Das ist auch heute schon so. Dafür braucht man keine Änderung der StVO.
Ich weiß, nur steht das nur sehr allgemein in:
Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
In §25 (3) werden nun aber (neuerdings) die Situationen aufgezählt, wann Fußgänger bei Queren von Fahrbahnen an Kreuzungen und Einmündungen Vorrang haben. Da gehört das der Vollständigkeit halber (auch) rein.
Dass allerdings tatsächlich Vorrang vor Fahrzeugen auf der Vorfahrtsstraße beim Überqueren der Vorfahrtsstraße gemeint sein soll, kann ich mir nicht vorstellen.