Selbst Anwälte für Verkehrsrecht sind offenbar nicht in der Lage den §37 Abs. 6 richtig zu verstehen:
Wo bitte steht da, das eine Benutzungspflicht Auswirkungen darauf hat, welcher Signalgeber zu beachten ist? Oder wo findet man den Unsinn mit den "aus der Drehung der Gläser?"
Ich verstehe das so, dass mit »Drehung der Gläser« nicht gemeint ist, ob das Ampelmännchen Kopf steht, sondern ob die Ampelkonstruktion horizontal in Richtung Fahrbahn oder in Richtung Gehweg verschwenkt ist. Sowas kommt vor.