Freigegebene Gehwege außerorts

  • Darüber hatte ich auch einige längere (vom Rest der Welt ungelesene) Blogbeiträge verfasst.

    Es hat halt mit der Besonderheit des widersprüchlichen Konstrukts "Geh- und Radweg" zu tun. Der ergibt sich (im Gegensatz zu alle anderen "Radwegen", die im Einzelfall auch schwer als solche erkennbar sind) allein durch das blaue Schild. Und sonst nichts. Die Piktogramme mögen eine Nothilfe sein, sie sind aber weiterhin keine Verwaltungsakte in Gestalt zugelassener Verkehrszeichen. Dann gilt § 2 (1) StVO; du hast auf der Fahrbahn zu fahren. Und der Absatz 4 greift in diesen Fällen nicht.

    Ich habe hier übrigens ja auch einen Fall, bei dem es umgekehrt ist. Ein Wirtschaftsweg, der nichts mit der weitestgehend parallel verlaufenden Kreisstraße zu tun hat, wird mit Zeichen 240 beschildert. Besteht nun auf der Kreisstraße ein Fahrbahnverbot?

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  • Wenn ich gefragt werde, woran man einen Radweg ohne VZ 237 oder 241 erkennt, antworte ich: Daran, dass es daneben einen Gehweg gibt.

    Aber woran erkennt man, was von beiden der Radweg und was der Gehweg ist? Üblicherweise ist der fahrbahnseitige Teil der Radweg und der Teil an den Grundstücken der Gehweg. Das ist aber auch nirgends in der StVO so festgeschrieben. Wir erkennen das, weil der Radweg Radweg-Merkmale hat: Radwegfurten, ggf. tiefer abgesenkte Bordsteinkanten an Kreuzungen und weil wir es gewohnt sind, dass fahrbahnseitig der Radweg ist. Oftmals ist der Radweg anders gepflastert (hier in Stade rot oder mit kleinerem Betonpflaster) oder asphaltiert, während der Gehweg oftmals mit größeren Platten gepflastert ist. Aber auch das steht nirgends in der StVO, dass rotes Pflaster einen Radweg kennzeichnet.

    Wenn ein Gehweg so aussieht wie sonst gemeinsame Geh- und Radwege aussehen und wenn dieser Gehweg Radweg-Merkmale aufweist und wenn der Gehweg außerorts liegt, wo man es gewohnt ist, dass es dort gemeinsame Geh- und Radwege gibt, dann muss man es meines Erachtens durch ein [Zeichen 239] klarstellen, wenn das nicht so ist.

  • Ohne blaues Schild darf man inner- und außerorts keine Wegelchen befahren.

    Das ist falsch. Der §2 (4) StVO als Spezialnorm für den Radverkehr sagt ganz eindeutig:

    Zitat

    Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

    Beispiel eines eindeutig nur an der Ausgestaltung erkennbaren sonstigen Radweges ohne Benutzungspflicht:

    Google Maps
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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Nö. ;) Ich hatte vor ein paar Jahren mal überlegt, ob ich die Mitglieder des Verkehrsausschusses der Stadt Zweibrücke wegen Gehwegradelei anzeige, weil sie hierbei auf schmalen rosa Pflasterstreifen rumgefahren sind und diese (warum auch immer) für "Radwege" hielten.

    Es gibt keine "natürlichen" Geh- und Radwege, denn die Fahrbahnbenutzung ist laut StVO auch für Radfahrer(!) der Regelfall. Für Fahrzeuge gilt eben Fahrbahnbenutzungspflicht. Daher muss man auch nichts "klarstellen". Deine Argumentation stützt sogar das allgemeine Narrativ, dass Radfahrer generell auf Fahrbahnen nix verloren haben und deren Verbannung aus Gewohnheit(!) der "Normalfall" wäre.

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  • Es hat halt mit der Besonderheit des widersprüchlichen Konstrukts "Geh- und Radweg" zu tun. Der ergibt sich (im Gegensatz zu alle anderen "Radwegen", die im Einzelfall auch schwer als solche erkennbar sind) allein durch das blaue Schild. Und sonst nichts. Die Piktogramme mögen eine Nothilfe sein, sie sind aber weiterhin keine Verwaltungsakte in Gestalt zugelassener Verkehrszeichen.

    Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht werden doch in §2 (4) sogar benannt:

    Zitat

    Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

    Was sollte denn sonst ein rechter Radweg ohne Zeichen 240 sein?

    Und nochmal die VwV-StVO:

    Zitat

    Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.

    Auch darin ist Zeichen 240 genannt. Nach der VwV-StVO (die die Verkehrsteilnehmer nicht kennen müssen), kommt es also darauf an, ob die Verkehrsfläche für den Radverkehr vorgesehen ist. Da steht auch nirgends, dass sie ausschließlich für den Radverkehr vorgesehen sein muss, so dass das auch einen gemeinsamen Geh- und Radweg ohne RWBP einschließt. Die Piktogramme schaffen Eindeutigkeit, dass die Verkehrsfläche auch für den Radverkehr vorgesehen ist.

    Ich führe hier gerade eine Diskussion wegen eines Gehweges, auf dem immer noch viele Leute mit dem Fahrrad fahren. Die sind sich alle 100%ig sicher, dass das ein Radweg ist. Es gibt auch Radwegfurten an einem Kreisverkehr, wo dieser Weg beginnt und früher war das auch mal in beiden Richtungen mit [Zeichen 240] benutzungspflichtig. Eine Klarstellung, dass das jetzt ein Gehweg ist, wäre also notwendig, weil der Weg aussieht wie früher, wo er definitiv eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche war. Und der Weg weist mit den Radwegfurten am Kreisverkehr auch Radweg-Merkmale auf. Es gibt allerdings kein [Zusatzzeichen 1022-10], so dass alle, die auf dem Weg in Fahrtrichtung auf der linken Straßenseite fahren, dies definitiv nicht dürfen. Denen, die aber in Fahrtrichtung rechts darauf fahren, wird man keinen Vorwurf daraus machen können.

    Aktuell wird die Fahrbahndecke im Kreisverkehr erneuert. In dem Zuge hat die Stadt angekündigt, dass auch neue Querungen für Fußgänger und Radfahrer aufgebracht werden. Meine Frage, wofür dort Querungen für Radfahrer auf den Gehwegen sein sollen, habe ich keine Antwort erhalten.

    Aber es ist genau so, wie Autogenix geschrieben hat: Man hat das stückweise geändert, damit es möglichst niemand mitbekommt und die Stadt weigert sich, [Zeichen 239] aufzustellen, damit die Wutbürger die Klappe halten. Das Ergebnis ist eine Gehweg- und Geisterradlerquote von 90%.

  • Der §2 (4) StVO als Spezialnorm für den Radverkehr sagt ganz eindeutig:

    Nö, er ist gerade nicht eindeutig, denn er lässt vor allem offen, woran man so einen "Gemeinsamen Geh- und Radweg" ohne Zeichen 240 erkennen kann. Das Bundesverkehrsministerium hätte dieses Problem schon vor Jahren mit einem rechteckigen Z 240 lösen können. Will es aber nicht, weil die Uneindeutigkeit gewünscht ist. Und es auch weiterhin prinzipiell keine "Geh- und Radwege" ohne Benutzungszwang geben soll.

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  • Deine Argumentation stützt sogar das allgemeine Narrativ, dass Radfahrer generell auf Fahrbahnen nix verloren haben und deren Verbannung aus Gewohnheit(!) der "Normalfall" wäre.

    Ich will doch genau das Gegenteil, indem es klargestellt wird, wenn es kein Radweg ist.

  • Und es auch weiterhin prinzipiell keine "Geh- und Radwege" ohne Benutzungszwang geben soll.

    VwV-StVO zu §2, Rn 38a:

    Zitat

    Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und Radverkehr“ gekennzeichnet werden.

  • Auch darin ist Zeichen 240 genannt.

    Schön. Toll. Da steht aber nirgends, woran so ein mysteriöser "Geh- und Radweg" erkennbar sein soll. Wir drehen uns im Kreis. Daher klinke ich mich hier vorerst wieder aus. Wer wirklich möchte, dass Radfahrer auch auf Fahrbahnen außerorts als "normale", gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer akzeptiert werden, sucht nicht zwanghaft nach Wegen, ihre Sehnsucht nach "Separation" zu stillen.

    Zumal das in der Praxis eh keinen interessiert. Habe ich ja von der StA schwarz auf weiß mitgeteilt bekommen. Hauptsache, die Scheißradfahrer fahren nicht auf der Fahrbahn.

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  • Ich will doch genau das Gegenteil, indem es klargestellt wird, wenn es kein Radweg ist.

    Argh! Merkst du das echt nicht? Es muss nichts "klargestellt" werden, weil du als Radfahrer generell auf die Fahrbahn gehörst.

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  • Da steht aber nirgends, woran so ein mysteriöser "Geh- und Radweg" erkennbar sein soll.

    Genau darum geht es in dieser Diskussion. Eine eindeutige Möglichkeit, den gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht zu erkennen, wurde mit den Piktogrammen geschaffen. Trotzdem kenne ich zahlreiche Gehwege, auf denen 90% der Radfahrer fahren. Offenbar erkennen viele Leute "Radwege", wo es keine gibt und dafür wünsche ich mir eine Klarstellung, damit sich das ändert. Wo ich selbst fahre, hat damit gar nichts zu tun, denn ich fahre bestimmt nicht auf Gehwegen (*edit: und ich suche ganz sicher auch nicht "zwanghaft nach Wegen, eine Sehnsucht nach Separation zu stillen", weil ich diese Sehnsucht nicht habe, im Gegenteil!)

    Ansonsten merke ich gerade wieder, warum ich dich geblockt habe: Du verdrehst mir die Worte und versuchst, mich in eine Ecke zu stellen. Du siehst jeden, der dir nicht nach dem Mund redet, als Feind. Vermutlich will auch deshalb vor Ort niemand mit dir reden.

  • Es ist doch klar in den VwV-StVO geregelt, dass nicht-benutzungspflichtige Radwege mit einem Piktogramm auf dem Asphalt gekennzeichnet werden können. Punktum.

    Eben.

    Können.

    Oder eben anders.

    Zitat

    Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.

    Es bleiben daher wie bisher auch andere "Indizien" möglich, somit gibt es weiterhin weite Interpretationsspielräume

  • Daher interveniere ich gerade, dass da bei den derzeitigen Baumaßnahmen Zebrastreifen hinkommen und sonst nichts. Und ich würde es auch an dieser Stelle begrüßen, wenn durch [Zeichen 239] klargestellt wäre, dass Radfahrer auf diesem Gehweg nichts zu suchen haben.

  • Vielleicht kann man eine solche Anregung als Fußgänger einbringen. Immerhin wird man ja schließlich mehr oder weniger oft von Radfahrern behindert, gefährdet oder gar genötigt. Dann soll die StVB mal schön antworten, ob ich dort als Fußgänger tatsächlich Radfahrer hinnehmen muss.

  • Ein Kollege und eine Bekannte haben sich unabhängig voneinander bei mir über das Verhalten rücksichtsloser Radfahrer auf Gehwegen beklagt, auf denen sie regelmäßig mit ihrem Hund gehen. Ich habe sie beide gebeten, sich damit an die Verkehrsbehörde zu wenden. Beide haben das getan, aber keine Antwort erhalten.

    Die Frage ist, ob die gehäufte Anwesenheit von Radfahrern auf einem nicht eindeutig als Gehweg beschilderten Weg oder gar auf einem mit Piktogrammen als gemeinsamer Geh- und Radweg gekennzeichneten, untermaßigen Weg die Rechte von Fußgängern verletzt und diese damit klagebefugt wären. Ich hatte mal beim Fuss e.V. nachgefragt, ob man dort entsprechende Urteile kennt, aber auch das wurde nicht beantwortet.

  • Was ist eigentlich von solchen "Löungen" oder sollte man besser sagen "Scheinlösungen" zu halten?

    Gesehen in Hellenthal in der Eifel:

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    Der Bürgersteig ist mit einem Bodenpiktogramm markiert, das den Eindruck erweckt, es soll auf dem Gehweg Fußverkehr und Radverkehr gemeinsam stattfinden. Die entsprechende Ausschilderung aber ist nicht eingerichtet worden: [Zeichen 240] Und ist vermutlich auch nicht möglich, weil der Fußweg dafür zu schmal ist.

    Siehe zum Beispiel hier, ein Stück weiter:

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  • Wollen wir mal raten, welches Symbol wohl in der Streuscheibe einer Furt ausschließlich vorhanden wäre, wenn es denn dort eine Lichtzeichenanlagen gäbe?