Woche 40 vom 02. Oktober bis 08. Oktober

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    Auch interessant die Kommentare zu dem Video.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Bayern war ja schon immer anders. Hier gibt es mal wieder ein Urteil zur ansatzlosen permanenten Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen.


    Die Ermittlung von Sachbeschädigungen steht - in Bayern - hinter dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurück. Zumindest, solange von Privatpersonen ausgeführt, und nicht etwa von Supermärkten oder Verkehrsbetrieben oder Banken oder so.

  • Hier gibt es mal wieder ein Urteil zur ansatzlosen permanenten Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen.

    Es wäre noch interessant zu wissen, ob das Beweismittel wenigstens für die Sachbeschädigung zulässig war. Dann hätte sich die Kamera ja schon gelohnt.
    Soweit ich weiß, ist es im deutschen Strafrecht egal, ob Beweise auf legalem Weg entstanden sind, im Zivilrecht nicht.

  • Unterm Strich ist das Ergebnis richtig, du musst hier den zivilrechtlichen Anspruch und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der anderen Seite trennen. Den Sachschaden wird man wohl trotzdem regulieren können, denn auch auf rechtswidrige Weise erlangte Informationen können in der Regel vor Gericht verwendet werden, sofern kein krasses Missverhältnis zwischen den Interessen besteht.

    EDIT: Noch mal zur zivilrechtlichen Seite, da siehts etwas weniger klar aus:

    Zitat von https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/zpo2/jus2008_35.pdf


    Die Frage, ob rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozess erhoben bzw. verwertet werden dürfen, ist in der
    ZPO nicht geregelt 8 und seit jeher umstritten 9 . Einer Ansicht nach dürfen solche Beweismittel im Hinblick auf die
    Einheit der Rechtsordnung bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nie verwertet werden 10 , nach
    der Gegenansicht sind im Hinblick auf das Interesse an der Wahrheitsfindung auch rechtswidrig erlangte
    Beweismittel verwertbar 11 .

  • Und hier das OLG Nürnberg:


    Gericht lässt Aufnahmen von Dashcams zu

    Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 13 U 851/17) hervor, auf das die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) verweist.
    Im verhandelten Fall fuhr ein Lkw auf der A5 von hinten in einen Pkw. Der Pkw-Fahrer behauptete, der Brummifahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Sicherheitsabstand gefahren. Als er verkehrsbedingt habe bremsen müssen, sei es so zu dem Unfall gekommen.
    Der Lkw-Fahrer aber widersprach seinem Unfallgegner. Dieser habe nämlich unvermittelt von der linken Spur auf die rechte hinübergezogen und dann ohne erkennbaren Grund gebremst. Der Unfall wäre so für den Lkw-Fahrer nicht zu vermeiden gewesen. Das könne er auch mit der Aufnahme einer Dashcam beweisen. Da der Pkw-Fahrer dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah, ging der Fall vor Gericht.
    Das Oberlandesgericht Nürnberg war allerdings anderer Meinung und bestätigte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Es ergeben sich keine Verletzungen der Intim- oder Privatsphäre des Pkw-Fahrers oder anderer Autofahrer. Die Aufnahmen richteten sich nämlich nicht gegen einzelne Personen, und die Fahrer von unbeteiligten Pkw waren auch nicht zu erkennen. Damit gelten für eine Dashcam auch nicht die Regelungen wie für eine normale Videoüberwachung, so das Gericht. »Zumal Dashcams im Gegensatz zu fest installierten Videokameras nicht gekennzeichnet sein müssen«, erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr von der Deutschen Anwaltshotline.

    Bisher war solches Bildmaterial nur in strafrechtlichen Prozessen verwendet worden und nicht in zivilrechtlichen wie einem Autounfall. Doch gehe es hierbei nur um die Verwertung von relevanten Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Die Aufnahmen stützten letztendlich die Version des Lkw-Fahrers.

  • Es wäre noch interessant zu wissen, ob das Beweismittel wenigstens für die Sachbeschädigung zulässig war. Dann hätte sich die Kamera ja schon gelohnt.Soweit ich weiß, ist es im deutschen Strafrecht egal, ob Beweise auf legalem Weg entstanden sind, im Zivilrecht nicht.

    Ich lese diesen Teil "Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat muss hierbei zurückstehen." so, dass die Aufnahmen nicht zugelassen wurden.

    Bei nochmaligem drüber nach denken ist meine Ansicht aber nicht eindeutig. Damit bestünde ja noch ein bisserl Hoffnung.

  • Meine Glaskugel hat das wie folgt verstanden:

    • Die Dame ist als Zeugin aufgetreten und hat als Beweismittel ihre Aufnahmen zur Verfügung gestellt
    • Irgendjemand fand das nicht in Ordnung und hat ein Bußgeldverfahren gegen sie eingeleitet
    • Als Ergebnis von diesem (Neben-)Verfahren muss sie nun 150€ zahlen
    • Hinweise auf die eigentliche Hauptsache (Sachbeschädigung) fehlen leider.
  • Es geht um die sog. Brötchentaste. Damit man auch die 1-2 km zum Bäcker bequem mit dem Auto fahren kann, gibt es an Parkscheinautomaten eine Brötchentaste. 15 Minuten gratis parken. Sehr umstritten.
    Das kuriose: An Testtagen haben zwischen 300 und 350 Autofahrern, die weniger als 15 Minuten parkten, keinen Gratis-Parkschein geholt. Im Vergleich zu 77, die das taten. Ca. 80% der Autofahrer riskieren also lieber ein Bußgeld als den Weg zum (kostenlosen) Parkscheinautomat auf sich zu nehmen. Soviel zur Regeltreue, Höhe der Bußgelder und vorallem Kontrolldichte!

  • Heute berichtete unsere Regionalzeitung "Die Rheinpfalz" über die neue "Velostation" am Hauptbahnhof Zürich (nicht online). Auf der Suche nach einer Onlinequelle habe ich gesehen, dass die Eröffnung schon drei Wochen her ist, Nachrichten brauchen anscheinend ein wenig, bis sie aus der fernen Schweiz zu uns gelangen. Ich stelle das trotzdem mal hier ein, mitsamt einem Link auf den Bericht im Tagesanzeiger (mit Bildern und Video aus dem Inneren).

  • Es geht um die sog. Brötchentaste. Damit man auch die 1-2 km zum Bäcker bequem mit dem Auto fahren kann, gibt es an Parkscheinautomaten eine Brötchentaste. 15 Minuten gratis parken. Sehr umstritten.

    Im Zuge der ausgleichenden Gerechtigkeit und im Interesse des Umweltschutzes hat ein Abgeordneter den »Brötchenfahrschein« für den ÖPNV gefordert.

    Lothar Müller (Linke) machte den entscheidenden Vorschlag: Durch die Brötchentaste würde man zusätzlichen Autoverkehr in den Städten generieren, argumentierte er. Das sei rückwärtsgerichtet und passe nicht in die heutige Zeit. „Wenn die Verwaltung schon Autofahrern die Möglichkeit eröffnet, eine Viertelstunde umsonst beim Einkaufen zu parken, dann muss doch der Gerechtigkeit halber auch Menschen, die mit dem öffentlichen Nahverkehr unterwegs sind, die Möglichkeit gegeben werden, kurz umsonst mit der Bahn zur nächsten Einkaufsstraße zum Brötchen kaufen zu fahren“, so Müller. – Quelle: ©2017

  • Ganz wichtig: IMMER einen Eigentumsnachweis für euer Fahrrad mitführen, sonst nimmt es euch die Polizei auch mal spontan weg - zumindest, wenn man in Sachsen-Anhalt unterwegs ist.

    Am heutigen Tag wurde ein Fahrradfahrer angehalten und überprüft. Der Radler konnte für das Fahrrad (siehe Foto) keinen Eigentumsnachweis erbringen. Wer erkennt das Rad oder wer kann Hinweise zu dessen Besitzer angeben? Das Fahrrad ist derzeit bei der Polizei in Haldensleben untergebracht und kann nach Vorlage eines Kaufbeleges abgeholt werden.

  • Ich könnte mir vorstellen, dass der "Radler" z.B. einen Bolzenschneider mit sich führte, für den er aber einen Eigentumsnachweis erbringen konnte.
    In solchen Fällen achte ich darauf einen Eigentumsnachweis auch für das Fahrrad mitzuführen.