In der VwV-StVO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden darf.
Da muss ich aber deutlich widersprechen:
Rechtsgrundlage für die Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, zu denen auch Benutzungspflichten zweifelsohne gehören (was man in Bayern ja auch erst durch den BayVGH hat klären lassen müssen) ist § 45 Absatz 1 und 9 StVO.
Absatz 1 ("Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten") eröffnet diesen Behörden grundsätzlich ein Ermessen hinsichtlich der Anordnung von solchen Verkehrsbeschränkungen. Umgekehrt heißt das aber, dass ein solches Ermessen auch grundsätzlich ausgeübt werden muss (§ 40 VwVfG), bevor man eine verkehrsbeschränkende Maßnahme erlässt, sollte es sich nicht ausnahmsweise um einen Sachverhalt handeln, wo es von vorneherein eine Ermessensreduzierung auf null gibt ("gebundenes Ermessen").
Absatz 9 schränkt die Möglichkeiten der Ermessensausübung weiter ein: (Satz 1) "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Und für innerörtliche Radwegbenutzungspflichten gilt sogar Satz 3, welcher eine tatbestandliche Voraussetzung nennt, wann solche Beschränkungen überhaupt nur angeordnet werden dürfen: "Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt". Liegt dieser Tatbestand schon gar nicht vor, kann man sich sämtliche Ermessenserwägungen schlicht schenken.
Die Verwaltungsvorschrift kommt im wesentlichen dann ins Spiel, wenn es darum geht, ob die Behörde ihr Ermessen in dem ihr zugestandenen Rahmen korrekt ausgeübt hat. Wohlgemerkt, das ist ein "Rahmen", denn die Behörden haben in der Regel eben einen Beurteilungsspielraum, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO).