• Ein paar Meter davor steht natürlich ein (halbwegs...) modernes [Zeichen 250].

    Ob das Schild, falls offiziell, überhaupt noch gültig wäre?

    Eher nicht.

    Bei einer Behörde würde ich erwarten, das man so einem Schild auch einen "ordentlichen" Mast spendiert.

    Eine Anordnung ist ja für einen Privaten (Wegbesitzer) ein belastender Verwaltungsakt. Wie der das Verkehrszeichen dann befestigt, ist dann letzten Endes wohl egal. Grade im Wald findet man haufenweise [Zeichen 250], die nur an die Bäume genagelt wurden. Es kann aber auch sein, dass es für die allermeisten Zeichen 250 vor Waldwegen in RLP niemals entsprechende Anordnungen gab, sondern viele Waldbesitzer sich der Amtsanmaßung schuldig gemacht haben.

    Ich vermute mal, dass das Schild irgendwer im Wald gefunden hat und es aus Spaß dort angeschraubt hat; die Schrauben schienen auch relativ neu zu sein und mir ist das Schild vorher nie aufgefallen. Ich hätte es wohl auch mit nach Hause genommen. ;) Die nebenbei gewonnene Erkenntnis: Früher war man das Radfahren im Wald betreffend deutlich liberaler als heutzutage; da wird das ja quasi überall pauschal per [Zeichen 250] mitverboten... :rolleyes:

  • Gibt es in RLP eigentlich solche Schilder ?imgres?imgurl=http%3A%2F%2Ffarm3.static.flickr.com%2F2169%2F2146812377_e326fe5d1b.jpg%3Fv%3D0&imgrefurl=http%3A%2F%2Fwww.verkehrsportal.de%2Fboard%2Findex.php%3Fshowtopic%3D27537&docid=EJNHVeLAHaKppM&tbnid=Uo5nR6SKkTsBeM%3A&vet=10ahUKEwiu9LHj2LPhAhWHHxQKHZRLAcYQMwhFKAQwBA..i&w=500&h=375&bih=844&biw=1690&q=foto%20schild%20landeswaldgesetz&ved=0ahUKEwiu9LHj2LPhAhWHHxQKHZRLAcYQMwhFKAQwBA&iact=mrc&uact=8 . Die wären wohl oftmals passender als "echte" Verkehrsschilder.

    Beim "Schilder an den Baum nageln" sehe ich das Problem , das einige Jahre später rostige Überreste der Befestigung im Holz bei der Verarbeitung des Holzes zu Unfällen führen können.

  • Nö, sowas ham'n wir nicht. In RLP ist die Rechtslage das Mountainbiken auf "Pfaden" betreffend ja auch nicht wirklich klar. Weshalb hin und wieder einige Forstämter auch mal einlaminiertes Plastik an Bäume pinnen...

    Problem ist, dass der Geltungsbereich der StVO sich eigentlich auch auf "Waldwege" erstreckt (weshalb die 2-m-Regel in BaWü als landesrechtliche Verkehrsregelung eigentlich illegal wäre). Dann müssten da halt auch entsprechende StVO-Verkehrszeichen hin; also z. B. auch jeder "Pfad" mit [Zeichen 239] beschildert. Leider nimmt man halt für die Sperrung der Waldwege immer die Falschen, obwohl das Radfahren auf Waldwegen lt. Waldgesetz ja ausdrücklich erlaubt ist. :rolleyes:

    das einige Jahre später rostige Überreste der Befestigung

    Du meinst z. B. sowas hier? ;)

    EOS_18-0496.jpg

  • In BW sind

    Zitat von Landeswaldgesetzt §4

    Waldwege:

    die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald;

    Gilt damit noch die STVO ?

    Bezüglich rostige Überreste: Solange das sichtbar ist, gibt es noch kein Problem. Aber ein Metallstück im Inneren des Holzes , das man mit der Motorsäge ansägt, ist nicht besonders prickelnt.

  • Auch auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegen kann tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfinden. Das kommt drauf an, wie man den öffentlichen Verkehrsraum "Wald" definiert:

    Zitat von VwV zu § 1 StVO

    Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.

    Zitat von BGH-Urteil 4 StR 377/03

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16 m.w.N.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 3 m.w.N.).

    Ausdrückliche oder beiläufige Erlaubnisse in Landes-Waldgesetzen oder die Nichtverfolgung von Ordnungswidrigkeiten (also stillschweigende Duldung des Radfahrens; von Staat oder Privat) wären meiner Ansicht nach eine derartige "Zulassung". Zumal das Radfahren, aber auch das Zufußgehen ja nicht allgemein verboten ist. Privatwald kann man in der Praxis auch kaum von staatlichem Wald unterscheiden. Ist ein rechtlich interessantes Thema, mit dem ich mich vor einiger Zeit auch mal etwas ausführlicher befasst hatte. Ich weiß gar nicht, ob die DIMB in BaWü vielleicht auch schon einmal in diese Richtung argumentiert hatte?

    Aber ein Metallstück im Inneren des Holzes , das man mit der Motorsäge ansägt, ist nicht besonders prickelnt.

    Klar. Heute wird ja fast nur noch mit tonnenschweren Harvestern gefällt; die dürften das aushalten.

  • [Zeichen 250] ohne Zz. (und wenn mit Forst/LW frei) mitten im Nirgendwo habe ich noch überall gesehen, wo ich regelmäßig mit dem MTB unterwegs war (Bayern, BW, NRW). Einfach ignorieren. So lange man nicht mit Motor, zu „merkwürdigen“ Zeiten oder abseits der Wege durch Wald und Feld fährt, schert das niemanden … Obacht ist allerdings bei Privatgrundstücken wie z. B. Bauernhöfen geboten ;)

  • Francop: Der Fahrrad-Wegweiser nach Finkenwerder steht oben auf dem Deich. Zum Glück hatte ich ein Anliegen (ich wollte nach Finkenwerder).

    Zwischen L.A. (Lühe-Anleger) und Hollern-Twielenfleth: Gibt es noch weitere Radwanderwege in Norddeutschland, die nicht über diesen gesperrten Weg führen? Das [Zeichen 250] ist nagelneu.