In dem Beispiel aus Hannover war aber klar ein getrennter Weg erkennbar.
Bezüglich VwV-StVO zu §2 Rn 38a würde ich mir wünschen, dass diese Kennzeichnung verpflichtend verwendet wird, wenn es sich um einen solchen Weg handelt. Wenn die fehlt, ist es ein Gehweg, der dann auch möglichst durch ein
eindeutig als solcher gekennzeichnet werden sollte.
Sollten wir tatsächlich einer Meinung sein in der Frage, was diese Beschilderung bedeutet:
krapotke hat weiter oben behauptet, ich würde grundsätzlich nur Schilder akzeptieren, die am rechten Fahrbahnrand stünden, bzw. am rechten Radwegrand, das stimmt so nicht. Weder habe ich das behauptet, noch ist es so. Hier ist ein Beispiel aus der Göttinger Chaussee. Das alleinstehende große gilt für den Fahrradweg, der deutlich als solcher erkennbar ist. Das Schild steht am rechten Rand des Gehweges, aber es gilt nicht für den Gehweg, sondern für den deutlich am Pflaster erkennbaren Fahrradweg.
"„Radfahrer frei“
Verkehrszeichen 1022-10 Radfahrer frei
Das Zusatzschild “Radfahrer frei” bedeutet, dass der Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße benutzen darf.
In Kombination mit dem Verkehrsschild “Gehweg” besteht die Möglichkeit mit dem Fahrrad auch den Gehweg zu benutzen. Der Radverkehr muss in diesem Fall mit Schrittgeschwindigkeit fahren, er darf allerdings auch auf der Fahrbahn fahren."
Quelle: https://www.vechta.de/fileadmin/04_W…dfahrer_2.0.pdf
"Verkehrsschilder für Radfahrer" auf der offiziellen Internetseite der Stadt Vechta.
Für welchen Teil der Straße das großformatige auf dem Foto gilt, ist eindeutig, nämlich für den dunkelgrauen mit Verbundsteinpflaster und roten Klinker-Streifen gepflasterten Hochbordradweg.