Ich habe heute die Rückmeldung auf einige Widersprüche bekommen, die ich zusammen eingereicht hatte. Die Details werde ich wahrscheinlich separat nochmal vorstellen.
Insgesamt bin ich zufrieden, allerdings habe ich Zweifel an der Richtigkeit von einer der Lösungen, stehe aber gerade auf dem Schlauch, ob das Szenario irgendwo in den Vorschriften explizit "verboten" ist.
Es geht um einen rechtsseitigen gemeinsamen Geh- und Radweg ( ), der innerorts beginnt und außerorts fortgeführt wird.
Der selbe Weg soll in der Gegenrichtung mit und beschildert werden.
Ist sowas zulässig und wenn nicht, wo findet man den entsprechenden Passus?
Oder gibt es nur VwV-StVO Zu § 2 Absatz 4 Rn 34, wo beschrieben wird, wie es richtig wäre?
ZitatAuf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.