Parken in Fahrradstraßen

  • Hamburg schüttelt ja gerade Fahrradstraßen aus dem Ärmel, was ich sehr begrüße.
    Was ich nicht so begrüße, dass sie häufig beparkt werden.
    Aktuelles Beispiel: Högenstraße in Hamburg.
    Das Bild ist alt. Die Fahrbahn ist nun etwas schmaler, da die Gehwege verbreitert wurden. Dort wo links Fahrzeuge parken, ist sind nun Parkbuchten. Die rechts existieren ebenfalls noch.
    Allerdings wird auch außerhalb der Buchten geparkt.
    Ich muss noch mal genau nachsehen, bin aber der Meinung, es gäbe dort keine VZ 283. Damit wäre es, bei ausreichender Restfahrbahnbreite, legal?
    Und wie sähe eine perfekte, unmissverständliche Beschilderung aus, die das Parken nur in den Parkbuchten zulässt?
    Nur VZ283?
    VZ314? (hier noch die Frage: bei Anordnung von VZ314, gilt dann Haltverbot ausserhalb der gekennzeichneten Flächen?)


  • Nur VZ283?

    Jau, das reicht formal aus, weil es ohne Zusätze nicht für Seitenstreifen gilt.

    Wichtig wäre dann aber ein gewisser Kontrolldruck ...

    Nebeneffekt: Man dürfte auch nicht beim Parken auf dem Seitenstreifen über dessen Kante rausragen ...

    bei Anordnung von VZ314, gilt dann Haltverbot ausserhalb der gekennzeichneten Flächen?)

    Nein. Eine Erlaubnis impliziert kein Verbot anderswo.

    Parkverbots- und -erlaubnisschilder können viele Tücken im Detail haben, bspw. endet die Gültigkeit der ersteren an jeder Kreuzung, die der letzteren aber eigentlich nicht ... Wenn's um Details geht, im Verkehrsportal.de nachfragen, da sitzen die Fachleute und erzeugen seitenlange Diskussionen zu solchen Themen ...

  • Beitrag von krapotke (12. August 2020 um 15:03)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (5. Januar 2023 um 10:50).
  • Zeichen 283 mit Zusatzschild "außerhalb markierter Flächen" oder # markierte Parkflächen frei" am Anfang und am Ende?

    Oder das Anbringen mehrerer Zeichen 283, die jeweils die einzelnen Parkverbote kennzeichnen. Sperrflächen hätten den gleichen Effekt, dürften dann aber auch mit Rad nicht mehr überfahren werden.

    283 bezieht sich ja auf die Fahrbahn, von daher braucht es kein ZZ.

  • Beitrag von krapotke (12. August 2020 um 16:20)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (5. Januar 2023 um 10:49).
  • Theoretisch reicht bei beiden Versionen eins am Anfang.

    Die Parker werden ein einzelnes Verbotsschild am Anfang ohne Zz statt an jeder Baumscheibe nicht unbedingt alle verstehen, aber es täte reichen ...

  • Beitrag von krapotke (12. August 2020 um 16:49)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (5. Januar 2023 um 10:49).
  • Blaue Sau, Mueck ich hatte einen Knoten im Kopf, ihr habt natürlich Recht. Konstruktiver Vorschlag: abgesenkter Bordstein.

    Um was genau zu erreichen?
    Ich versuche die Gegebenheit zu verdeutlichen: Fahrradstraße, Anlieger frei. Fahrbahn ist asphaltiert. Die Parkbuchten sind gepflastert und eingerückt, befinden sich also nicht auf der Fahrbahn.
    Es wird allerdings außerhalb der Parkbuchten geparkt. Restfahrbahnbreite ist gegeben.
    Beschilderung muss ich checken.
    Im Sinne des Erfinders ist die Parkerei nicht, aber ich vermute aktuell legal.
    Deshalb möchte ich mich an die StVB wenden und entsprechend gleich einen Vorschlag liefern, wie man beschildert.

  • Beitrag von krapotke (12. August 2020 um 17:35)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (5. Januar 2023 um 10:49).

  • Und wie sähe eine perfekte, unmissverständliche Beschilderung aus, die das Parken nur in den Parkbuchten zulässt?

    Hier ein Beschilderungs-Beispiel aus einer Fahrradstraße in Hannover, die Kleestraße:

    Man könnte - auf deinen Fall übertragen - als Zusatzschild anbringen:

    Parken nur in den Parkbuchten erlaubt.

    Bleibt allerdings das Problem, dass das eingeschränkte Parkverbot in den übrigen Bereichen, das nur ein Halten von wenigen Minuten erlaubt, sehr stark überstrapaziert und auf viele Stunden ausgedehnt wird aufgrund fehlender Kontrollen der Verkehrsbehörden.

  • Und wie sähe eine perfekte, unmissverständliche Beschilderung aus, die das Parken nur in den Parkbuchten zulässt?

    Als einzige unmissverständliche und zulässige Lösung fallen mir auch nur zwei Schilder pro Lücke zwischen den Parkbuchten ein: Beginn Parkverbot + Ende Parkverbot.

    Zeichen 290.1 (von Ullie gezeigt) mit ZZ funktioniert meiner Meinung nach nicht. Denn auch in dieser Zone darf wohl in Parkbuchten geparkt werden:

    Zitat von StVO Anlage 2

    Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.

    Eine Parkbucht ist wohl eine solche "Verkehrseinrichtung". Und ein ZZ für eine ohnehin geltende Regelung ist mWn nicht zulässig. Das ZZ im Bild ist mMn auch nicht zulässig.

  • Das Bild ist alt

    Das Bild ist relativ neu.

    Noch ist die Beschilderung dort nicht komplett. Es fehlt auch noch das Schild Fahrradstraße. Laut Schlussverschickung vom 1.8.2018 soll außerhalb der Parkbuchten ein Parkverbot eingerichtet werden.

    Das ist widersprüchlich zu dem Protokoll der Regionalausschusssitzung auf dem die Pläne vorgestellt wurden.

    Parkraumbilanz – Abschnitt Steenwisch bis Brehmweg In der Parkraumbilanz sind 17 Parkstände für den benannten Abschnitt aufgelistet. Inkludiert ist hier bereits das Parken am Fahrbahnrand welches ab 18 Uhr freigegeben ist.

    An anderer Stelle hier im Forum Neues aus Stade hatte ich mit Verweis auf ein LSBG Video gesagt:

    "Auch in Fahrradstraßen ist das Halten und Parken für Kfz nur auf extra dafür ausgewiesenen Flächen erlaubt. Dies ist leider den meisten PKs, Ordnungsämtern usw. und schon gar nicht den Führerscheinbesitzern bekannt."

    Das wurde mir für die Tornquiststraße in HH-Eimsbüttel vom zuständigen PK nicht bestätigt.

    Da in der Antwort vom PK aber nur Bezug auf Punkt 1 der Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) genommen wird und Punkt 14 einfach unterschlagen wurde, ist die Diskussion für mich noch nicht beendet.