ZZ 1022-10 alleinstehend rechtsseitig

  • In dem Beispiel aus Hannover war aber klar ein getrennter Weg erkennbar.

    Bezüglich VwV-StVO zu §2 Rn 38a würde ich mir wünschen, dass diese Kennzeichnung verpflichtend verwendet wird, wenn es sich um einen solchen Weg handelt. Wenn die fehlt, ist es ein Gehweg, der dann auch möglichst durch ein [Zeichen 239] eindeutig als solcher gekennzeichnet werden sollte.

    Sollten wir tatsächlich einer Meinung sein in der Frage, was diese Beschilderung bedeutet:

    krapotke hat weiter oben behauptet, ich würde grundsätzlich nur Schilder akzeptieren, die am rechten Fahrbahnrand stünden, bzw. am rechten Radwegrand, das stimmt so nicht. Weder habe ich das behauptet, noch ist es so. Hier ist ein Beispiel aus der Göttinger Chaussee. Das alleinstehende große [Zusatzzeichen 1022-10] gilt für den Fahrradweg, der deutlich als solcher erkennbar ist. Das Schild steht am rechten Rand des Gehweges, aber es gilt nicht für den Gehweg, sondern für den deutlich am Pflaster erkennbaren Fahrradweg.

    "„Radfahrer frei“
    Verkehrszeichen 1022-10 Radfahrer frei

    Das Zusatzschild “Radfahrer frei” bedeutet, dass der Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße benutzen darf.

    In Kombination mit dem Verkehrsschild “Gehweg” besteht die Möglichkeit mit dem Fahrrad auch den Gehweg zu benutzen. Der Radverkehr muss in diesem Fall mit Schrittgeschwindigkeit fahren, er darf allerdings auch auf der Fahrbahn fahren."

    Quelle: https://www.vechta.de/fileadmin/04_W…dfahrer_2.0.pdf

    "Verkehrsschilder für Radfahrer" auf der offiziellen Internetseite der Stadt Vechta.

    Für welchen Teil der Straße das großformatige [Zusatzzeichen 1022-10] auf dem Foto gilt, ist eindeutig, nämlich für den dunkelgrauen mit Verbundsteinpflaster und roten Klinker-Streifen gepflasterten Hochbordradweg.

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (9. Oktober 2025 um 21:04)

  • Da der Radweg dort als solcher ganz gut erkennbar ist, wäre eine weitere Kennzueichnung in der Tat obsolet ...

    Dieselbe Überlegung hatte ich auch und bin dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

    In Hannover gibt es wie auch in vielen anderen Kommunen sehr viel Angebotsradwege, die jedoch sehr oft nicht die erforderlichen Mindestbreiten für Radwege aufweisen, die aktuell gelten. Es sind Radwege älteren Datums. In der Göttinger Chaussee wurden die Radwege vor ca. 3 Jahren neu gebaut. Auf diesem streeetview-Bild von 2023 sieht man noch Baumaterialien und im Hintergrund einen große orangen Container auf den Schienen stehen, die damals dort verlegt wurden:

    "Die Breite benutzungspflichtiger Radwege soll nach der VwV-StVO in der Regel durchgehend mindestens 150 cm, möglichst jedoch 200 cm betragen." https://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage Das großformatige Schild [Zusatzzeichen 1022-10] signalisiert: Hier ist ein Fahrradweg, der den aktuellen Anforderungen für benutzungspflichtige Radwege entspricht. Im Gegensatz zu nicht benutzungspflichtigen Fahrradwegen, die oft zu schmal sind. Wer diesen Radweg benutzen möchte, der kann sich sicher sein, dass der Radweg den aktuellen Qualitätsstandards für benutzungspflichtige Radwege entspricht und muss nicht befürchten, dass sich zum Beispiel der Radweg plötzlich unzumutbar verengt.

    Das großformatige Schild [Zusatzzeichen 1022-10], das gezielt für den Radweg gilt, ist gewissermaßen auch eine Qualitätsauszeichnung. Die Ausschilderung [Zeichen 237], [Zeichen 240],[Zeichen 241-30]ist ja leider hie und da immer noch verbreitet als Ausschilderung für Radwege, die nicht den aktuellen Qualitätsstandards entsprechen. Bei dem so ausgeschilderten Radweg [Zusatzzeichen 1022-10] kann man sich dagegen sicher sein, dass der Radweg den aktuellen Qualitätsstandards entspricht, weil es sich um einen Neubau handelt und der muss anders als alte Radwege die neuen Qualitätsstandards erfüllen.

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (9. Oktober 2025 um 21:51)

  • was für eine Welt, in der wir Sonderwege für Verkehrsarten abhängig von "Qualitätsstandards" mit offiziellen VZ. (die übrigens eine Funktion haben müssten) beschildern.

    Ich schlage vor, weitere Farben und Formen einzuführen, die sich dann auch in großer Zahl kombinieren ließen.

    grünes Schild = gute Qulität

    gelb = naja

    rot = schlecht

    rund: weniger als 10 Unfälle in 5 Jahren

    eckig: mehr als 10 Unfälle in 5 Jahren

  • Sondern die gesamte Fläche zwischen Hauswand und Baumgehege wurde damit zum Gehweg erklärt

    Endlich jemand mit Verstand nach meinem Geschmack!

    könnte sich daher auch auf die Fahrbahn beziehen

    Endlich jemand mit Verstand nach meinem Geschmack!

    Ich: Dieses Schildchen stellt klar, das dieses Aussehen im ganzen Kaff kein Radweg ist. Unbedingt stehen lassen.

    In dem Beispiel aus Hannover war aber klar ein getrennter Weg erkennbar.

    ERA: Farbe macht keinen Radweg.

    Mit Radwegen lernte ich den Menschen kennen.

  • Sollten wir tatsächlich einer Meinung sein in der Frage, was diese Beschilderung bedeutet:

    Ganz ehrlich?

    Objektiv würde ich das so deuten, dass das Schild besagt, dass Radfahrer auch den rechten Teil des Weges nutzen dürfen?

    Warum sollte es sonst dort stehen? Für die Benutzung des Radwegs ist es überflüssig.

  • Ganz ehrlich?

    Objektiv würde ich das so deuten, dass das Schild besagt, dass Radfahrer auch den rechten Teil des Weges nutzen dürfen?

    Warum sollte es sonst dort stehen? Für die Benutzung des Radwegs ist es überflüssig.

    Objektiv ist auch der Radweg deutlich erkennbar an der Pflasterung. Ich befürchte, was die Diskussion hier erschwert, ist die noch nicht sehr weit verbreitete Beschilderung mit großen alleinstehenden [Zusatzzeichen 1022-10].

    In StVO2go wirrd dazu erläutert:

    "Allein stehende Zusatzzeichen “Radfahrer frei” in Fahrtrichtung rechts
    Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden (§ 2 Absatz 4 Satz 3 StVO).

    Auf Radwegen ohne Zeichen 237, 240 oder 241 besteht keine Benutzungspflicht (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4).

    Sie werden auch “andere Radwege” genannt.

    Die Aufstellung des Zusatzzeichens 1022-10 (Radfahrer frei) ohne Hauptzeichen ist explizit für die Einräumung eines Benutzungsrechts auf linken Radwegen vorgesehen (§ 2 Absatz 4 StVO; VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4).

    Die oberste Landesbehörde kann gemäß § 46 Absatz 2 StVO auch die Kennzeichnung von rechten Radwegen ohne Benutzungspflicht mit Zusatzzeichen “Radfahrer frei” ohne Hauptzeichen zulassen.

    Radfahrer dürfen Wege mit allein stehenden Zusatzzeichen “Radverkehr frei” befahren. Statt dem freigegebenen Weg, können Radfahrer aber auch weiterhin auf der Fahrbahn fahren."

    Zusatzzeichen 1022-10 'Radfahrer frei': Bedeutung erklärt
    Immer häufiger ist das Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei' auf deutschen Straßen anzutreffen. Es wird oftmals auch 'Radfahrer frei' genannt. Wo ist…
    www.stvo2go.de

    Der gelb markierte Text ist der hier zutreffende. Warum aber überhaupt die Ausschilderung mit "Radfahrer frei groß und alleinstehend" bei einem rechtsseitigen Radweg, der auch ohne diese Schilder als solcher erkennbar ist?

    Was passiert wenn, ein Fahrradweg von statthafter Breite und Qualität als nicht benutzungspflichtig eingestuft wird und die entsprechenden Blau-Schilder abgebaut werden? Der Fahrradweg wird zum Angebotsradweg!

    Sollte es zu einer Grundsanierung der Straße kommen, dann stellt sich die Frage, wie mit dem Fahrradweg umgegangen werden soll.

    Da melden sich dann die Autofahrer-Interessensverbände zu Wort und fordern eine Parkstreifen anzulegen, wo bisher ein Radweg war, oder das Querparken anzuordnen, weil dafür ja genug Platz sei, wenn der Radweg endlich wegkomme. Ein Radweg, für dessen Ausschilderung eine Angebotsradweg-Ausschilderung entsprechend angewiesen ist, hat dann vermutlich bessere Überlebenschancen. Umgekehrt wird es leichter Radwege "wegzupflastern, die es bisher gab und die tatsächlich obsolet sind.

    Die Ausschilderung, bzw. die entsprechende Einstufung eines Radweges beeinflusst diesen Entscheidungsprozess. Und diese Ausschilderung ist in Niedersachsen möglich, weil die Oberste Landesbehörde gemäß § 46 Absatz 2 StVO auch die Kennzeichnung von rechten Radwegen ohne Benutzungspflicht mit Zusatzzeichen “Radfahrer frei” ohne Hauptzeichen zugelassen hat.

    Es wundert mich ein bisschen, dass das Interesse daran hier im Forum so verhalten ist, denn das Vorgehen in Hannover bedeutet, es gibt die Möglichkeit, Radwege so auszuschildern, dass darauf hingewiesen wird, dass sie als Angebotsradwege mit hohen Qualitätsstandards tauglich sind. Im Umkehrschluss aber auch, dass es auf längere Sicht gesehen Radwege, die aktuelle Quaitätsstandards nicht erfüllen, wegkommen. Problematisch wäre es, wenn viel zu schmale Alt-Radwege mit alleinstehendem, großen Radverkehr frei Verkehrszeichen ausgeschildert würden. Das geschieht nach meiner Beobachtung nicht.

    Leider habe ich aber auch schon die Verwendung von Radfahrer frei alleinstehend auf ehemaligen Gemeinsamen Fuß- und Radwegen gesehen. Dafür sollte besser [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10](als Zusatzzeichen) benutzt werden. Auch dann, wenn wenig Fußverkehr herrscht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Ullie (10. Oktober 2025 um 23:20) aus folgendem Grund: Link nachgereicht

  • Ääähh, ERA?

    Die ist laaaaaaang und hat vieeeele Kapitel ...

    Zitat

    ERA 2010, 11.1.4, Seite 78: „Rechtlich haben Einfärbungen der Oberfläche von Radverkehrsanlagen keine Bedeutung.“

    Da fehlt der Zusammenhang, ich reiche ihn nach:

    11.1.4 = "Markierung und Einfärbung von Radverkehrsanlagen"

    Da geht es um Radwege und -streifen etc. allgemein und wie man die über Kreuzungen führt und da stimmt „Rechtlich haben Einfärbungen der Oberfläche von Radverkehrsanlagen keine Bedeutung.“: Ob die Furt rot ist (fast überall) oder blau (Tübingen) oder grün (Offenburg) oder pink oder orange oder schokobraun, ist für den Vorang dort drauf ggü. Abbiegern rechtlich irrelevant. Genauso ist es irrelevant, ob es nach der Kreuzung lila, grau, ... weitergeht.

    Für die Frage hier, ob Geh- und Radweg durch die Farbe unterscheidbar sein können, hätte "Farbunterschiede haben keine rechtliche Bedeutung" im nachfolgenden Kapitel "11.1.5 Abgrenzung zwischen Rad- und Gehweg" stehen müssen, das steht da aber nicht. Da steht nur ein Wunschkonzert für die Arten der Trennung, dem aber mangels Verankerung in StVO oder VwV-StVO die rechtliche Relevanz fehlt ...

    Die Farbe ist da sicherlich im Sinne von 11.1.4 auch egal. Ob der Radweg asphaltiert und der Gehweg gepflastert ist, der Radweg dunkelgrau und der Gehweg hellgrau oder rötlich versus gräulich oder umgekehrt, dürfte ebenfalls ohne Bedeutung sein. Genauso wie Mit oder ohne Bordstein, Linie, Dreifachlinie*), ... Von Bedeutung ist nur, dass man zwei unterschiedliche Wege erkennt. Nur das gibt die StVO her. Mehr zu fordern, dürfte mangels rechtlicher Regelung spätestens vor Gericht scheitern.

    *) Rot-weiß-rot zwischen gleichgrauen Wegen kenne ich aus meiner Jugend in Bremerhaven, also älter als so 40-50 Jahre, vielleicht ist das sogar tastbar nach aktueller ERA ...

  • In Hannover ist die Umsetzung von "ZZ 1022-10 alleinstehend rechtsseitig" (= Thread-Titel) gelungen. In der Göttinger Chaussee wurde mit der Ausschilderung der neu angelegte Fahrradweg [Zusatzzeichen 1022-10] alleinstehend als Angebotsradweg ausgeschildert!

    https://www.google.com/maps/place/G%C…SoASAFQAw%3D%3D

    Ich behaupte mal dreist: Die Spitzfindigkeiten der letzten zwei Seiten Diskussion hin oder her, der Weg ist praktisch benutzungspflichtig. Dreh dich einfach mal an der Stelle um 180°. Die 500m bis zu der Stelle sind durchgängig ohne Überholmöglichkeit.

  • Ich behaupte mal dreist: Die Spitzfindigkeiten der letzten zwei Seiten Diskussion hin oder her, der Weg ist praktisch benutzungspflichtig. Dreh dich einfach mal an der Stelle um 180°. Die 500m bis zu der Stelle sind durchgängig ohne Überholmöglichkeit.

    Hier der Blick auf diese letzten 500 m:

    Ich sehe da einen dicht beparkten Fahrbahnrand, der die Fahrbahn so stark einengt, dass ein Überholen auch von einspurigen Fahrzeugen mit dem notwendigen und vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unmöglich ist.

    Wenn ich einen geduldigen Autofahrer hinter mir wüsste, mit einem ausreichend schweren Fahrzeug, dann würde es mir möglicherweise leichter fallen mit 15 - 20 km/h mit dem Rad die Strecke auf der Fahrbahn zu fahren. Vielleicht probiere ich es aber auch mal so aus. Das würde dann auch den ÖPNV auf Schienen im eigenen Gleisbett im Rasengleis attraktiv machen für die Autofahrenden. Und verboten wäre es nicht, die Fahrbahn mit einem Fahrrad mit 15 bis 20 km/h zu benutzen. :saint:

    An der Stelle sollte vielleicht dazu gesagt werden, dass parallel zu der Göttinger Chaussee die vierspurig als Schnellweg ausgebaute B3 und B6 verlaufen, beschildert mit Kraftfahrtstraße. Es ist ja nun nicht so, dass der KFZ-Verkehr keine Alternativstrecke zur Verfügung hätte:

    Street View · Google Maps
    Ort in Google Maps noch intensiver erleben.
    www.google.com

    "Ach da ist mal wieder dichter Verkehr auf dem Schnellweg, na dann fahr ich halt durch die Göttinger Chaussee und jage dort die Fahrradfahrer*innen die sich auf die Fahrbahn wagen.", so wird vielleicht der eine oder andere Autofahrer denken. Aber vielleicht fällt ihm auch auf, dass am Fahrbahnrand parkende Autos den Platz zum Überholen nehmen?

    3 Mal editiert, zuletzt von Ullie (10. Oktober 2025 um 23:07) aus folgendem Grund: Link korrigiert

  • Aber vielleicht fällt ihm auch auf, dass am Fahrbahnrand parkende Autos den Platz zum Überholen nehmen?

    Leider in der Regel nein.

    Denn dann wäre die Erkenntnis nahe, dass Staus und Parkplatzmangel von zu vielen Autos verursacht werden und die Konsequenz würde am eigenen Weltbild kratzen.

  • Ich würde dort auch auf der Fahrbahn fahren, schon allein, weil ich dann nicht vor jeder Einmündugn abbremsen muss, um auf unaufmerksame Rechtsabbieger zu achten. Je langsamer, desto unangenehmer wird diese Fahrt aber werden und ich bin mir 100% sicher, dass führe ich dort über 500m mit sagen wir 22 km/h, dann wird jemand versuchen, dort mit max. 20 cm Seitenabstand zu überholen. Wenn nicht, dann liegt das daran, dass der unmittelbar Hinterherfahrende sich das nicht traut. Der wird dann aber wiederum mit Hup und Lichthupe beglückt werden.

    M.E. ist die Fahrbahn aber in dem Wissen designt worden, dass dort keine Fahrradfahrer unterwegs sind.

  • Nur das gibt die StVO her. Mehr zu fordern, dürfte mangels rechtlicher Regelung spätestens vor Gericht scheitern.

    Gut, nehmen wir das, den „äußeren Befund“ (OLG Jena), die „allgemeine Verkehrsanschauung“. Zeige mir einen Weg, der nur oder hauptsächlich nur durch Aussehen wie Farbe oder Muster des Pflasters in zwei Hälften geteilt ist, bei dem sich auch nur ein Teil der Radfahrer, Fußgänger und anderen an diese ihnen zugewiesenen Flächen hält. Was sie tun, nicht was sie sagen. Passiert nicht, weil Radwege und auch Gehwege beliebig aussehen. Erst eine bauliche Maßnahme, also ein Hindernis, ändert das halbwegs.

    Darauf baut die ganze Schuldgeberei auf, die Gerichte selber behandeln Radwege wie Gehwege. Das wäre kaum möglich, erforderte mindestens ausführliche Begründungen, führte Aussehen zu unterschiedlichen Flächen und trennte Verkehre. Im Labor könnte man diese Trennung sicherlich erzeugen, Stromschlag kontra Belohnung bei erwünschter/unerwünschter Nutzung (a.k.a. Hund, Futter, Glocke, Sabbern), womöglich sogar dauerhaft, auch draußen wirksam. Stattdessen passiert das Gegenteil, (offizielle) Belohnung beim Durchschlängeln und so, da kann hier wohl jeder ein Lied von singen.

    Aussehen macht keinen Radweg. Wie hält Yeti dagegen? Er hat ja behauptet, Pokale reichen da nicht. Wie es sich verhielte, sähe Gleiches inklusive der Beschilderung Stadtweit gleich aus, wissen wir nicht, können wir nicht feststellen, weil es das wahrscheinlich nirgendwo gibt.

    Solange gilt, das Radfahrer + Fußgänger bei nebeneinander liegenden Rad+Gehwegen diese beliebig benutzen können und das auch zum erheblichen Teil tun, gibt es keinen Trennung durch Aussehen und damit bei 241ern eben keinen Radweg. Insofern entscheiden die Richter durchaus richtig, wenn sie dem Radfahrer auf dem angeblichen Radweg, dem ein Fußgänger vors Rad lief, sagen „Selbst Schuld, hättste mal gekuckt“.

    Mit Radwegen lernte ich den Menschen kennen.

  • beliebig benutzen

    Janu, nach der Logik gibt es auch keine Gehwege, weil sich ständig Autos drauf verirren und sogar länger drauf rumstehen und Rüplradler düsen ja eh ständig über die Gehwege, und Fahrbahnen gibt es auch keine, weil die Fußgänger fröhlich drauf rumdabbe, wenn sie an einem verirrten Auto aufm Gehweg vobeilaufen, und die Rennradler fahren ja sowieso auf keinem Radweg, und reine baulich abgetrennte Radwege gibt es auch nicht, denn da laufen ja die nebendran auf der Fahrbahn parkenden Autofahrer zu ihren Auto, weil die nicht durchs Grün der Trennung dabbe wolle ...

  • Kindergarten-Niveau ist also das, was dir dazu einfällt. 0 Punkte.

    Der Verkehrsteilnehmer ist nur das eine Ende, das andere sind die Behörden. Zeige mir eine Fahrbahn, auf der das auf Rad+Gehweg-Kombi standardmäßig zu beobachtende in ähnlichem Ausmaß vorkommt. Vom Bautechnischen über vorsätzliche Fallen bis zu Duldungen und Eingeplanten unerlaubten Verhaltens, gibt es das, was auch in diesem Forum ständig vorgezeigt und palavert nur im Zusammenhang mit Radwegen.

    Anders gesagt, ist es Politik und Behörden gelungen, den Begriff „Radweg“ im Sinne von „für Radfahrer“ in sein Gegenteil zu verkehren, dem Gerichte eben nicht folgen dürften. Das Gegenteil kann nicht gleichzeitig das Reguläre sein und umgekehrt. Die Nicht-Trennung ist Folge der Beliebigkeit und als solche auch eingeplant, erst recht nicht kann man die behauptete Trennung mit ein wenig Aussehen herstellen (wie Gerichte ja immer wieder mit „Selbst schuld“ bestätigen).

    Insgesamt zeigen Verkehrsteilnehmer wie auch Verantwortliche, das die Maßstäbe zur Widmung von Verkehrsflächen, die OLGs anlegen, mit Radwegen nicht erfüllt werden. Das in

    In dem Beispiel aus Hannover war aber klar ein getrennter Weg erkennbar.

    etwas anderes gelten soll, müßte erstmal vorgezeigt werden. Wie ich bei jedem Besuch aus und in Hannover erfahre, gilt dort dasselbe wie hier, wie wahrscheinlich überall, was ich ausführte. Heißt: Bestenfalls kann man annehmen, also viel weniger als „klar getrennt“.

    Mit Radwegen lernte ich den Menschen kennen.

  • "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."

    Für diese Sache mit dem alleinstehenden "Radfahrer frei" habe ich ein weiteres Beispiel aus Hannover fotografiert, um ein Beispiel dafür zu haben, was in dem zitierten §2, Absatz 4 StVO mit dem von mir fett gedruckten Satz gemeint ist. Ort: Bornumer Straße / Ecke Beckstraße, hier auf streetview:

    Wäre dort nur ein Fahrradpiktogramm mit Pfeilen in beiden Richtungen auf dem Angebotsradweg markiert, dann wäre das keine Erlaubnis, den linksseitigen Radweg zu nutzen.

    Mit Schild / Ohne Schild (Markierung jeweils eingezeichnet)

    2 Mal editiert, zuletzt von Ullie (12. Oktober 2025 um 19:06) aus folgendem Grund: Bearbeitete Fotos ergänzt