"Benutzungspflichtiger Geh- und Radweg" mit "Gehweg + Radfahrer frei" in Gegenrichtung

  • Ich habe heute die Rückmeldung auf einige Widersprüche bekommen, die ich zusammen eingereicht hatte. Die Details werde ich wahrscheinlich separat nochmal vorstellen.

    Insgesamt bin ich zufrieden, allerdings habe ich Zweifel an der Richtigkeit von einer der Lösungen, stehe aber gerade auf dem Schlauch, ob das Szenario irgendwo in den Vorschriften explizit "verboten" ist.

    Es geht um einen rechtsseitigen gemeinsamen Geh- und Radweg ( [Zeichen 240] ), der innerorts beginnt und außerorts fortgeführt wird.

    Der selbe Weg soll in der Gegenrichtung mit [Zeichen 239] und [Zusatzzeichen 1022-10] beschildert werden.


    Ist sowas zulässig und wenn nicht, wo findet man den entsprechenden Passus?

    Oder gibt es nur VwV-StVO Zu § 2 Absatz 4 Rn 34, wo beschrieben wird, wie es richtig wäre?

    Zitat

    Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.

  • Ja, das sähe ich auch als richtigen Weg.

    Die andere Kombi habe ich zwar auch schon mal gesehen, aber

    - andere Geschwindigkeiten für den Radverkehr in den beiden Richtungen

    - andere Regeln für Fußgänger und für Radfahrer bezüglich Fußgänger

    Das halte ich nicht für koscher ...

  • Ich würde die Fragen stellen:

    - Können die Fußgänger sehen, welche Regelung in der anderen Richtung gilt?

    - Können die Radfahrer sehen, welche Regelung in der anderen Richtung gilt?

    Denn sie müssen doch wohl wissen, ob entgegenkommende Radfahrerinnen "so gut wie gleichberechtigt" sind und mit normalem Tempo fahren dürfen oder ob sie im Schritttempo als rechtliches Gewürm daherschleichen müssen.

    Jedem Autofahrer wird angezeigt, ob in einer Einbahnstraße ein Radfahrer entgegenkommen darf.

    Warum wird eine vergleichbare sicherheitsrelevante Information den Fußgängerinnen und Radfahrerinnen in der Regel vorenthalten?

  • Mal Nachfragen was mit dieser Beschilderung erreicht erreicht werden soll. Wenn der Radverkehr in Gegenrichtung aus "Sicherheitsgründen" auf Schrittgeschwindigkeit begrenzt werden soll/muss, ist die Frage, warum man ihn überhaupt zulässt. Denn es steht auch noch die Fahrbahn für Radfahrer zur Verfügung.

    Und wenn nicht , verbietet § 39(1) StVO das [Zeichen 239] weil ein alleinstehendes [Zusatzzeichen 1022-10] ausreichend ist.

    Einmal editiert, zuletzt von mkossmann (3. Oktober 2021 um 06:58)

  • Besten Dank für die Meinungen. Dann werde ich dort nochmal nachfragen, ob es wirklich so gemeint ist, wie es jetzt geplant ist.

    An sich war die zuständige Ansprechpartnerin recht zugänglich, aber wahrscheinlich auch nicht mit jedem Detail der VwV-StVO so vertraut wie die meisten hier ;)

    Es geht übrigens nicht um Jenaer Randgebiete, sondern diesmal um Magdala im Weimarer Land.

    Die Gefährdungslage ist in beiden Richtungen eigentlich nicht vorhanden, aber da der größte Teil des Weges außerorts verläuft, dürfte es aussichtlos sein, damit zu argumentieren. Bis jetzt war auch noch alles gratis, aber die weiteren Schritte wären es ja vermutlich nicht mehr und gleichzeitig die Mühe nicht unbedingt wert.

  • Ich kenne diese "asymmetrische" Beschilderung hier in der Ecke hauptsächlich von fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußwegen außerorts. Liegt der Weg in Fahrtrichtung rechts, dann gilt Benutzungspflicht, liegt er links (was ja am Anfang und am Ende eine Querung der Fahrbahn für Radfahrer erfordert), so wurde lediglich ein Benutzungsrecht angeordnet. Das ist bei diesen Wegen insofern konsequent, als die in den VwV vorgeschriebene sichere Querungsmöglichkeit natürlich regelmäßig fehlt.

    Bleibt freilich die Frage, ob dann für die eine Richtung nicht auf der Fahrbahn Maßnahmen zur Herabsetzung der Gefährdung getroffen werden müssten. Aber da ist dann halt die Ermessensausübung der zuständigen Behörde schon wieder zum Erliegen gekommen...

  • Ich kenne diese "asymmetrische" Beschilderung hier in der Ecke hauptsächlich von fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußwegen außerorts. Liegt der Weg in Fahrtrichtung rechts, dann gilt Benutzungspflicht, liegt er links (was ja am Anfang und am Ende eine Querung der Fahrbahn für Radfahrer erfordert), so wurde lediglich ein Benutzungsrecht angeordnet. Das ist bei diesen Wegen insofern konsequent, als die in den VwV vorgeschriebene sichere Querungsmöglichkeit natürlich regelmäßig fehlt.

    ist denn die VwV, die die Querungsmöglichkeiten bei "baulich angelegten Radwegen" vorgibt, auch auf diese Sonderform "Gehweg, Radfahrer frei" anzuwenden?

    Denn in meiner Auslegung ist ein baulich angelegter Radweg eben ein ... Radweg und kein Gehweg.

    Andererseits: folgt man dem Sinn der Vorgabe (sichere Querungsmöglichkeit) müsste man natürlich auch bei Freigaben von Gehwegen derartige Querungsmöglichkeiten anlegen, denn für die Sicherheit ist ziemlich egal, ob ich auf die linke Seite muss, darf, oder darf-aber-dort-nur-Schrittgeschwindigkeit

  • Die "sicheren Querungsmöglichkeiten" sind unabhängig von der Benutzungspflicht gefordert.

    Zitat

    II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)

    ...

    3. Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.

    4. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.

    VwV-StVO zu §2, Rn 35 und 36

  • ja, auf baulich angelegten RADwegen.

    ein GEHweg ( [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] ) ist aber in meiner Interpretation kein RADweg.

    Es besteht je gerade durch das Aufstellen der Kombination der Wille, das Ganze als GEHweg zu definieren.

    Denn sonst könnte man schließlich [Zusatzzeichen 1022-10] aufstellen.

  • Ja, es ist von benutzungspflichtigen oder mit alleinstehendem [Zusatzzeichen 1022-10] freigegebenen "Radwegen" die Rede, nicht von [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]. Es gehört meiner Meinung nach aber seitens der Verkehrsbehörde eine gehörige Portion krimineller Energie dazu, einen Außerorts-Radweg mit [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] zu beschildern, um sich die Querungshilfen sparen zu können.

  • darum frage ich ja :)

    Wortlaut VwV-StVO: "Querungshilfe bei baulich angelegten linksseitigen Radwegen"

    Regelungsabsicht: die zur Nutzung des linken Radweges erforderliche Querung der Fahrbahn so sicher wie möglich zu machen

    Wenn man dem Wortlaut folgt: bei "Servicelösung" keine Querungshilfe nötig.

    Wenn man der Regelungsabsicht folgt: bei "Servicelösung" auch Querungshilfe nötig.

  • Ist [Zusatzzeichen 1022-10] für dich auch eine "Servicelösung"? Da ist die Querungshilfe erforderlich. Nur bei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] handelt es sich nicht um einen "Radweg", sondern um einen Gehweg, so dass dann nach dem exakten Wortlaut keine Querungshilfe erforderlich wäre.

    Warum es ein "Service" sein sollte, bis zum nächsten Dorf mit Schrittgeschwindigkeit fahren zu müssen, weil man auf eine Querungshilfe verzichtet hat, verstehe ich allerdings nicht. :)

  • Hamburg-Behörden-Sprech.

    Dort wurde/wird als "Kurzumschreibung" für [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] stets von "Servicelösung" gesprochen/geschrieben.


    Warum es ein "Service" sein sollte, bis zum nächsten Dorf mit Schrittgeschwindigkeit fahren zu müssen, weil man auf eine Querungshilfe verzichtet hat, verstehe ich allerdings nicht. :)

    Den Satz versteh ich aber so oder so nicht. :/