Lustiges Rotlichtraten in Lüneburg

  • Der §37 StVO schreibt dazu auch nichts.

    Aber die Gerichte urteilen so.

    Dass der §37 missverständlich formuliert ist, und dass es Radfahrern nicht auferlegt werden kann, zunächst einmal die gesamte Kreuzung zu analysieren, wo sich Verkehrswege kreuzen und danach zu entscheiden, welches Lichtsignal denn gelten könnte, sehe ich ja genauso.

    Es wäre wirklich viel einfacher, wenn auf der Fahrbahn und allen fahrbahnseitigen Radverkehrsführungen (Mischverkehr + Schutzstreifen) immer und ausschließlich die Fahrbahnampel gelten würde und auf separierten Radverkehrsführungen (Radfahrstreifen, Radweg, Gehweg + Radverkehr frei) immer und ausschließlich eine separate Signalisierung, die VOR der Kreuzung steht und somit dort, wo man anhalten soll. Wer bei rot an einer solchen Ampel vorbeifährt, begeht einen Rotlichtverstoß. So einfach könnte es sein, aber dafür müssten tatsächlich überall separate Fahrradampeln aufgestellt werden, wo man möchte, dass Radfahrer wirklich dort anhalten.

    So wie es derzeit ist, gibt es Missverständnisse und unterschiedliche Möglichkeiten, das zu interpretieren. Wir können sicher sein, dass es im Zweifelsfall immer gegen die Radfahrer ausgelegt werden wird.

    Missverständnis Nr. 1: Ist ein Schutzstreifen eine Radverkehrsführung, auf der ich das kombinierte Lichtsignal eines parallel verlaufenden Angebotsradweges beachten muss oder die Fahrbahnampel?

    Missverständnis Nr. 2: Muss ich immer die Fahrbahnampel beachten, wenn es kein eigenes Lichtsignal für den Radverkehr gibt? Auch, wenn ich keinen anderen möglichen Weg kreuze?

    Dazu kommen dann noch Stammtisch-Meinungen, dass es davon abhinge, auf welcher Seite des "Radweges" der Ampelmast steht oder ob eine Haltelinie vorhanden ist. Dabei kommt das Wort "Haltelinie" im gesamten §37 überhaupt nicht vor, geschweige denn der Aufstellort des Ampelmastes. Das würde ja auch bedeuten, dass ich mir aussuchen könnte, ob eine Ampel, die man mitten auf den "Radweg" gestellt hat, für mich gilt oder nicht, je nachdem, ob ich links oder rechts am Mast vorbei fahre. OK, in diesem Beispiel könnte es rechts daneben etwas eng werden, ohne auf den Gehweg zu fahren.

    Was ich dort aber auf jeden Fall tun dürfte: Vor der roten Ampel absteigen und das Fahrrad auf dem Gehweg um die Ecke schieben und in der abzweigenden Straße wieder aufsteigen und weiterfahren. Denn für (Fahrrad-schiebende) Fußgänger ist dort definitiv kein gültiges Lichtsignal, das mir das verbieten könnte. Warum sollte man es also nicht erlauben, dort unter Rücksichtnahme auf querende Fußgänger und Radfahrer auch auf dem "Radweg" rechts abzubiegen?

    Mich würde auch mal interessieren, wer von euch beim Geradeausfahren schon vor der Fahrbahnampel anhalten würde, wenn das kombinierte Fußgänger- und Radfahrer-Signal im Hintergrund auf der andere Seite gilt und rot zeigt. Ich habe noch nie jemanden gesehen, der das tut, aber schon einige, die sich wild klingelnd Platz verschafft haben gegenüber Fußgängern, die im Vordergrund von links an der Ampel die Fahrbahn überqueren. Für mich beginnt die Kreuzung an dem Ampelmast im Vordergrund, weil sich dort mein Weg mit den querenden Fußgängern und Radfahrern kreuzt.

    Alleine die Tatsache, dass wir hier immer wieder darüber diskutieren und keine Einigkeit erzielen, zeigt mir, dass §37 (2) 6. überarbeitet werden muss. Bei der letzten Novelle hat man das leider versäumt. Man hat ja nicht einmal den Satz gestrichen, dass Fußgängerampeln noch bis zum 31.12.2016 für Radfahrer gegolten haben. Da hätte man ja stattdessen im Jahr 2021 einfach klarstellen können, dass Lichtsignale, die nur ein Fußgängersymbol zeigen, nicht für Radfahrer gelten.

  • Noch was: Ich hatte tatsächlich im vorletzten Jahr mal das Bundesverkehrsministerium angeschrieben und um eine Klarstellung gebeten. Damals hätte man eine weniger missverständliche Formulierung auch noch in die neue StVO mit aufnehmen können, die noch nicht in Kraft getreten war. Eine Antwort habe ich bis heute nicht erhalten und ich gehe davon aus, dass man es im Verkehrsministerium selbst nicht weiß. "Halten Sie am besten an, wenn irgendwo irgendeine Ampel rot zeigt", wollte man mir dann wohl doch nicht antworten.

  • Ist ein Schutzstreifen eine Radverkehrsführung, auf der ich das kombinierte Lichtsignal eines parallel verlaufenden Angebotsradweges beachten muss oder die Fahrbahnampel?

    Die Interpretation des Schutzstreifens als Radverkehrsführung ist für die Kommune billiger. Denn wenn die Fahrbahnampel gelten sollte, müsste die Ampelschaltung beim "Bau" des Schutzstreifens an die im Vergleich zum MIV längeren Räumzeiten für Fahrräder angepasst werden. Die Kombiampel ist ohnehin auf die noch längeren Räumzeiten von Fußgängern ausgelegt.

  • Nach dem Wortlaut der VwV-StVO ist sogar eine Radwegfurt eine Radverkehrsführung. :)

    Zitat

    Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten.

    VwV-StVO zu §9, Rn 3

    Peter Viehrig : Es tut mir leid. Ich habe bei der Suche im Forum nur finden können, dass andere User von entsprechenden Urteilen geschrieben haben, ohne diese zu zitieren oder konkret zu benennen. Vom Schutzbereich der Lichtsignalanlage wurde aber häufig geschrieben. Vielleicht kann jemand eine entsprechende Quelle nachliefern?

  • In München gilt ein Schutzstreifen eigentlich generell als Teil der Fahrbahn (was ich grundsätzlich auch so sehe). Diese kombinierten Streuscheiben sind dort unbeachtlich.

    Das sehe ich auch so, denn Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn. Aber in §37 ist nur allgemein von Radverkehrsführung die Rede, auf der die gesonderten Lichtsignale für den Radverkehr zu beachten sind. Ich hatte es auch nur angeführt, weil die Missverständlichkeit auf beiden Seiten gegeben ist.

    Ein Radfahrstreifen ist ein Sonderweg und zweifelsfrei eine "Radverkehrsführung". Gibt es dort immer ein eigenes Signal für den Radverkehr? Immerhin kann es neben einem Radfahrstreifen keine alternative Führung geben, also auch kein weiteres Lichtsignal.

  • Nach dem Wortlaut der VwV-StVO ist sogar eine Radwegfurt eine Radverkehrsführung. :)

    VwV-StVO zu §9, Rn 3

    Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten.

    Ich würde genau umgekehrt sagen, ohne Furten keine Radverkehrsführung.

    Also zum Beispiel die allseits geliebten kleinen [Zeichen 205] an Kreisverkehren. Ohne Furt und mit dem Schild gibt es eben keine Radverkehrsführung, der Radweg ist beendet. Und fängt erst wieder auf der andere Seite an mit [Zeichen 240][Zeichen 241-30][Zeichen 237]

  • Ich halts da eher mit Peter Viehrig : Öfter mal ne Pause machen und einfach nur gucken. Lt. einem griechischen Bekannten bin ich wohl der einzige Deutsche, der froh ist, wenn eine Ampel rot ist. Alle anderen habens immer eilig...

    Und was Furten betrifft: Eine Furt ist eine Flachstelle in einem Fluß, "mittels der das Gewässer zu Fuß, zu Pferd oder mit Fahrzeugen durchquert werden kann." Hab ich null Bock drauf.

  • Wenn man auf Mapillary weiter in nördlicher Richtung geht, trifft man in dieser Reihenfolge auf folgendes: eine geänderte Bodenmarkierung und eine Einmündung ohne weitere Schilder, einen Handtuchbreiten "Radweg", Schlaglöcher auf diesem Weg (neben einer perfekten und breiten Fahrbahn), Wegführung dieses Weges von der Fahrbahn ohne Überleitung, ein [Zeichen 254] in nördlicher (aber nicht in südlicher oder aus den Einmündungen ausgehender) Richtung.

    Verkehrsschau ist dringend anzuraten, auf solchen bedeutsamen Straßen regelmäßig (!) jährlich abzuhalten. Frag doch mal an, da ist ja mehr im Argen als nur die Ampel.

  • Ist das überhaupt möglich, diesen rechten Angebotsradweg legal zu benutzen, wenn auf der linken Straßenseite doch ein [Zeichen 241-30] steht?

    Auf jeden Fall ist für Radverkehr, welcher direkt auf der Fahrbahn von links kommt, hier tatsächlich keine legale Auffahrmöglichkeit vorhanden. Mit einem Mountainbike jedoch kein Problem. Warum kann es gut sein, hier unbedingt diesen rechten Angebotsradweg zu nehmen? Weil man vielleicht bis zum [Zeichen 254] weiterfahren will, um danach in das rechts davon befindliche Wohngebiet abzubiegen. Dann ist diese Fahrbeziehung durchaus sinnvoll. Der überregionale Radverkehr muss bei der diskutierten Einmündung jedoch auf die linke Straßenseite wechseln. Wie auch immer man das dann da machen soll, wenn man nicht doch lieber die Unterführung benutzt.

  • Noch eine Frage zur Ampel: Sehe ich das richtig, dass links ein Lichtsignal ohne Richtungspfeile steht, das für alle Fahrtrichtungen gilt, dass an dem Ausleger des Ampelmastes ein Richtungspfeil nach links ist und rechts daneben ein kombinierter Pfeil nach links und geradeaus und dass rechts wieder ein Signal ohne Richtungspfeil ist? (*edit: der rechte Signalgeber scheint auch einen Pfeil geradeaus und nach links zu zeigen)


    Eine getrennte Signalisierung für Linksabbieger und Geradeausverkehr ist also gar nicht möglich? Warum dann überhaupt die Pfeile?

    Nein, der Signalgeber ganz links hat die gleiche Optik wie der oben links, nämlich nur einen Pfeil nach links. Das ist schwer zu erkennen.

    Und die Pfeile dienen hier mutmaßlich nur dazu, das konfliktfreie Abbiegen und Geradeausfahren zu signalisieren.

  • In den allgegenwärtigen Debatten in algorithmusgesteuerten Netzwerken heißt es ja immer, Radfahrer hielten sich nie an die Regeln und führen ständig über rote Ampeln.

    Nun debattierten wir gerade über diese Kreuzung, die in Richtung Norden so aussieht:

    Das Rechtsabbiegen auf die Kraftfahrstraße (die ja mal irgendwann zur Autobahn 39 bis Wolfsburg aus- und weitergebaut werden soll) ist immer möglich, damit man aber auf andere Verkehrsteilnehmer achtet, gibt es hier noch drei blinkende Lampen.

    Auch toll: Man hat irgendwie Vorfahrt kraft des Spiegeleis, dann aber doch wieder Zeichen 201. Okay, okay, aber man blickt ja noch irgendwie durch und kann mutmaßen, dass hier wohl der Radverkehr Vorfahrt hat und der Fußverkehr dank § 9 Abs. 3 StVO durchzulassen ist.

    Und wo fahren jetzt diese blöden Radfahrers immer über rot?

    Ah, hier, in der Gegenrichtung. Denn man lerne ja schon in der Grundschule, dass Ampeln zu beachten sind, wenn sie rechts vom Radweg stehen, was hier ja unbestritten der Fall ist:

    Tatsächlich habe ich hier beim ersten Mal auch gestutzt, ob ich hier wohl anhalten solle, weil mir nicht ganz klar war, welche Farben denn der Gegenverkehr sieht. Doch es mangelt mir tatsächlich ein bisschen an der notwendigen Argumentation, warum denn dieser Signalgeber eigentlich nicht für den Radverkehr gilt? Ein geschützter Bereich wäre ja theoretisch direkt vorne auf der Furt vorhanden, dass der Gegenverkehr gar keine Ampel hat, das kann ich ja nicht ahnen.

  • §37 (2) 6. begreifen halt auch die Verkehrsbehörden nicht. Daher noch einmal meine Forderung, den §37 dahingehend zu ändern, dass an separierten Radverkehrsführungen auch IMMER ein separater Signalgeber für den Radverkehr vorhanden sein muss und dass auf separierten Radverkehrsführungen der allgemeine Signalgeber für den Fahrverkehr NIEMALS gilt. Wenn es keinen separaten Signalgeber gibt, dann würde eben KEINER gelten, so wie es vermutlich dort auch gemeint ist.

    Außerhalb dieses Forums kommt sowieso niemand auf die Idee, dass in der gezeigten Situation das Rotlicht zu beachten ist. Das wird nur dann relevant, wenn der Anwalt eines Autofahrers, der beim Rechtsabbiegen einen entgegenkommenden Radling abgeräumt hat, diesem eine Teilschuld zuweisen möchte.

  • Das ist ja lustig, stehen da tatsächlich 2x [Zeichen 205] für die Autofahrer vor der RW-Furt?

    So etwas gibts in Norddeutschland???? Und das ganze an einer Kreis, oder sogar Staatsstraße?

    Darf ich das Bild verwenden um es einigen unserer Verkehrsbehörden aufs Auge zu drücken?