gilt sogar Satz 3, welcher eine tatbestandliche Voraussetzung nennt, wann solche Beschränkungen überhaupt nur angeordnet werden dürfen: "Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt". Liegt dieser Tatbestand schon gar nicht vor, kann man sich sämtliche Ermessenserwägungen schlicht schenken.

    Die Verwaltungsvorschrift kommt im wesentlichen dann ins Spiel, wenn es darum geht, ob die Behörde ihr Ermessen in dem ihr zugestandenen Rahmen korrekt ausgeübt hat. Wohlgemerkt, das ist ein "Rahmen", denn die Behörden haben in der Regel eben einen Beurteilungsspielraum, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO).

  • Na ja, da liegen wir aber nicht ganz so weit auseinander, denn in der VwV-StVO steht, dass eine Benutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und die Entscheidung, ob eine solche Gefahrensituation vorliegt, die eine Beschränkung des fließenden Radverkehrs rechtfertigt, kann nur auf Grundlage des §45 getroffen werden. Darüber hinaus sind bei Anordnung einer Benutzungspflicht gemäß VwV-StVO zusätzlich auch bestimmte bauliche Voraussetzungen vorausgesetzt.

  • Die Verwaltungsvorschrift kommt im wesentlichen dann ins Spiel, wenn es darum geht, ob die Behörde ihr Ermessen in dem ihr zugestandenen Rahmen korrekt ausgeübt hat.

    Ebenfalls Zustimmung. Die ständig gebrauchte Rechtfertigung für Verkehrsbeschränkungen, dass auf der "Fahrbahn zu viele Autos fahren", geht aus der STVO als ursprüngliche Begründung für Verkehrsbeschränkungen gar nicht hervor. Genauso gut könnte man Sperrungen für KfZs rechtfertigen, weil "zuviele andere KfZs" fahren.

  • Na ja, da liegen wir aber nicht ganz so weit auseinander, denn in der VwV-StVO steht, dass eine Benutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und die Entscheidung, ob eine solche Gefahrensituation vorliegt, die eine Beschränkung des fließenden Radverkehrs rechtfertigt, kann nur auf Grundlage des §45 getroffen werden. Darüber hinaus sind bei Anordnung einer Benutzungspflicht gemäß VwV-StVO zusätzlich auch bestimmte bauliche Voraussetzungen vorausgesetzt.

    Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht kannst du dich aber eigentlich nicht direkt auf die VwV-StVO berufen, weil die sich erst einmal nur an die Behörde wendet. Für dich ist erst einmal (nur) die StVO maßgeblich. Das ist nämlich die Verordnung, welche dich u.a. in deiner persönlichen Freiheit einschränkt (Art. 2 GG).

    Indirekt hat die VwV aber insofern Bedeutung, als dass man z.B. verlangen kann, dass diese einheitlich angewendet wird.

  • Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht kannst du dich aber eigentlich nicht direkt auf die VwV-StVO berufen, weil die sich erst einmal nur an die Behörde wendet. Für dich ist erst einmal (nur) die StVO maßgeblich. Das ist nämlich die Verordnung, welche dich u.a. in deiner persönlichen Freiheit einschränkt (Art. 2 GG).

    Indirekt hat die VwV aber insofern Bedeutung, als dass man z.B. verlangen kann, dass diese einheitlich angewendet wird.

    Und wo in der STVO steht, dass zuviele Fahrzeuge vom Typ A eine Verkehrsbeschränkung für den Fahrzeugtyp B rechtfertigt? Also ich persönlich sehs nicht.

    Aber ich würds auch nicht ohne einen Anwalt machen, der selbst für die Sache "brennt" und mit dem man reden kann, ohne dass er dabei ständig auf die Uhr schaut. Schwierig.

  • Also das Münchner Verwaltungsgericht hat mit Klagen gegen Benutzungspflichten schon recht viel "Übung". Außerdem besteht der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h., das Gericht muss von sich aus die Sache "ausforschen" und z.B. Beweise erheben.

    Üblicherweise schaut sich die für Straßenverkehrsrecht zuständige 23. Kammer vor der mündlichen Verhandlung die streitgegenständliche Stelle an, um sich selbst ein Bild davon zu machen ("Augenschein"). Und ich habe die Richter dabei bisher eigentlich immer als sehr sachlich und unvoreingenommen wahrgenommen.

    Außerdem wird am VG München in aller Regel versucht, eine Klage binnen Jahresfrist zu einem Abschluss zu bringen, was ich auch gut finde. Derzeit hat's wegen Corona wohl ein wenig Verzögerung bei dem ein oder anderen Verfahren gegeben, aber gut.

  • Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht kannst du dich aber eigentlich nicht direkt auf die VwV-StVO berufen, weil die sich erst einmal nur an die Behörde wendet.

    Das ist mir klar, weil ich ja nur dagegen klagen kann, durch eine Verkehrsregel in unzulässiger Weise eingeschränkt zu werden. Bei der RWB besteht die Einschränkung darin, nicht auf der Fahrbahn fahren zu dürfen, obwohl ich da meistens schneller voran komme und sicherer fahre.

  • Nur hält sich leider das hartnäckige Gerücht, dass es auf der Fahrbahn gefährlich ist. Wäre innerorts die Benutzungspflicht komplett abgeschafft, müssten wir uns mit dem Thema gar nicht herumärgern. Obwohl ich dann vermutlich mehr zu Fuß gehen und gegen freigegebene Gehwege vorgehen würde :)

  • Immer wieder nett zu lesen:

    Zitat

    Radfahrern eine Radwegebenutzungspflicht und damit ein gefährliches Fahrbahnbenutzungsverbot aufzuerlegen, steht in der Regel völlig außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, Autofahrern die Begegnung mit Radfahrern im Längsverkehr (und gegebenenfalls eine Geschwindigkeitsbeschränkung) zu ersparen. Eine Radwegebenutzungspflicht darf seit 1998 nur noch in Einzelfällen angeordnet werden, weil es in der Regel sicherer ist, auf der allgemeinen Fahrbahn zu fahren als auf einem straßenbegleitenden Radweg. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht war seither schon oft Gegenstand gerichtlicher Prüfung. Sowohl in Urteilen als auch in Gerichtsbeschlüssen wird den Behörden immer wieder aufgezeigt, welche engen Grenzen § 45 StVO setzt. Manche Straßenverkehrsbehörde schert sich aber wenig darum, weil der Sachbearbeiter meint, „aus dem Bauch heraus“ besser zu wissen, was die Verkehrssicherheit erfordert als der Gesetzgeber. Gegen die illegalen Verkehrszeichen 237, 240 und 241 können Radfahrer dann klagen (vgl. das Kapitel Recht gegenüber Behörden, Straßenverkehrsrecht).

    Kettler, Dietmar. Recht für Radfahrer: Ein Rechtsberater (German Edition) . Rhombos-Verlag. Kindle-Version.

  • Die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts Fürstenfeldbruck hat mir mehrfach versichert, dass es "natürlich nicht darum geht, den KfZ-Verkehr zu bevorzugen, sondern ausschließlich um die Sicherheit des Radverkehrs". Der ADFC-Vorsitzende von Fürstenfeldbruck (Ü80?) tutet ins gleiche Horn.

    Der Verkehrsreferent des Stadtrats Fürstenfeldbruck ist weniger verlogen und eher pragmatisch. Er sagt: "Die baulichen Gegebenheiten in Fürstenfeldbruck geben eben nicht mehr her, wir haben ja eh schon so viel getan. Wir haben die Benutzungspflicht dort abgeschafft, wo sie sich beim besten Willen nicht mehr länger rechtfertigen ließ. Im übrigen sollten Radfahrer nicht auf ihrer Vorfahrt beharren."

    Für weitere "Gespräche" sehe ich keine Grundlage. Da rede ich lieber mit einem Stein oder mit meinem Fahrradmontageständer.

  • Für weitere "Gespräche" sehe ich keine Grundlage. Da rede ich lieber mit einem Stein oder mit meinem Fahrradmontageständer.

    Hier ist es anders, aber nicht unbedingt besser. Mir wurde immer wieder eine Begründung geschickt, warum eine Radwegebenutzungspflicht an einzelnen Stellen nicht aufgehoben werden kann. Mein persönlicher Favourit ist immer noch die Valznerweiherstraße in Nürnberg, in der eine 50 Zone nach etwa 500m in eine 30 Zone übergeht. Natürlich änder sich nichts in der Anzahl der KFZ (wo sollen die auch hin), im Bereicht 50 ist aber Radwegebenutzungspflicht (linksseitig, zwei Richtung) vorgeschrieben.

    Die Begründung war: jaja, schon klar dass da keine Gefahr besteht, aber im weiteren Verlauf kreuzen wir eine Bundesstraße und dort haben wir eine Fahrradampel links hingebaut und die sollen auch alle benutzen (ich müsste nachschauen - so ist meine Zusammenfassung. Ich glaube das war wirklich so, inclusive des "wir wissen, dass da keine erhöhte Gefahr besteht").

    Und nun bin ich in der selben Situation wie Pepschmier : Klar kann ich das weiter verfolgen. Mit der schriftlich niedergelegten Begründung "neee, Gefahr hat es da nicht, aber die Ampel war teuer" hätte ich vermutlich recht gute Chancen vor Gericht. Aber es ist mir den Aufwand schlicht nicht mehr wert. Es gibt in Nbg halt keine Polizei, die Radfahrer auf der Fahrbahn anhält. Habe ich nie erlebt. Wie gerade in einem Bild diskutiert: in 100.000km (okay, minus touristischem Anteil) in den letzten 8 Jahren. Da gibt es keine Gesprächsgrundlage, weil mir Yeti s Willen fehlt.

    Nötig wäre es - für alle anderen. Aber mir mangelt es am Willen.

  • Die "alle anderen", die das interessiert, fahren wahrscheinlich auf der Straße. Und der Rest der "allen anderen" will nicht auf der Straße fahren.

    Insofern fühlen sich die Behörde wohl meistens als die Guten, wenn die Fahrradfahrer auf die Gehweg verdrängt werden, alle zufrieden, die Radler, die Autofahrer.

    Nur eine kleine Minderheit ...

    Zitat

    Wir befinden uns im Jahre 2021 nach Christus und in ganz Deutschland müssen alle Radler auf Radwegen fahren..... Alle Radler? Nein! Eine Gruppe von unbeugbaren Radlern hört nicht auf, die StVO zu zitieren. UNd das LEben ist nicht leicht für die deutschen Beamten, die die in den Straßenverkehrsbehörden sitzen in diesem Land...

    Frei nach Goscinny

  • Oh, dann zitiere ich auch mal, und zwar den General Strategus aus "Asterix und die Goten":

    "Sie sind alle so dumm und ich bin ihr Chef."

    Könnte man das an die Leiter der entsprechenden Behörden in STD, FFB, ... schicken? ;)

  • Die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts Fürstenfeldbruck hat mir mehrfach versichert, dass es "natürlich nicht darum geht, den KfZ-Verkehr zu bevorzugen, sondern ausschließlich um die Sicherheit des Radverkehrs". Der ADFC-Vorsitzende von Fürstenfeldbruck (Ü80?) tutet ins gleiche Horn.

    Der Verkehrsreferent des Stadtrats Fürstenfeldbruck ist weniger verlogen und eher pragmatisch. Er sagt: "Die baulichen Gegebenheiten in Fürstenfeldbruck geben eben nicht mehr her, wir haben ja eh schon so viel getan. Wir haben die Benutzungspflicht dort abgeschafft, wo sie sich beim besten Willen nicht mehr länger rechtfertigen ließ. Im übrigen sollten Radfahrer nicht auf ihrer Vorfahrt beharren."

    Für weitere "Gespräche" sehe ich keine Grundlage. Da rede ich lieber mit einem Stein oder mit meinem Fahrradmontageständer.

    Nur mal so als Frage: Was willst du eigentlich? Du kickst dich selbst aus dem Spiel, wenn du darauf beharrst, dass Fahrzeuglenker mit riesigen Stahlkolossen und "mords" viel PS es doch bitteschön zu akzeptieren haben, dass sie von einem Fahrzeuglenker eines muskelgetriebenen Zweirades ausgebremst und an ihrem zügigen Vorankommen gehindert werden.

    An der Stelle muss die Frage kommen, ob es denn wirklich not tut, individuell mit mehr PS mobil zu sein, als ein Linienbus hat, der bis zu rund 100 Fahrgästen Mobilität ermöglicht.

    Und da kann es nur eine schlüssige Antwort geben: Nein, das ist mit nichts zu rechtfertigen, dass privater KFZ-Verkehr mit tonnenschweren Fahrzeugen auf unseren Straßen zugelassen ist.

    Warum sollten also Fahrradfahrer*innen es gutheißen, dazu gezwungen zu werden, sich mit diesen tonnenschweren Fahrzeugen den Straßenraum zu teilen? Zumal deren Lenker sich häufig genug dazu legitimiert sehen, durch Hupen, Schimpfen und Bedrängen ihre unrechtsmäßige Vormachtstellung auszubauen.

  • Für weitere "Gespräche" sehe ich keine Grundlage. Da rede ich lieber mit einem Stein oder mit meinem Fahrradmontageständer.

    Noch besser wäre es, du würdest dich mit den Richtern der 23. Kammer am Münchner Verwaltungsgericht darüber unterhalten. Die kennen sich mittlerweile mit Benutzungspflichten sehr gut aus, und man sagt, der derzeitige Vorsitzende sei selbst passionierter Radfahrer.

  • Und nun bin ich in der selben Situation wie Pepschmier : Klar kann ich das weiter verfolgen. Mit der schriftlich niedergelegten Begründung "neee, Gefahr hat es da nicht, aber die Ampel war teuer" hätte ich vermutlich recht gute Chancen vor Gericht. Aber es ist mir den Aufwand schlicht nicht mehr wert. Es gibt in Nbg halt keine Polizei, die Radfahrer auf der Fahrbahn anhält. Habe ich nie erlebt. Wie gerade in einem Bild diskutiert: in 100.000km (okay, minus touristischem Anteil) in den letzten 8 Jahren. Da gibt es keine Gesprächsgrundlage, weil mir Yeti s Willen fehlt.

    Bedenke aber, dass es nicht nur das Ordnungsrecht gibt. Klar, zum Glück ist ein Unfall wenig wahrscheinlich, aber wenn du auf der Fahrbahn neben einem benutzungspflichtigen Radweg radelst und in einen Unfall verwickelt wirst, dann hast du schnell mal eine Teilschuld bzw. es kostet dich einen Teil des Schadenersatzes/Schmerzensgeldes. Insofern müssen möglichst alle blauen Lollies (oder besser § 2 Abs. 4 StVO) endlich eliminiert werden.

  • Warum sollten also Fahrradfahrer*innen es gutheißen, dazu gezwungen zu werden, sich mit diesen tonnenschweren Fahrzeugen den Straßenraum zu teilen?

    Auch in Holland wollen das m.W. weder die Bürger noch die Behörden. Aber da hat man halt frühzeitig angefangen, Ersatz"straßen" für den Radverkehr zu bauen und, was noch wichtiger ist, den Radverkehr tatsächlich als eigenständige Verkehrsart mitsamt den ihr eigenen Ansprüchen ernst zu nehmen.

    In Deutschland wird der Radverkehr von vielen Bürgern und Behörden geistig den Fußgängern zugerechnet. Es gibt keine "Radwege", die diesen Namen verdienen. Und solange das so ist, will ich nicht gezwungen werden, auf Gehwegen zu fahren, denn das behindert mich. Wenn es keine Radwege gibt, will ich - so wie es mir in der STVO als Recht zugestanden wird - auf der Fahrbahn fahren.

    Dass jede Ent-RWBP-ifizierung automatisch dazu führt, dass keiner mehr dort fahren darf, wo es vorher angeblich so sicher und toll war, ist einfach nur sturer, deutscher Behördenkram.

  • Dass jede Ent-RWBP-ifizierung automatisch dazu führt, dass keiner mehr dort fahren darf, wo es vorher angeblich so sicher und toll war, ist einfach nur sturer, deutscher Behördenkram.

    In Hannover sind die meisten Radwege, bei denen die Benutzungspflicht entfallen ist, also die [Zeichen 240] , [Zeichen 241-30] oder diese [Zeichen 237] Schilder abgeschraubt worden sind, weiter als sogenannte Angebots-Radwege für den Radverkehr freigegeben.

    Denn in den meisten Fällen ist das Pflaster so gestaltet, dass unschwer ein Radweg erkennbar ist.

    Und in den Fällen, in denen diese [Zeichen 240] standen wurde häufig [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] ausgeschildert.

    Das Vorgehen finde ich richtig.

    Trotzdem ist es natürlich langfristig nicht erstrebenswert, dass Fußgänger und Radfahrer auf engstem Raum zugemutet wird, sich die kleine Verkehrsfläche zu teilen. Der Autoverkehr muss reduziert werden. Dazu müssen Parkplätze zurückgebaut werden, das Tempo des Autoverkehrs muss deutlich reduziert werden. (generell max. Tempo 30 innerorts, Tempo 60 aus allen Landstraßen (inkl. Bundesstraßen) und der ÖPNV ausgebaut und konsequent vorrangig vor dem Autoverkehr geführt werden.