Woche 41 vom 06. bis 12. Oktober 2025

  • Fahrradstraßen in Hamburg gestoppt.

    Eppendorf und Winterhude: Fahrradstraßen in Hamburg gestoppt – „Zweifel an Notwendigkeit“
    SPD, CDU und FDP im Bezirk Hamburg-Nord sind plötzlich gegen den Umbau von Klärchen- und Goernestraße. Die Opposition ist „fassungslos“ über die Begründung.
    www.abendblatt.de

    https://archive.ph/J4GyV

    Zitat

    Die bestehenden Tempo-30-Regelungen gewährleisteten bereits „eine sichere und verkehrsberuhigte Situation“. Durch den Wegfall parkender Fahrzeuge würde „ein natürliches Element der Verkehrsberuhigung“ entfallen. Die „möglichen negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit“ sprächen gegen die Umsetzung der Maßnahme in der vorliegenden Form. Daher solle sie erneut überprüft werde.

    Zitat

    Volt kontert: Parkende Autos ein „natürliches Element der Verkehrsberuhigung“ zu nennen, sei ein zynischer und gefährlicher Irrtum. Enge, zugeparkte Straßen zwängen Verkehrsteilnehmende zu riskanten Ausweichmanövern, verschlechterten die Sicht und machten Kreuzungen unübersichtlich. „Tödliche Dooring-Unfälle geschehen an parkenden Autos. Wer solche Zustände als ,beruhigend‘ bezeichnet, ignoriert die tatsächlichen Gefahren.“

    :rolleyes:

    tjaja, unabwendbar schicksalhafte Unfälle: Dooring. Bloß keinen Abstand halten. Und Unfälle an schlecht einsehbaren Kreuzungen sind auch nicht vermeidbar, weil Auto + Fahrrad diese Blöde Mindestgeschwindigkeit haben und niemals anhalten könnenachwasregichmichauf.

    Wer Fahrradstraßen in T30-Zonen will, ist zu faul oder zu feige, bestehende Regelungen durchzusetzen. Mir ist keine T30-Zonen-Straße in HH bekannt, wo man nicht sowieso zu zweit völlig legal fahrradstraßen-like nebeneinanderfahren könnte. :saint:

  • Ok, nun also E-Roller auf den RVA. War zu erwarten, ist sicher besser als die Dinger ständig über den Gehweg fahren zu lassen, da sind ja schon die Torkelradler unterwegs.

    Da wirds aber den einen oder anderen Rollerfahrenden ganz schön reißen, wenn er über Randsteine, Absätze und Kanten muss, die hier in der Regel zu einem ordentlichen Radweg dazu gehören.

    Für Fußgänger schlecht, das sie jetzt auf [Zeichen 240] auch noch Roller ertragen müssen.

    Noch ein Grund, das [Zeichen 240] nicht sinnvoll ist.

  • Ich dachte eigentlich, derzeit müsste jeder Radweg von den Rollern benutzt werden, egal ob benutzungspflichtig oder nicht?

    Da bin ich mir nicht sicher:

    Zitat

    Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden.

    Das "wenn solche nicht vorhanden sind" kann man auch auf die "Radwege" mit den genannten blauen Zeichen beziehen. Es stellt sich dann die Frage, ob man mit so einem E-Dingens auf einem Angebots-"Radweg" fahren dürfte.

  • :/:/:/

    Auf Seite 15 stehen Änderungen der StVO, auch am §2 Abs. 4

    der würde nach den angedachten Änderungen lauten:

    Zitat

    (4)1Mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. 2Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. 3Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. 4Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. 5Wer mit dem Rad Fahrrad oder der Elektrokleinstfahrzeug fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

    das hätte jetzt augenscheinlich zur Folge, dass die Elklfz nun auch bei Vorhandensein "sonstiger Radwege" auf der Fahrbahn fahren dürfen. Das ist im Wortlaut der EKV ja aktuell nicht vorgesehen, da es dort heißt

    Zitat

    Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege,

    • darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (VZ.240) und
    • die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (VZ.241),
    • sowie Radfahrstreifen (VZ.237) und
    • Fahrradstraßen (VZ 244.1)

    befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ. 325.1) gefahren werden.

    :/

    find cih das gut? find ich das schlecht?

    was ich definitiv schlecht finde, ist der Vorschlag für Änderung §12 (4)

    Zitat

    Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können.

    Das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zum Zweck der
    stationsunabhängigen Vermietung ist kein zulässiges Parken im Sinne dieser Verordnung.“

    heißt also, dass das behindernde Abstellen wieder nur über Gestattungsverträge / Sondernutzungsverträge Gemeinde<>Anbieter geregelt wird und nicht nach StVO/BKatOwi zu ahnden ist. :thumbdown:

  • In der Anlage 2 zu § 39-43 StVO wird beim Änderungsantrag doch auf Zeichen 237/240/241 (Benutzungszwang) Bezug genommen, in den Elektrokleinstfahrzeuge inkludiert wurden.

    Die Frage ist aber: warum nicht in § 2 (4) StVO? :/

  • Dann sind da ja noch mehr illegale Gehwegbrezer unterwegs, als bei den Radfahrenden.

    Auch wenn das nach Stammtischgequatsche klingt, ist meiner Beobachtung nach die Quote der Regelverstöße wirklich nochmal größer als bei Radfahrern. Neben dem Gehweg- und Geisterfahren kommt noch das Fahren mit mehreren Personen auf einem Roller (bisher gesehener Rekord = 4) dazu.

    So viel zum Thema, dass eine Kennzeichenpflicht die Einhaltung der Verkehrsregeln fördert ;)

  • ich teile die Beobachtung der "2 statt 1 Person". Aber dazu möchte ich ergänzen, dass es bei weitem(!) nicht so bequem/einfach ist, mit einem Fahrrad jemanden mitzunehmen und die Leihräder auch weniger verbreitet sind als e-Scooter.

    Will sagen: es gibt einfach mehr Möglichkeiten, solche Verstöße zu sehen. Was ich allerdings bei e-Scootern fast nie sehe: defekte/fehlende Beleuchtung. :whistling:

  • Ich meine, die LIME-Roller, die ich schon verwendet habe, schalten das Licht bei Dunkelheit von allein ein.

    Aber sonst ja: sehr häufig zwei Leute auf dem Roller, wobei man da bei Leihrollern halt auch Geld spart.

  • Da bin ich mir nicht sicher:

    "Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege [...] befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden."

    Das "wenn solche nicht vorhanden sind" kann man auch auf die "Radwege" mit den genannten blauen Zeichen beziehen. Es stellt sich dann die Frage, ob man mit so einem E-Dingens auf einem Angebots-"Radweg" fahren dürfte.

    Wenn man's auf das Wesentliche kürzt, wird klarer, dass "dürfen nur Radwege befahren" gemeint ist und nur, wenn es die nicht gibt "auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen"


    ... womit, wie ich gerade feststelle, ein alter Streitfall im VP geklärt wäre, ob verkehrsberuhigte Bereiche Fahrbahnen haben, Hätten sie, müsste man die vbB nicht extra erwähnen ...