Hinweis zu Anzeigen...

  • Habe gerade wieder etwas gelernt. Und da hier vermutlich auch andere immer mal wieder Autofahrer anzeigen, kann es vielleicht anderen helfen, den gleichen Fehler zu vermeiden.

    Situation:
    Ich passierte auf einem Radfahrstreifen einen Taxistand. Ein Taxifahrer schaute nicht in den Rückspiegel, zog knapp vor mir raus und blieb auf dem Radfahrstreifen stehen, um dann doch noch den rückwärtigen Verkehr zu beobachten.
    Es folgt das übliche: Ich beklage mich darüber, er beleidigt mich, ich mache ein Foto, er drängt mich mit dem Auto zur Seite.

    Ich habe daraufhin die Owi (Vorfahrtsverstoß) angezeigt und den Rest der Geschichte dazu geschrieben, um der Sache Nachdruck zu verleihen.

    Was hat die Polizei gemacht?
    Sie hat vier Wochen später meine Aussage aufgenommen und das Ergebnis an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

    Was hat die Staatsanwaltschaft gemacht?
    Erstmal fünf Monate liegen lassen. Anschließend erhalte ich ein Schreiben, dass
    - Beleidigungen nur per Privatklage verfolgt werden (richtig!)
    - Nötigung nicht vorliegt (vermutlich auch richtig!)
    - die Owi inzwischen verjährt ist.

    Letzteres ist einfach nur ärgerlich. Denn die Anzeige ging sofort raus und auch der Anhörungsbogen kam eigentlich noch rechtzeitig.

    Fazit:
    In der Anzeige entweder das ganze Drumherum weglassen oder direkt reinschreiben, dass die bitteschön die Owi verfolgen sollen und nicht den ganzen anderen Krams, der sowieso zu nichts führt.

  • Ja in einer OWI-Anzeige einfach nur kurz die W-Fragen (Wer, was, wann, wo, womit,...) beantworten, die eigene ladungsfähige Anschrift angeben, ein Foto / Zeuge dazu und weg damit.

    Mit welcher Begründung wurde hier die Nötigung verneint? Was ist das Abdrängen denn sonst, wenn keine Nötigung?

  • (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft


    In diesem Fall wurde ja aber gar nicht mehr gedroht, sondern ausgeführt.

  • Das Problem ist hier, dass der Gewaltbegriff eher eng aufgefasst wird und nur physische Gewalt umfasst. Die wäre z.B. gegeben, wenn er das Rad mit dem Auto oder sonstwie weggeschoben hätte. Der weiter gefasste Gewaltbegriff wird aufgrund des Analogieverbots eher selten angewendet, und benötigt immer ein Minimum körperlicher Einwirkung (vgl. ). Wie das "Drängen" aussah müsste genauer konkretisiert werden, um abschließend einschätzen zu können. Darüber hinaus müsste es auch gerichtsfest dokumentierbar sein - ohne Zeugen, Beweismaterial, tatsächlichen Sach- oder Körperschaden wird da nüscht. Darüber hinaus hätte auch sonst das Verfahren wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit (§153 StPO) eingestellt werden können.
    Ich würde mich in so einem Fall direkt an die Bußgeldstelle wenden, und nicht noch die StA reinholen. Alternativ böte sich bei Pöblern, die z.B. durch Mitradler dokumentiert sind, eine Unterlassungsklage an - große Wirkung, allerdings auch Kostengefahr, wenn die Klage als unbegründet betrachtet wird. Dafür kann die Gegenseite gleich mit 600€ in der Kreide stehen :P

  • Das hatte ich auch schon:
    Explizit bei der Bussgeldgestelle die Owi angezeigt. Die sagen, das ist nicht nur eine Owi, sondern eine Straftat und geben es an die Staatsanwaltschaft ab. Die sagt, nö, keine Straftat -> eingestellt.

  • Neuer Tag, neuer Gedanke: In dem Fall der Abgabe an eine Verwaltungsbehörde beginnt die Verjährungsfrist von neuem. §33 I Satz 1 Nr. 8 i.V.M. §33 III Satz I OWiG. Anders sähe es erst aus, wenn zwei Jahre vergangen wären.

  • Mit welcher Begründung wurde hier die Nötigung verneint?

    War ein Textbaustein. Inhalt sinngemäß: "Nicht jede Kleinigkeit im Straßenverkehr ist gleich eine Nötigung."
    Ist mir ehrlich gesagt zu doof, das ernsthaft zu verfolgen. Mich ärgert nur, dass der Staat schon zu doof ist, Owis zu verfolgen.

    Eine Frage nebenbei:
    Wie verhält sich eigentlich eine Owi zu 315c?
    Jedem 315c liegt ja irgendwo eine Owi zu Grunde. Verjähren die auch alle, während die Staatsanwaltschaft grübelt, ob es zum Verfahren kommt? Oder wird erst die Owi bestraft und anschließend kommt 315c oben drauf?
    Wie funktioniert die Bestrafung im Fall von Hugo790?

  • Das Problem ist hier, dass der Gewaltbegriff eher eng aufgefasst wird und nur physische Gewalt umfasst.

    Die Details kapieren wohl nur Richter. Meines Wissens nach wird auch eine Sitzblockade gegen Autos als Nötigung eingestuft. Und das, obwohl die Gewalt hier sehr indirekt ist.

  • Wie verhält sich eigentlich eine Owi zu 315c?
    Jedem 315c liegt ja irgendwo eine Owi zu Grunde. Verjähren die auch alle, während die Staatsanwaltschaft grübelt, ob es zum Verfahren kommt? Oder wird erst die Owi bestraft und anschließend kommt 315c oben drauf?
    Wie funktioniert die Bestrafung im Fall von Hugo790?

    Wenn etwas Owi und Straftat zugleich ist, wird nur die Straftat verfolgt (§ 21 OWiG). Praktisch spielt das auch oft eine Rolle bei kleineren Unfällen, bei denen eine Owi mit fahrlässiger Körperverletzung zusammentreffen.
    Im Fall von Hugo müsste die StA das ganze Verfahren wieder von selbst an die zuständige Verfolgungsbehörde abgeben (§ 43 I OWiG). Wenn kein entsprechender Hinweis im Schreiben der StA ist einfach mal nett nachfragen ;)


  • Wenn etwas Owi und Straftat zugleich ist, wird nur die Straftat verfolgt (§ 21 OWiG).

    Danke. In meinem, Fall hatte ich heute dann anscheinend im besten Fall einfach Pech: Tatzeitpunkt war der 26. Januar. Durch die Übergabe des Verfahrens an die StA wurde die Verjährung unterbrochen. Aber nach 6 Monaten, also dem doppelten der normalen Frist, verjährt die Tat trotzdem. Also am 26.07.
    Das Schreiben der StA mit der Einstellung des Verfahrens ist auf den 01.08 datiert.
    Im besten Fall war das einfach Pech, im schlechteren hatten die einfach keinen Bock und haben sich die Einstellung auf Termin gelegt.

  • Genau so ist es. Das war fast schon eine Soap-Opera zwischen dem BVerfG und dem BGH. Sehr lesenswert :)
    Der wesentliche Teil in dem Zusammenhang hier ist, dass der Gewaltbegriff doch sehr differenziert ausgelegt wird.

  • Aus aktuellem Anlass reaktiviere ich mal diesen alten Thread. Das Auto auf dem Foto hat gefährlich scharfkantige Gegenstände auf die Motorhaube montiert bekommen. Ist das ein Grund für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige? Ich habe jetzt erst mal das Foto über das Beschwerdeformular an die Stadt Hannover gesendet. Mal schauen was bei rauskommt. Hier geht es zum Beschwerdeformular der Stadt Hannover:

    https://e-government.hannover-stadt.de/impulsweb.nsf