Und nicht nur du.
Ergo sollten sich Radfahrer auf der Fußgängerfurt an der Fußgängerampel orientieren, auch wenn die Ampel gar nicht für sie gilt.
Aber: Wenn sich der Radfahrer an der Radampel orientiert hat und rechtzeitig vor Querverkehr-Grün über die Furt rüber ist, sehe ich keinen Rotlichtverstoß, auch wenn die Fußgängerampel rot zeigte.
Ich verstehe die Argumentation nicht. Bzw. dann kann man sich §37 StVO mit der Radlregelung einfach sparen, wenn der Radfahrer Lichtsignale immer nach der Sicht der Autofahrer beachten soll.
Man könnte vielleicht so argumentieren -> weil der gepflasterte teil der Mittelinsel eindeutig ein Gehweg ist, inkl. einer Leitmarkierung für Sehbehinderte, muss der Radler sich an die Fußgängerampel halten, da er ein ebensolcher ist, weil er dort sein Radl nur schieben darf.
Ansonsten muss sich der Radler an die extra für ihn angebrachte Ampel halten und fahren, wenn da grün ist, egal was die Fußgängerampel anzeigt.
Ob er dann geradeaus über die Fahrbahn fährt oder über die Mittelinsel drüberrumpelt, er wird sich darauf verlassen können dürfen, dass es dann keinen Querverkehr gibt.