Lustiges Abbiegen zwischen Willy-Brandt-Straße und Altenbrückertorstraße

  • Obwohl Lüneburg eigentlich weit abseits der Elbe gelegen ist, war die Innenstadt häufiger dem Hochwasser ausgesetzt. Die Flüsse waren früher, als es das Wort „Klimawandel“ noch nicht gab, regelmäßig über Wochen vereist und tauten im Frühjahr auf, wodurch der Wasserspiegel der Ilmenau anstieg und Teile der Lüneburger Innenstadt unter Wasser setzte. Die Melioration der Ilmenau-Niederung nördlich von Lüneburg bis zur Elbe und der Bau des Lösegrabens parallel zur Ilmenau in Lüneburg konnten die jährlichen Fluten unterbinden — nur im Juli 1976, als unweit von Lüneburg der Damm des Elbe-Seitenkanals brach, trat noch einmal Hochwasser auf.

    Auf dieser schmalen Landzunge zwischen Ilmenau und Lösegraben führt heute die mehrstreifige WIlly-Brand-Straße entlang. Mit viel Mühe wurde an einer Seite noch ein Seitenstreifen zum Parken eingerichtet, aber für Fußgänger und Radfahrer bleibt dann leider so wenig Platz, dass Radfahrer, die bislang auf der linken Straßenseite fahren mussten, jetzt rüber auf die rechte Seite wechseln sollen, um dort unten am Lösegraben entlangzukurbeln. Das Schild sagt, wie’s läuft:

    Abgleich mit der Realität. Ich fahre also auf die Fahrbahn herunter, was sich auf der linken Straßenseite sowieso absolut falsch anfühlt. Wenn ich links abbiegen möchte, kann ich locker einen Rotlichtverstoß begehen, denn für mich gilt gar nicht der Signalgeber für den Fahrbahnverkehr auf der linken Straßenseite, der sich hier hinter dem Laternenpfahl verbirgt, sondern der Signalgeber für den Radverkehr gegenüber, der schon deutlich früher rotes Licht zeigt. Wenn ich links abbiegen möchte, darf ich auch nicht der lustigen Fahrbahnmarkierung folgen, die nach links wiederum auf den linksseitigen Radweg führt, denn obwohl es hier total normal ist, auf der falschen Straßenseite zu fahren, soll ich hier eigentlich geradeaus und dann nach links fahren; die Fahrbahnmarkierung gilt nur für Radfahrer, die aus der Querstraße rechts abbiegen.

    Soweit, so gut, aber wir wollen ja nach rechts abbiegen. Da beachte ich dann auch nicht den Signalgeber gegenüber, denn… dann kollidiere ich ja mit dem Fahrbahnverkehr, der ja ebenfalls grünes Licht hat. Indirektes Linksabbiegen kommt hier auch nicht in Frage, denn erstens biegen wir ja rechts und nicht links ab und zweitens haben wir eine absolut dämliche Ausgangsposition für solche Manöver.

    Okay, wir denken eine Weile nach und finden dann da hinten auf der rechten Seite einen weiteren Signalgeber, der halt irgendwie in unserer neuen Fahrtrichtung grün leuchtet. Es handelt sich um den kleinen zweifeldigen Signalgeber bei der Geisterradlerin; das Ding neben dem Signalgeber für den Fahrbahnverkehr ist für Fußgänger vorgesehen.

    Kann man diese Fahrradampel bei hellem Sonnenlicht aus dieser Position erkennen? Eher nicht. Aber dann fährt man halt los wenn der Verkehr aus der Querstraße links anfährt…

    … und natürlich kann man sich erstmal mit Kraftfahrern herumärgern, die aus ebenjener Querstraße rechts abbiegen und mit Glück noch auf Radfahrer in der gleichen Fahrtrichtung geachtet haben, aber ganz sicher nicht damit rechneten, dass von ganz rechts plötzlich noch jemand in die Kreuzung einbiegt und sich für einen kurzen Moment auf direktem Kollisionskurs befindet. In diese Situation bin ich bereits zwei Mal geraten, habe aber leider kein Foto davon und bin auch nicht scharf drauf, es zugunsten eines Fotos noch mal zu provozieren. Und selbst wenn man nicht mit abbiegenden Kraftfahrern aneinander gerät, muss man sich halt irgendwie so Schlängel-Schlängel in den Strom der von links nach rechts geradeaus fahrenden Radlinge und gehenden Fußgänger einordnen. Das fühlt sich schon ziemlich nach einem Rotlichtverstoß an, was hier aber offenbar so vorgesehen ist.

    Nach dem lustigen Manöver zum Rechtsabbiegen soll der Radverkehr wohl hier erneut warten, um anschließend links abzubiegen. Dank des Signalgebers gegenüber weiß ich, dass indirektes Linksabbiegen im Sinne der reinsten Lehre nicht vorgesehen ist und ich hier artig den gegenüberliegenden Signalgeber beachten soll:

    Wenn man das dann geschafft hat, fährt man übrigens quasi kopfüber runter auf einen Weg unten am Lösegraben — aber das schauen wir uns ein anderes Mal an.

    Manchmal, wenn man Pech hat, kommt man an dieser Ampel an und sieht dann diese Situation: Fahrbahnampel rot, gegenüberliegender Signalgeber für Radfahrer grün, da muss man echt erst eine Weile hirnen, dass das Linksabbiegen von dieser komischen Position aus jetzt erlaubt ist, das Rechtsabbiegen aber nicht.

    Und die nach meinem Dafürhalten spannende Frage ist dann doch tatsächlich: Ist dieses seltsame Hereinschummeln zum Rechtsabbiegen nicht ein qualifizierter Rotlichtverstoß?

  • Nö, du hast ja (feindliches) grün.

    Edit: Feindlich nicht. Ist eher gespiegeltes Linksabbiegen, §9 Abs. 3 S. 1 StVO unterscheidet nicht nach links und rechts.

    Die Fahrradampel hängt aber selten dämlich und gehört nach vorne an die Haltelinie.

  • Also beim letzten Bild ist für mich unzweifelhaft klar, dass ich hier halten muss und erst weiter darf, wenn die Ampel auf grün springt. Zum rechts abbiegen muss ich halt warten bis die Fahrzeuge in beide Richtungen durch sind.

    Und nach links muss ich vermutlich auf den linksseitigen Radweg, zeigt ja die Markierung eindeutig.

    Servicelink zu Google Maps

  • Also beim letzten Bild ist für mich unzweifelhaft klar, dass ich hier halten muss und erst weiter darf, wenn die Ampel auf grün springt.

    Warum?

    Zitat von §37 StVO

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten

  • Nö, du hast ja (feindliches) grün.

    Edit: Feindlich nicht. Ist eher gespiegeltes Linksabbiegen, §9 Abs. 3 S. 1 StVO unterscheidet nicht nach links und rechts.

    Die Fahrradampel hängt aber selten dämlich und gehört nach vorne an die Haltelinie.

    Also wenn ich an diese irrsinnige Konstruktion geraten würde, dann würde ich davon ausgehen, dass ich als Linksabbieger links von dem unterbrochenen Breitstrich, der nach links in die Kurve geht, bleiben muss. Denn der Pfeil auf dem Boden zeigt doch "sofort links ab" und nicht "erst nochmal geradeaus und dann erst links ab". Für mich ist anhand der Fahrbahnmarkierungen nicht erkennbar, dass ich rechts vom entgegenkommenden Radverkehr bleiben soll. Da führt nix hin.

  • Zitat

    Warum?

    Weil ich mir nicht sicher sein kann dass man bei der Planung dieser Ampelanlage an §37 StVO gedacht hat und es an dieser Stelle wirklich so gemeint ist. Als Ortsunkundiger halte ich da lieber einmal mehr an als zu wenig. Wenn man da steht und dann kurz drüber nachdenkt kommt man vielleicht drauf, aber nicht intuitiv.

    Es könnte z.B. links neben der Mauer noch einen anderen Weg aus einer Parkanlage geben oder was auch immer.

    (Gegenbeispiel aus Hamburg Berliner Tor, da rechts am Rand ist eine Kombi-Streuscheibe)

  • Wenn man das dann geschafft hat, fährt man übrigens quasi kopfüber runter auf einen Weg unten am Lösegraben — aber das schauen wir uns ein anderes Mal an.

    Und genau bei diesem gemeinsamen Geh- und Radweg, der ca. 4 Meter unterhalb des Fahrbahnniveaus liegt, fragt man sich, ob der dann noch überhaupt straßenbegleitend ist. Während meiner vorletzten Hamburg-Rundfahrt in 2019 hat mich mein Weg genau dort nach unten entlang geführt und ich habe mich erst im weiteren Verlauf massiv darüber geärgert, nicht auf der Fahrbahn geblieben zu sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Alf (12. Mai 2021 um 22:05)

  • nd genau bei diesem gemeinsamen Geh- und Radweg, der ca. 4 Meter unterhalb des Fahrbahnniveaus liegt, fragt man sich, ob der dann noch überhaupt straßenbegleitend ist.

    Als ich dort vor ein paar Monaten das erste Mal mit dem Rad heruntergekracht bin, dachte ich mir noch, der wäre doch ganz sicher mit Fördergeldern gebaut worden, eine solche Rampe baut man doch nicht, wenn man’s selbst bezahlen muss. Tatsächlich steht dort im Verlauf des Grabens irgendwo ein Schild, dass das Land Niedersachsen hier ganz selbstlos was für den Radverkehr investiert hätte.

  • Ich bin gestern mal wieder in der Gegenrichtung gefahren und bin mir plötzlich gar nicht mal mehr so ganz sicher, ob ich nicht womöglich schon dutzendfach an dieser Stelle bei rotem Licht über die Kreuzung gesaust bin.

    Das sieht hier zwar inklusive der Haltlinie nach einer so genannten Berliner Lösung aus, doch drüben auf der anderen Straßenseite wartet ein roter Signalgeber für den Radverkehr, der aber in der Regel erst in den Wahrnehmungsbereich eines Radfahrers vordringt, wenn man sich bereits auf der eigentlichen Kreuzung befindet, der Rotlichtverstoß also bereits begangen wurde.

    Vermutlich hat die Behörde sogar beabsichtigt, dass hier der Signalgeber für den Fahrverkehr gilt, aber nach meinem Dafürhalten kann man’s sich nicht aussuchen, wenn’s nunmal einen separaten Signalgeber für den Radverkehr gibt.

    An einem anderen Kreuzungsarm links hat die Behörde sogar extra druntergeschrieben, dass man doch bitte „Signal beachten“ möge, lässt den Radverkehr aber im Unklaren, ob hier der Signalgeber für den Fahrverkehr oder die kleine Fahrradampel auf der anderen Straßenseite gemeint ist. Vielleicht sollen die kleinen Fahrradampeln aber auch nur für jene Radfahrer gelten, die sich innerhalb der Kreuzung zum indirekten Linksabbiegen aufgestellt haben:

    Also sucht man sich eigentlich die Ampel aus, die man gerne hätte (günstigerweise natürlich eine grüne), unabhängig davon, welche eigentlich wirklich gilt. Macht der Kraftverkehr ja auch so, ich hab’s eigentlich noch nie erlebt, dass jemand den roten Signalgeber zum Rechtsabbiegen bemerkt.

    … was ja gleich die nächste Frage aufwirft: Darf ich denn mit dem Rad rechts abbiegen, wenn der rote Signalgeber zum Rechtsabbiegen noch leuchtet? Puh.

  • Vermutlich hat die Behörde sogar beabsichtigt, dass hier der Signalgeber für den Fahrverkehr gilt, aber nach meinem Dafürhalten kann man’s sich nicht aussuchen, wenn’s nunmal einen separaten Signalgeber für den Radverkehr gibt.

    Ist das da hinten links eine Kombi-Streuscheibe und rechts eine mit Fußgängern? Die Entfernung sieht jedenfalls nicht so aus, als könnte von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer mit einem kurzen, flüchtigen Blick wahrgenommen werden, dass da hinten noch eine zweite Ampel ist. Deswegen würde ich hier immer die normale Ampel beachten, zumal sie auch noch rechts des Radwegs steht, eine Haltelinie hat und einen Fußgängerüberweg beschützt.

    Wenn dann hinter dem Grün die zweite Ampel (fälschlicherweise) Rot zeigen würde, wäre das für den bereits in die Kreuzung eingefahrenen so unbedeutend wie eine rote Fußgängerampel für einen bereits bei Grün die Fahrbahn betretenden Fußgänger.

    Die erste Ampel bei Rot überfahren würde ich nicht machen, zumal es ja keine T-Kreuzung ohne echten Schutzbereich ist.

    … was ja gleich die nächste Frage aufwirft: Darf ich denn mit dem Rad rechts abbiegen, wenn der rote Signalgeber zum Rechtsabbiegen noch leuchtet? Puh.

    Nach § 37 Absatz 2 Satz 13 musst du warten. Linksabbiegen und Geradeausfahren ist erlaubt, Rechtsabbiegen nicht. Grün allein ordnet ja nur an "Der Verkehr ist freigegeben", also dass du in die Kreuzung einfahren darfst, nicht dass du in alle Richtungen Vorrang hast. Der rote Pfeil schränkt das ein, indem eine Fahrtrichtung ausgenommen wird. Das ist bei vielen Kreuzungen für Linksabbieger so geregelt, da würde auch keiner sagen "Okay, fahr ich mal rein, ist ja grün allgemein!".

  • Ich wundere mich ja ernsthaft, ob hier überhaupt mal jemand auf dem rechten Fahrstreifen anhält, wenn der rote Signalgeber noch leuchtet. In den letzten Wochen wurde das arme Ding jedenfalls immer dann, wenn ich dran vorbeifuhr, „übersehen“. Einer der Gründe für diesen Signalgeber dürfte sein, dass vorne in der Aufstellfläche für das indirekte Linksabbiegen mit dem Rad womöglich noch Radlinge stehen, die erst mal in Schwung kommen sollen, bevor das nächste Kraftfahrzeug am Hinterreifen knabbert, aber andererseits ist mir auch die Schaltung nicht so ganz klar, warum etwa der Signalgeber für Fußgänger im Hintergrund immer noch rotes Licht zeigt, während Radfahrer schon losfahren dürfen. Naja.

    Die erste Ampel bei Rot überfahren würde ich nicht machen, zumal es ja keine T-Kreuzung ohne echten Schutzbereich ist.

    Nach § 37 Absatz 2 Satz 13 musst du warten. Linksabbiegen und Geradeausfahren ist erlaubt, Rechtsabbiegen nicht. Grün allein ordnet ja nur an "Der Verkehr ist freigegeben", also dass du in die Kreuzung einfahren darfst, nicht dass du in alle Richtungen Vorrang hast. Der rote Pfeil schränkt das ein, indem eine Fahrtrichtung ausgenommen wird. Das ist bei vielen Kreuzungen für Linksabbieger so geregelt, da würde auch keiner sagen "Okay, fahr ich mal rein, ist ja grün allgemein!".

    Da stellt sich mir allerdings grundsätzlich die Frage, ob ich mir auf dem Rad immer die für mich ungünstigste Kombination aus Signalgebern aneignen muss. Der Signalgeber auf der anderen Straßenseite leuchtet grün und lädt mich ein zum Losfahren, der offenkundig nur für den Fahrbahnverkehr vorgesehene Signalgeber zum Rechtsabbiegen leuchtet noch rot. Mir wird aus § 37 Abs. 2 StVO nicht deutlich, dass der Signalgeber fürs Fahrbahn-Rechtsabbiegen für mich gilt, wenn ich ja schon ein speziellen Signalgeber für Fahrräder beachte.

  • Die Fußgängerampel im zweiten Bild sieht aber auch interessant aus.

    Nach Langzeitbelichtung sieht das Foto nicht unbedingt aus und trotzdem sind rot und grün gleichzeitig an :/ Ist da eine Überschneidung reinprogrammiert und wenn ja, wozu?

  • Die Fußgängerampel im zweiten Bild sieht aber auch interessant aus.

    Nach Langzeitbelichtung sieht das Foto nicht unbedingt aus und trotzdem sind rot und grün gleichzeitig an :/ Ist da eine Überschneidung reinprogrammiert und wenn ja, wozu?

    Die Belichtungszeit betrug eine 1/30 Sekunden, da habe ich wohl tatsächlich den Übergang von rot zu grün erwischt. Im gleichen Moment erlischt eigentlich der rote Rechtsabbiege-Pfeil, was natürlich in Ermangelung eines grünen Pfeils nicht sichtbar ist.

  • Der Signalgeber auf der anderen Straßenseite leuchtet grün und lädt mich ein zum Losfahren, der offenkundig nur für den Fahrbahnverkehr vorgesehene Signalgeber zum Rechtsabbiegen leuchtet noch rot. Mir wird aus § 37 Abs. 2 StVO nicht deutlich, dass der Signalgeber fürs Fahrbahn-Rechtsabbiegen für mich gilt, wenn ich ja schon ein speziellen Signalgeber für Fahrräder beachte.

    Der spezielle Signalgeber für Radverkehr regelt aber nur die Fahrbeziehung "geradeaus". Für die Fahrbeziehung "rechts" für Radfahrer auf der Radverkehrsanlage gibt es keine separate Signalisierung, also gilt das Lichtzeichen für den Fahrverkehr. Das ist ja auf den allermeisten Kreuzungen so, weswegen ich beim Rechtsabbiegen auf der Radverkehrsanlage bei Fahrverkehr-rot auch stets anhalte.

  • Der spezielle Signalgeber für Radverkehr regelt aber nur die Fahrbeziehung "geradeaus". Für die Fahrbeziehung "rechts" für Radfahrer auf der Radverkehrsanlage gibt es keine separate Signalisierung, also gilt das Lichtzeichen für den Fahrverkehr. Das ist ja auf den allermeisten Kreuzungen so, weswegen ich beim Rechtsabbiegen auf der Radverkehrsanlage bei Fahrverkehr-rot auch stets anhalte.

    Ich bin immer noch nicht überzeugt.

    § 37 Abs. 6 StVO sagt:

    Zitat

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

    Da es ein spezielles Lichtzeichen für den Radverkehr gibt, gilt für mich in diesem Fall erst einmal der zweifeldige Signalgeber auf der anderen Straßenseite — inwiefern es nun im Sinne von § 37 Abs. 6 StVO ist, dass ich mir irgendeinen sichtbaren Signalgeber aussuche, ist ja ohnehin die Ausgangsfrage dieses Threads.

    Separate Signalisierungen für einzelne Fahrtrichtung des Fahrbahnverkehrs sind ja nun allerdings recht häufig im Straßenverkehr anzutreffen, darunter auch das konfliktfreie Abbiegen nach rechts. Da aber niemals der grüne Pfeil des konfliktfreien Rechtsabbiegens und der generelle Signalgeber für den Radverkehr gleichzeitig leuchten dürfen, könnte ich ja niemals rechts abbiegen.

    Außerdem ginge ich erst einmal nicht davon aus, dass meine Fahrradampel nur in Fahrtrichtung geradeaus gelten soll, auch wenn das die Radverkehrsführung vermuten lässt und ich wohl jetzt nicht direktes Linksabbiegen praktizieren soll. Aber in Ermangelungen von Pfeilen in der Optik wäre das für mich eher mit einer so genannten Vollscheibe zu vergleichen? :/

  • Ich habe die Bilder nochmal genauer betrachtet, die linke Radampel hatte ich übersehen. An meinen Aussagen ändert das aber nichts, praktischerweise. ^^

    Separate Signalisierungen für einzelne Fahrtrichtung des Fahrbahnverkehrs sind ja nun allerdings recht häufig im Straßenverkehr anzutreffen, darunter auch das konfliktfreie Abbiegen nach rechts. Da aber niemals der grüne Pfeil des konfliktfreien Rechtsabbiegens und der generelle Signalgeber für den Radverkehr gleichzeitig leuchten dürfen, könnte ich ja niemals rechts abbiegen.


    Außerdem ginge ich erst einmal nicht davon aus, dass meine Fahrradampel nur in Fahrtrichtung geradeaus gelten soll, auch wenn das die Radverkehrsführung vermuten lässt und ich wohl jetzt nicht direktes Linksabbiegen praktizieren soll. Aber in Ermangelungen von Pfeilen in der Optik wäre das für mich eher mit einer so genannten Vollscheibe zu vergleichen?

    Wenn der Radweg auch nach rechts weiterführt, dann wäre das in der beschriebenen Kombination tatsächlich falsch und müsste umgehend behoben werden. Und ja, korrekterweise müssten auch die Radampeln Pfeile haben, damit das eindeutig ist, oder alternativ der Radweg rechts um den Schutzbereich herumgelenkt werden, was hier schon aus Platzgründen unmöglich erscheint. Zeigt mal wieder, wie halbgar Radwege in Deutschland umgesetzt werden, Autofahrer würden sich sowas keine zwei Tage gefallen lassen.

    Da stellt sich mir allerdings grundsätzlich die Frage, ob ich mir auf dem Rad immer die für mich ungünstigste Kombination aus Signalgebern aneignen muss. Der Signalgeber auf der anderen Straßenseite leuchtet grün und lädt mich ein zum Losfahren, der offenkundig nur für den Fahrbahnverkehr vorgesehene Signalgeber zum Rechtsabbiegen leuchtet noch rot. Mir wird aus § 37 Abs. 2 StVO nicht deutlich, dass der Signalgeber fürs Fahrbahn-Rechtsabbiegen für mich gilt, wenn ich ja schon ein speziellen Signalgeber für Fahrräder beachte.

    Das ist nur in diesem Fall so. Auf der Fahrbahn kann ich ja auch nicht sagen "Diese erste Ampel hier ist rot, aber die Ampel in 20 Metern ist grün, die ist zwar normal für die Querstraßen-Einbieger gedacht, aber wieso sollte ich hier warten müssen?!" - entweder man hält sich an das was signalisiert ist oder man ignoriert es und fährt nach tatsächlicher Lage, mit entsprechenden Konsequenzen (beim Auto Punkte, beim Fahrrad evtl. Schmerzen). Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung", Grün ordnet an: "Einfahrt in die Kreuzung erlaubt", mehr nicht. Was du dann drinnen machst, ist deine Sache.

    Hier wäre das recht eindeutig:

    • Wenn du auf der Fahrbahn fährst und...
      • ... geradeaus willst: hälst du vor der ersten großen Ampel an und fährst sobald die Ampel grün ist durch
      • ... rechts abbiegen willst: hälst du vor der ersten großen Ampel an und fährst sobald die Ampel grün und der rote Pfeil erloschen ist durch
    • Wenn du auf dem Radweg fährst und...
      • ... geradeaus willst: hälst du vor der ersten großen Ampel (Haltestrich markiert) an und fährst sobald die Radampel grün ist (wobei auch gleichzeitig die normale grün sein dürfte, also technisch von ein paar Sekunden Differenz abgesehen egal)
      • rechts abbiegen willst: siehe oben. Da würde ich dann in der Zwischenzeit bis zur Behebung eiskalt das für mich bessere nehmen.
  • Außerdem ginge ich erst einmal nicht davon aus, dass meine Fahrradampel nur in Fahrtrichtung geradeaus gelten soll, auch wenn das die Radverkehrsführung vermuten lässt und ich wohl jetzt nicht direktes Linksabbiegen praktizieren soll. Aber in Ermangelungen von Pfeilen in der Optik wäre das für mich eher mit einer so genannten Vollscheibe zu vergleichen?

    Da Fußgänger-Lichtsignale und somit auch kombinierte Fuß-/Rad-Signale immer hinter der Kreuzung stehen, interpretiere ich die so, dass die nur für die entsprechende Querung gelten und nicht für jede andere Richtung auch.

    Die Formulierung aus §37 "rot bedeutet: Halt vor der Kreuzung" lässt aber Missverständnisse zu, wo dann eigentlich anzuhalten ist. Bei einem kombinierten Signal hinter der Kreuzung halten alle erst an der Bordsteinkante vor der Querung an, aber vorher haben sie bereits den Weg von Radfahren und Fußgängern gekreuzt, die in der Querrichtung grün hatten. Also müsste man eigentlich davor anhalten, weil da schon eine Kreuzung und ein Schutzbereich ist. Auch das wäre viel besser verständlich, wenn es für den Radverkehr eine separate Signalisierung vor der Kreuzung gäbe. Damit wäre auch eindeutig klar, dass die auch beim Rechtsabbiegen gilt, wenn kein Grünpfeil da ist. Außerdem muss man ein kombiniertes Fuß-/Rad-Signal hinter der Kreuzung erst einmal zweifelsfrei als solches erkennen. Wenn es sich bei näherer Betrachtung erst als reines Fußgängersignal herausstellt, ist man meistens vorher an einem gültigen Lichtsignal vorbeigefahren.

    In der Praxis handhabe ich es aber genauso wie Malte und dabei gehöre ich immerhin schon zu denen, die Rücksicht auf querende Fußgänger und Radfahrer nehmen und die nicht einfach durchbrettern und sich dann noch über Fußgänger beschweren, die mit grünem Lichtsignal ihren Weg kreuzen. Ich behaupte, dass 99% aller Verkehrsteilnehmer diese Regeln, über die wir hier diskutieren, unbekannt sind. Außerdem sind sie 101% aller Mitarbeitenden der zuständigen Verkehrsbehörde unbekannt und/oder egal. Wenn dann die Polizei meint, dort Radfahrer abzukassieren, ist das einfach nur link.

  • Da aber niemals der grüne Pfeil des konfliktfreien Rechtsabbiegens und der generelle Signalgeber für den Radverkehr gleichzeitig leuchten dürfen, könnte ich ja niemals rechts abbiegen.

    Deswegen bin ich ja der Ansicht, dass die gegenüberliegende Fahrradampel nur für den Rad-Geradeausverkehr gelten kann und nicht für rechtsabbiegende Radfahrer auf dem Hochbord. Aber dieser Meinung bin ich jetzt nicht wegen der besonderen Konstellation an dieser Kreuzung mit diesem Fahrverkehr-Rot-Richtungspfeil, sondern generell. Würde ich jedoch (vermutlich illegal) auf der Fahrbahn fahren, wäre die Sache hingegen lupenrein. Da würde man die Lichtzeichen des Fahrverkehrs natürlich nicht in Frage stellen. Vielleicht liege ich mit meinen Ansichten ja auch total daneben. Das soll mir dann aber bitteschön der zuständige Richter plausibel machen.

    Generell ist es an solchen Kreuzungen oder Einmündungen ja so, dass der Radfahrer-Querverkehr auf dem Hochbord, welcher über Furten über den Schnittpunkt geleitet wird, ja ebenfalls nach Lichtzeichen fährt. Dann kann ich mich ja nicht darauf berufen, das für mich als Rechtsabbieger mein Signalgeber - welcher auch immer das dann ist - nicht gelten soll. Da wird sich die Gegenseite aber freuen, denn aus deren Sicht war mein Verhalten ein eindeutiger Rotlichtverstoß.

  • Okay, meinetwegen können wir erst einmal annehmen, dass der Signalgeber für den Radverkehr auf der gegenüberliegenden Straßenseite nur für das Befahren der dazugehörigen Furt gilt. Dann möchte ich aber noch einmal diese Situation besprechen:

    Dürfte ich jetzt noch nach rechts abbiegen?

    Ich möchte ja wetten, dass hier von der Polizei bis zum Amtsgericht jeder einen einwandfreien Rotlichtverstoß erkennen würde; beziehungsweise Kraftfahrer davon ausgingen, jetzt ohne besondere Vorsicht rechts abbiegen zu können, so dass Gefahrensituationen entstehen könnten mit einem ebenfalls rechts abbiegenden Radfahrer.