Ausgangslage:
Ich bin hin und wieder mit dem Fahrrad entlang der Elbe unterwegs. Der Elberadweg ist - ehrlich gesagt - stinkelangweilig und öde. Aber er hat einen gewissen Vorteil: südlich von Lauenburg und Boizenburg ist es da quasi Autofrei. Wo keiner wohnt, will niemand hin.
Wie dem auch sei - in einer der Kleinstädte an der Elbe muss/darf/will ich durch einen Verkehrsberuhigten Bereich, der auch mit aller Liebe und ganz viel Phantasie niemals so ausgeschildert sein dürfte.
Ich wurde als Fußgänger dort schon von einem Autofahrer angefahren. in 4 von 5 "Begehungen" werde ich angehupt oder mindestens angeblubbert.
Da fahren derart viele Autos durch, davon auch ein Großteil schneller als "Schrittgeschwindigkeit" - das dürfte unter objektiven Gesichtspunkten nie und nimmer ein Verkehrsberuhigter Bereich werden...
Ziel:
Zuständige Behörde dazu bringen, den Verkehrsberuhigten Bereich wieder abzuordnen
Kommt man von Süden in die B-Straße, sieht das so aus:
Die Fahrbahn ist mit Kopfsteinpflaster versehen, die Gehwege links und rechts wirklich wirklich breit. Jeweils in Fahrtrichtung rechts sind die Gehwege für den Fahrradverkehr freigegeben.
Die Schilderkombi wie im Foto wird auch brav nach jeder Einmündung wiederholt.
wie hier:
Ist übrigens eine T20-Zone!
Irgendwann gibt es aber einen Abschnitt von ca. 180m, der so beginnt:
der ist von der Gestaltung des gesamten Straßenraumes absolut identisch mit den 500m davor und den 200m nach dem Ende des VBB.
Was auffällt: Parkplätze werden hier mit den blauen P-Schildern angeordnet. die VwV-StVO spricht von "sollen". Parkplätze in einem VBB "sollen" so nicht angeordnet werden. Aber sie dürfen!
Parkplätze sollen aber mit Markierungen und Pflasterungen kenntlich gemacht werden (wodurch das P-Zeichen überflüssig wäre)
Außerdem: die Freigabe für den "Gehweg" fehlt.
Okay, mir ist klar, dass es in einem VBB weder Fahrbahn noch Gehweg gibt - ich eigentlich überall fahren darf.
Aber man muss ja irgendwo anknüpfen...
Zitat von ichAlles anzeigen
Sehr geehrter Herr [Amtsleiter],am Wochenende fuhr ich mit dem Fahrrad [...] durch die [B-Straße] in [Gemeinde.
Ab der Kreuzung [M-Straße] ist der rechtsseitige, breite Gehweg durch VZ.239+ZZ.1022-10 für Radfahrer freigegeben.
In Anbetracht des Pflasters der Fahrbahn und der Breite des Gehweges eine sicherlich durchaus nachvollziehbare Anordnung.Diese Freigabe wird auch an den folgenden Kreuzungen/Einmündungen ([Beispiele]) wiederholt.
Lediglich zwischen den Kreuzungen [R-Straße]/[B-Straße] und [S-Straße]/[B-Straße] ist keine Freigabe vorhanden.Diesbezüglich habe ich 2 Fragen:
1.) Ist die fehlende Freigabe so beabsichtigt?
2.) Wenn ja: warum darf ich hier nicht auf den angenehmer zu fahrenden Gehwegplatten radeln; wie lautet die Begründung dafür?
Mit freundlichen Grüßen
[DMHH]
es dauerte auch überhaupt nicht lang, und es kam die erwartete Anwort:
Zitat von AmtsleiterAlles anzeigenSehr geehrter Herr [DMHH],
es handelt sich hierbei um keine fehlende Freigabe für Radfahrer, sondern schlicht und einfach um eine ordnungsgemäße Anwendung der StVO. In diesem Straßenteil ist aufgrund der Beschilderung als „Verkehrsberuhigter Bereich“ das Radfahren auf allen Straßenteilen erlaubt, so dass eine gesonderte Beschilderung mit Zeichen 239 + 1022-10 nicht anzuwenden ist.
Mit freundlichen Grüßen
[Gemeinde]
Rechts- und Ordnungsamt
-Verkehrsbehörde-
Im Auftrag
[Amtsleiter]
kennt man ja. Die ordnungsgemäße Anwendung der StVO.
Dieser VBB hat so ziemlich alles, was ein VBB eben nicht haben dürfte/sollte:
- kein "geringer Verkehr"
- Bereich vermittelt durch die Gestaltung absolut nicht den Eindruck, dass Fahrzeugverkehr untergeordnete Rolle spielt
- sehr wohl weitere Verkehrszeichen, hier speziell Anordnungen von Parkplätzen
Also gut, Runde 2. Ich darf mit meinem Fahrrad da also überall fahren. Hat er ja Recht. Laut Beschilderung darf ich das.
Zitat von ichSehr geehrter Herr [Amtsleiter]
vielen Dank für die umgehende Rückmeldung!
Ich habe auf meinen Fotos nachgeschaut und tatsächlich ein tief hängendes VZ.325 in der "Mitte" der Straße entdeckt. Dieses muss ich beim Durchfahren und auf der Suche nach der Gehwegfreigabe wohl übersehen haben.
Da die StVO bezüglich des Fahrzeugverkehrs in Verkehrsberuhigten Bereichen keinen Unterschied macht:
Darf ich also auch mit dem Kraftfahrzeug auf dem hell gepflasterten Bereich fahren?mit freundlichen Grüßen
[DMHH]
und spätestens jetzt sollte wohl jeder, der die "StVO korrekt anwendet", merken, dass die Argumentation "Sie dürfen mit dem Fahrrad dort fahren" irgendwo vor die Wand fährt.
Ich bin jetzt gespannt, wie der Herr [Amtsleiter] reagiert.
Variante a)
- mit dem KFZ dürfen Sie dort nicht fahren
Variante b)
- natürlich dürfen Sie auch mit dem KFZ dort fahren
Ich hab übrigens "zufällig" Fotos, auf denen Fahrzeuge auf dem "Gehweg" des VBB stehen. Die spar ich mir für die Diskussion auf, ob es sich um markierte Parkplätze handelt, die ich in einem VBB gewöhnlich eben durch Pflasterwechsel erkenne.
Wenn er Variante c) - keine Antwort wählt, werd ich wohl einen längeren Text schreiben müssen. An den Bürgermeister.