Die Frage ist, ob die gehäufte Anwesenheit von Radfahrern auf einem nicht eindeutig als Gehweg beschilderten Weg oder gar auf einem mit Piktogrammen als gemeinsamer Geh- und Radweg gekennzeichneten, untermaßigen Weg die Rechte von Fußgängern verletzt und diese damit klagebefugt wären. Ich hatte mal beim Fuss e.V. nachgefragt, ob man dort entsprechende Urteile kennt, aber auch das wurde nicht beantwortet.
Urteile sind mir keine bekannt, aber ich denke schon, dass man zumindest in krassen Fällen klagebefugt ist, zB. in dem man sich auf die grundgesetzlich verbürgte körperliche Unversehrtheit.
Immerhin schreibt auch die VwV-StVO klipp und klar, dass genug Platz für beide Verkehrsarten vorhanden sein muss, bevor (benutzungspflichtige) Radwege angelegt werden. Wobei das natürlich eher in die Begründetheit der Klage gehört. Vorher muss man schon auch die Zulässigkeit darlegen, wobei das ja auch im Bremen mit dem Gehwegparken durchaus gelungen ist.