Der unmittelbare Bereich von u.a. Schulen ist von §45 (9) Satz 3 explizit ausgenommen. Das heißt, dass man dort T30 anordnen kann, ohne eine besondere Gefahrenlage nachweisen zu müssen.
Logisch! War leider nicht so firm, dass dem robusten Polizisten direkt zu entgegnen.
These: es wäre zwischen ADFC und anderen Teilnehmern weniger kontrovers, müsste man nicht - gemäß StVO - zwischen „kein Radweg“ oder „Radweg mit Benutzungspflicht“ wählen - oder?