Freigegebene Gehwege außerorts

  • Die Frage ist, ob die gehäufte Anwesenheit von Radfahrern auf einem nicht eindeutig als Gehweg beschilderten Weg oder gar auf einem mit Piktogrammen als gemeinsamer Geh- und Radweg gekennzeichneten, untermaßigen Weg die Rechte von Fußgängern verletzt und diese damit klagebefugt wären. Ich hatte mal beim Fuss e.V. nachgefragt, ob man dort entsprechende Urteile kennt, aber auch das wurde nicht beantwortet.

    Urteile sind mir keine bekannt, aber ich denke schon, dass man zumindest in krassen Fällen klagebefugt ist, zB. in dem man sich auf die grundgesetzlich verbürgte körperliche Unversehrtheit.

    Immerhin schreibt auch die VwV-StVO klipp und klar, dass genug Platz für beide Verkehrsarten vorhanden sein muss, bevor (benutzungspflichtige) Radwege angelegt werden. Wobei das natürlich eher in die Begründetheit der Klage gehört. Vorher muss man schon auch die Zulässigkeit darlegen, wobei das ja auch im Bremen mit dem Gehwegparken durchaus gelungen ist.

  • Es ist doch klar in den VwV-StVO geregelt, dass nicht-benutzungspflichtige Radwege mit einem Piktogramm auf dem Asphalt gekennzeichnet werden können. Punktum.

    Eine Erlaubnis macht noch keine rechtliche Wirkung. Diese bezweifle ich, maßgeblich ist noch immer die StVO, die sich mit solcherart Malerei nicht aufhält. Von meiner Webseite

    Zitat

    Das OLG Jena hat es in 4 U 432/04 richtig erkannt: "Die Beschränkung der Widmung ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Beschilderung eines Verkehrsbereichs mit Verkehrszeichen. Entscheidend für den Umfang der Widmung ist vielmehr der äußere Befund eines öffentlichen Weges, die äußerlich erkennbaren Merkmale der Verkehrsfläche unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung."

    Vor allem die letzten beiden Worte sollten Anlaß zu Denkaktivitäten sein. Schminke kann viel, auch verkleistern, aber keinen Gehweg zu einen Zwitterweg machen.
    Ich vermute, das jene Erlaubnis zur Malerei in Wirklichkeit ein weiterer Schritt zur Beliebigkeit von Sonderwegen ist, um Radfahrer leichter wegzubekommen und rechtlos zu stellen. Aber das ist eine andere Geschichte.

    Wo finden wir denn eine gesetzliche Regelung

    äähhh, in den Gesetzen? Radweg-Sucher finden sowas auch in Urteilen, und werden enttäuscht. OLG Jena hat nicht als einziges sowas von sich gegeben.

    Es hat halt mit der Besonderheit des widersprüchlichen Konstrukts "Geh- und Radweg" zu tun.

    Ich glaube mittlerweile, das es ihn gar nicht gibt, nie gegeben hat, er nur von interessierter Seite herbeifabuliert wurde, denn insbesondere die blauen Schilder konstituieren gerade nicht eine Verkehrsfläche oder die Bestimmung einer solchen.

    Wer wirklich möchte, dass Radfahrer auch auf Fahrbahnen außerorts als "normale", gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer akzeptiert werden, sucht nicht zwanghaft nach Wegen, ihre Sehnsucht nach "Separation" zu stillen.

    Das ist leider überall das Problem, wenn auch hier deutlich weniger. Und kaum jemand bemerkt, wie sich nahezu alles für Radfahrer Problematische in Luft auflöst, wenn man die Denkrichtung umdreht — soweit es einen überhaupt zur Beruhigung des Gewissens drängt.

  • Wollen wir mal raten, welches Symbol wohl in der Streuscheibe einer Furt ausschließlich vorhanden wäre, wenn es denn dort eine Lichtzeichenanlagen gäbe?

    Es gibt keine Ampeln auf der Strecke in Hellenthal.

    An dieser Stelle kann man auf dem streetview-Foto besonders deutlich sehen, dass der Fußweg an der Hauptdurchgangsstraße durch Hellenthal nicht geeignet ist für einen gemeinsame Nutzung durch Fuß- und Fahrradverkehr. Der Weg ist gerade mal 1,00 bis 1,20 breit an dieser Stelle und auch an vielen anderen Stellen:

    Street View · Google Maps
    Explore a place in a more immersive way in Google Maps.
    www.google.de
  • An dieser Stelle kann man auf dem streetview-Foto besonders deutlich sehen, dass der Fußweg an der Hauptdurchgangsstraße durch Hellenthal nicht geeignet ist für einen gemeinsame Nutzung durch Fuß- und Fahrradverkehr.

    Daher hat man auch konsequenterweise das falsche Piktogramm verwendet, bei dem die Fußgänger stehen :)

    Aber auch das richtige Piktogramm kann man am falschen Ort markieren, wo es nichts zu suchen hat.

  • Jüngst gab es eines, Bremen, Gehwegparker, Einschreitpflicht der Behörden.

    Das ist mir bekannt, da ging es aber um zT vollständig von Fahrzeugen verstellte Fußwege. Ich denke nicht, dass man da 1:1 eine Parallele zu (zu schmalen) Rad-/Fußwegen ziehen kann.

    Bei Benutzungspflicht können aber die Radfahrer natürlich klagen, denn deren Befugnis (=Zulässigkeitsvoraussetzung) ist nunmal unstrittig.

  • Der Bürgersteig ist mit einem Bodenpiktogramm markiert, das den Eindruck erweckt, es soll auf dem Gehweg Fußverkehr und Radverkehr gemeinsam stattfinden.

    Es wird nicht nur der Eindruck erweckt, es ist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 auch so, dass man dort legal radeln darf.

    Die entsprechende Ausschilderung aber ist nicht eingerichtet worden: [Zeichen 240]

    Die macht nur den Unterschied "darf" versus "muss" (dann nach Satz 2) in meinem vorherigen Satz.

    Es ist aber ein Griff ins Klo, weil auch hier neben dem Zebra eine extra Radfurt hin müsste, um den Anforderungen der R-FGÜ gerecht zu werden, die (Nur-)Zebras im Zuge von gemein(sam)en Geh- und Radwegen verbietet. Aber auch so falsch markiert ändert das bei Kreiseln nix an Vorfahrt/Vorrang der Radler (ebenso nicht bei Zebras über Querstr. von Vorfahrtstr., aber bei Zebras "irgendwo", für die ist das Verbot gedacht, da hilft dann auch keine Furt, in von mir besuchtern Foren waren aber schon lebensgefährliches Bsp. von Radfurten neben Zebras ohne Radlervorfahrt/-rang zu sehen ...)

  • Es ist aber ein Griff ins Klo, weil auch hier neben dem Zebra eine extra Radfurt hin müsste, um den Anforderungen der R-FGÜ gerecht zu werden, die (Nur-)Zebras im Zuge von gemein(sam)en Geh- und Radwegen verbietet.

    Bist Du sicher? Kenne nur eine relativ alte Fassung des R-FGÜ, da sind FGÜ bei [Zeichen 240] untersagt.


    Nachtrag, beim AGFK Bayern: https://agfk-bayern.de/wie-koennen-si…ngelegt-werden/

  • Bist Du sicher? Kenne nur eine relativ alte Fassung des R-FGÜ, da sind FGÜ bei [Zeichen 240] untersagt.

    Gerade der Punkt "Zebrastreifen" zeigt doch ganz deutlich, dass das Konstrukt "Geh- und Radweg" generell ein vollkommener Hirnriss ist.

    Da man sich hier im Forum ja auch gerne für die Rechte von Fußgängern einsetzt: Dann muss man sich halt auch vergegenwärtigen, dass der "Geh- und Radweg" in Gestalt eines angeordneten Zeichens 240 mehrere Aspekte regelt. Und, dass dieses Verkehrszeichen bzw. auch die Gehwegfreigabe vor allem auch aus der Sicht von Fußgängern eine (auch in den VwVen explizit erwähnte) Beschwer mit sich bringt; nämlich, dass man die jeweilige Verkehrsfläche mit Radfahrern teilen muss. Dasselbe gilt für die Piktogramme, die jedoch gar nicht von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, sondern willkürlich von der Straßenbaubehörde - die aber gar keine Verkehrsregelungen erlassen darf! Genau das wird bei meinem oben genannten Beispiel aus Geiselberg ja mehr als überdeutlich.

    Straßenverkehrsbehörde ordnet statt Z 240 nun (ein klarstellendes) Z 239 an. LBM scheißt auf diese Anordnung und malt ein paar Meter weiter Piktogramme hin. Und da er da nun eine HBR-Umleitung entlangführt, stiehlt er einfach das Z 239.

    Man müsste eigentlich sogar ein straßenrechtliches Fass aufmachen: Steht es Straßenbaubehörden überhaupt zu, irgendeine Fläche als "Geh- und Radweg" zu bauen bzw. zu "widmen", obwohl es ja von mehreren straßenverkehrsrechtlichen Faktoren abhängt, ob überhaupt ein Fahrbahnverbot für Radfahrer gerechtfertigt ist bzw. ob man Fußgängern hier Mischverkehr mit Radfahrern überhaupt zumuten darf.

    Link zu meinem X-Account. Poste dort u. a. regelmäßig Videoclips zu meinen Erlebnissen auf der Straße.

  • Ich kenne nur Bernds Version mit:

    Zitat

    FGÜ dürfen nicht angelegt werden

    • im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (Zeichen 240 StVO)

    Ob die Klammer sich nur auf beschilderte bezieht ...

    Von Sinn und Zweck des Verbots, das für Zebras abseits von Kreiseln und Vorfahrtssttraßenquerstraßen sinnvoll ist, ist es eigentlich egal, ob mit 240, 241, 237, 260, ... oder ohne irgendein Schild oder nur Piktogramme oder sonstwas: Wenn Radler dort keine Vorfahrt haben, sollte man dort keine Zebras hinmalen. Haben sie es, könnte man durchaus Zebras hinmalen, mit Furt daneben ist es aber auffälliger, dass Autos auf Radler achten müssen.

  • Wenn Radler dort keine Vorfahrt haben, sollte man dort keine Zebras hinmalen. Haben sie es, könnte man durchaus Zebras hinmalen, mit Furt daneben ist es aber auffälliger, dass Autos auf Radler achten müssen.

    Oder man macht es mal so und mal so, damit die Verwirrung maximal groß wird, welche Regeln an einem Kreisverkehr gelten.

    Google Maps

  • Immerhin hat die Verkehrsbehörde in ihrem Bescheid auf meinen Neuverbescheidungsantrag geschrieben, dass man bei den Markierungen am Kreisverkehr "Verbesserungspotenzial" sehe. Im Unfallatlas sieht man dort in den letzten Jahren zwei Unfälle mit Fahrradbeteiligung, davon einen mit Schwerverletzten.