Radfahren auf Gehwegen

  • Ich möchte Ullie bitten, seine Ergüsse *edit: Gedanken zum Radfahren auf Gehwegen bitte hier zu hinterlassen und nicht ständig den Stade-Thread damit vollzuspammen.

    Einmal editiert, zuletzt von Yeti (9. Juli 2020 um 10:01)

  • Wenn das so ist, dann hat ein [Zeichen 240] dort nichts zu suchen! Begreifst du das nicht? X(

    Mit der selben Argumentation fahren auch Autofahrer auf der Landstraße 120km/h. Auch OK?

    Können und Dürfen ist nämlich nicht das Selbe. Würdest du auch an einer Landstraße ein Tempolimit von 10km/h anordnen und dann sagen, dass die Leute selbst entscheiden sollen, ob sie sich daran halten?

    [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] bedeutet für Radfahrer Schrittgeschwindigkeit. Immer. Auch dann, wenn weit und breit kein Grund erkennbar ist. Und darum hat diese Beschilderung dort nichts verloren, wo es dafür keinen Grund gibt. Wer sich mit einem Fahrrad auf Gehwegen mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen möchte, soll das Fahrrad schieben.

    Dieses Schild [Zeichen 240] wird nach meiner Beobachtung dort eingesetzt, wo es aus Sicht der Verkehrsbehörde unerwünscht ist, dass Radfahrer die Fahrbahn benutzen.

    Radfahrer nutzen aus verschiedenen Gründen so ausgeschilderte Radwege und viele fühlen sich dadurch nicht irgendwie genötigt oder zu irgendwas gezwungen.

    Leider achten nicht immer alle Fahrradfahrer*innen dabei ausreichend auf den Fußverkehr.

    Aber in der Regel klappt auch das einigermaßen, wobei es sehr unterschiedlich ist, wie dicht der Fußverkehr dort ist, bzw. wie eng es dort ist. Insbesondere bei Baustellen ist es oft viel zu eng:

    Leider wird das Schild gemeinsamer Fuß- und Radweg von Verkehrsbehörden auch dort eingesetzt, wo es so eng ist, dass es leicht zu Konflikten zwischen Fußgängern und Radfahrern kommen kann, wie die gefährliche Baustellenausschilderung zeigt. Und dabei sind nebenan vier freie Fahrspuren, die jedoch vom Radverkehr nicht benutzt werden dürfen.

    In jedem Fall halte ich es für besser, dass an Stellen, an denen bisher ein gemeinsamer Fuß- und Radweg ausgeschildert ist [Zeichen 240], das Schild ersetzt wird durch Fußweg mit Radfahrer frei.[Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10].

    Und wenn der Fußweg in beide Richtungen frei gegeben werden soll, dann gibt es die Möglichkeit in Fahrtrichtung das aufzuhängen: [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1000-33]

    Dann weiß man nämlich das Radfahrer einem entgegenkommen könnten.

    Und gegen die Fahrtrichtung kann man dann das aufhängen: [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10]

    Das ist doch alles recht überschaubar?

    Und mal ganz abgesehen davon halte ich es für noch besser, wenn auf der Fahrbahn so langsam und vorsichtig gefahren wird, dass jeder Radfahrer gerne bereit ist, die Fahrbahn zu befahren. Wenn das so ist, dann stört auch die Radverkehrfreigabe auf dem Fußweg keinen Fußgänger, denn der Radverkehr findet dann ja auf der Fahrbahn statt.

    Noch besser ist es natürlich Fahrbahnen zu schaffen, auf denen Fahrradfahrer*innen sich auch dann wohlfühlen, wenn dort Autoverkehr stattfindet. Leider kommt es häufig vor, dass man von Autos viel zu schnell und viel zu eng überholt wird auf der Fahrbahn. Und zu einem niedrigeren generellen Tempolimit auf Landstraßen deutlich unter 100, ich schlage vor Tempo 60 und innerorts Tempo 30, auch auf Hauptverkehrsstraßen, fehlen bislang die politischen Mehrheiten.

    Ein Verbreitern so ausgeschilderter Fußwege [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] findet ebenfalls häufig nicht statt, vor allem dann nicht, wenn Parkplatzverlust droht. Das ist schade, aber kein Grund gleich die Sense auszupacken.

  • Dieses Schild [Zeichen 240] wird nach meiner Beobachtung dort eingesetzt, wo es aus Sicht der Verkehrsbehörde unerwünscht ist, dass Radfahrer die Fahrbahn benutzen.

    Die Aufgabe einer Verkehrsbehörde besteht nicht darin, sich etwas zu wünschen, sondern die Vorgaben der VwV-StVO umzusetzen.

  • Also ein [Zeichen 239] mit [Zusatzzeichen 1000-33] kenne ich so nicht. Steht das irgendwo in der STVO?

    Nach meinem Verständnis müsste es dann (am besten auf beiden Seiten) ein [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10][Zusatzzeichen 1000-33] sein.

    Wobei ich bei den Bilder widersprechen muss. Auch ein [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] halte ich da für unzulässig, es ist schlicht zu eng und Fußgängern nicht zuzumuten. Eine ordentliche Lösung wäre:

    a) Es war vorher ein Radweg ohne Benutzungspflicht: Den Radverkehr sicher auf die Fahrbahn führen, evt. einen gelben Schutzstreifen einrichten.

    b) Es war vorher ein Radweg mit Benutzungspflicht: Den Radverkehr sicher auf die Fahrbahn führen, den Grund für die Benutzungspflicht entschärfen, z.b. durch eine Tempobeschränkung oder durch sperren einer Fahrspur für den Kfz, damit der Radverkehr dort weiter geführt werden kann.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Dieses Schild [Zeichen 240] wird nach meiner Beobachtung dort eingesetzt, wo es aus Sicht der Verkehrsbehörde unerwünscht ist, dass Radfahrer die Fahrbahn benutzen.

    Radfahrer nutzen aus verschiedenen Gründen so ausgeschilderte Radwege und viele fühlen sich dadurch nicht irgendwie genötigt oder zu irgendwas gezwungen.

    Der erst Satz ist richtig.

    Der zweite Satz ist mir deutlich zu allgemein und absolut.

    Ich, und ich gehe davon aus, dass ich nicht ganz alleine bin, fühle mich von gemeinsamen Geh und Radwegen in der absoluten Mehrzahl genötigt. Ich kenne nur 1, ausgeschrieben "ein" Beispiel, wo ich dieses Konstrukt akzeptabel finde, das ist eine ehemalige Straße außerorts mit einer 6,5m breiten Fahrbahn. Selbst da schaffen es Fußgänger, Radler, Hunde und deren Besitzer, sich gegenseitig ab und an auf den Senkel zu gehen.

    Alle anderen gemeinsamen Geh/Radwege, egal ob im Ort oder außerhalb, sind Gehwege, die mangels Platz und vor allem wegen des erstens Satzes Ihres Zitates, so ausgeschildert wurden. Auch wenn so etwas 3,5m breit ist, kann man als Radfahrer darauf nicht wirklich fahren, weil Fußgänger, durchaus zu recht, nicht ständig 360° Ihres Umfeldes beobachten wollen.

  • "Sind nichtbenutzungspflichtige Radverkehrsanlagen vorhanden, sind deutlich höhere Kfz-Verkehrsstärken zulässig, da davon ausgegangen wird das langsame

    und schutzbedürftige Radfahrer von sich aus den nichtbenutzungspflichtigen Radweg nutzen, durchschnittliche Radfahrer auf der Fahrbahn jedoch noch nicht gefährdet sind.

    Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)17 zufolge nutzen ca. 90% der rechts fahrenden Radfahrer unabhängig von der Benutzungspflicht vorhandene bauliche Radwege oder Radfahrstreifen." Seite 11 aus:

    Leitfaden zur Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht in Mainz

    https://www.mainz.de/medien/interne…t_Leitfaden.pdf

    In dem Leitfaden wird dargestellt, dass für die Anordnung / bzw. das Aufheben der Radwegebenutzungspflicht die KFZ-Belastung auf Straßen zur Beurteilung mit herangezogen wird und die Anzahl der Radfahrenden.

    Ich schätze, dass es zutrifft, dass 90% der Radfahrer*innen keinen Gebrauch von der neu gewonnenen Möglichkeit machen werden, auf der Fahrbahn zu radeln, wenn ein bisher benutzungspflichtiger Radweg umgewandelt wird zu einem nichtbenutzungspflichtigen Radweg.

    Und ich vermute darüberhinaus, dass das in vielen Fällen auch nicht sehr viel anders aussieht, wenn keine Radverkehrsfreigabe auf dem Fußweg angeordnet wird. Dann gibt es halt jede ordnungswidrige fahrende Radfahrer.

    Ich gehe allerdings auch davon aus, dass deine Beobachtung und Wahrnehmung zutrifft, dass nämlich viele von zu engen gemeinsamen Fuß- und Radwegen oder auch getrennten Fuß- und Radwegen auf einem gemeinsamen Hochbord genervt sind und zwar deutlich mehr als die 10%, die nach dem Aufheben der Benutzungspflicht auf der Fahrbahn radeln würden.

    Viele Radfahrer*innen (und Fußgänger*innen) wünschen sich einfach nur mehr Platz auf der Verkehrsfläche auf der sie bevorzugt unterwegs sind. Viele Fußgänger und Fahrradfahrer schimpfen darüber, dass es auf ihrem Fußweg, auf ihrem Radweg oder auf ihrem gemeinsamen Fuß- und Radweg zu eng ist, aber nur wenige gehen so weit, dass sie den Platz von anderen einfordern.

    Oft enden solche Schimpftiraden damit, dass am Ende gesagt wird, es sei halt alles viel zu eng bebaut worden, oder in der Stadt wohnten einfach zu viele Menschen.

    Was man am häufigsten hört, nicht nur von Autofahrern sondern auch von Radfahrern und Fußgängern: "Es gäbe halt einfach zu wenig Parkplätze in der Stadt."

    Die Bereitschaft, einen ehemals verpflichtenden gemeinsamen Fuß- und Radweg zu verlassen, weil der als zu eng empfunden wurde, und dafür auf der Fahrbahn zu fahren ist gering.

    Dabei könnte vermutlich der Anteil der Radfahrer auf der Fahrbahn deutlich gesteigert werden, wenn zum Beispiel ein Parkstreifen aufgelöst und in einen breiten Fahrrad-Schutzstreifen umgewandelt wird. Auch dann wenn der ehemals gemeinsame Fuß- und Radweg dann nur noch ein Fußweg ist, der für den Radverkehr freigegeben ist, werden dann deutlich mehr als 10% auf der Fahrbahn auf dem Fahrradschutzstreifen fahren.

    Die Frage ist immer welche Alternativen kann ich anbieten, wenn ich die Radwegebenutzungspflicht aufhebe. Für die 10% der Radfahrer*innen, die sich dann freuen, dass sie auf der Fahrbahn fahren können, ist bereits das Aufheben der Benutzungspflicht die Alternative, die sie sich gewünscht haben. Die anderen 90% jedoch können mit der neu gewonnenen "Freiheit" nichts anfangen. Sie verstehen oft nicht einmal ansatzweise, warum 10% der Radfahrer das für so erstrebenswert gehalten haben und sich nun darüber freuen.

    Wenn jedoch das Angebot einer attraktiven Alternative, zum Beispiel der oben erwähnte breite Schutzstreifen, dazukommt zum Aufheben der Benutzungspflicht, und dafür Parkplätze zurückgebaut werden, dann ist es wichtig, dass in eine Gesamtstrategie einzukleiden. Dann muss es darum gehen, die autofreie Gesellschaft als eine realistische und erstrebenswerte Möglichkeit zum (Über-)leben herauszustellen!

  • Sehr gut, dass du für das Thema Radfahrer auf Gehwegen einen neuen Thread aufgemacht hast!

    Das hat in deinem Stade-Thread wirklich nichts verloren.

    Liebe/lieber Ullie, einen verspäteten Dank für deine sehr ausführliche Antwort vom 30.06.20 nebenan im Stade-Thread. Leider hast du mir die Antwort auf meine Kernfrage vorenthalten.

    Bist du schon einmal auf einem für Radfahrer freigegebenen Gehweg mit dem Rad gefahren?

    Wenn ja, bist du wirklich die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit von 3 - 7 km/h gefahren?

    Dieses vorgeschriebene Tempo wird selbst eine einigermaßen rüstige Seniorin, die sich noch per Rad fortbewegt, locker überschreiten.

    Daher bleibe ich bei meiner These, dass für Radfahrer freigegebene Gehwege der absolut falsche Weg sind. Eher die Pest.

    Btw. Eine kurze und knappe Antwort auf diese Frage würde mir genügen.

    Einmal editiert, zuletzt von Nabendynamo (9. Juli 2020 um 18:18)

  • Ich gehe hier mal so richtig in die "Vollen". Die Verkehrsbehörde in Hannover hatte sich damit sehr, sehr schwer getan! Aber es wurde dann doch genehmigt. Nicht zuletzt auf den vielfachen Wunsch von Fahrradfahrenden. Ich hoffe kein Besucher dieses Forums kommt auf den Gedanken, sich dort vor ein Fahrrad zu werfen und dann die Stadt zu verklagen. ;)

    Diese Rampe führt zu einer Unterführung, für die ebenfalls das hier gezeigte Schild gilt. Die Unterführung ermöglicht das Unterqueren einer je Richtung dreispurigen Stadtautobahn mit einem sehr breiten Grünstreifen.

    Was es damit auf sich hat kann man am besten erahnen, wenn man in diesen alten Spiegel-Artikel von 1959 reinschaut. Titel: Das Wunder von Hannover:

    "Heute ist Hannover die einzige Stadt der Bundesrepublik mit einem System von Stadtautobahnen." Das Zitat zeigt: In dem Artikel wird voller Anerkennung über die Leistungen Hannovers für den Aufbau einer autogerechten Stadt berichtet.

    https://magazin.spiegel.de/EpubDelivery/spiegel/pdf/42625552

    Eine dieser Stadtautobahnen ist die Lavesallee, die seit einigen Jahren Radfahrer legal auf dem Rad fahrend unterqueren können. In einem Tunnel, der zuvor den Fußgängern vorbehalten war.

    Er ist ausreichend breit, der Tunnel, allerdings ist die Rampe recht schmal und vor allem sehr steil. Trotzdem ist es meines Wissens dort bislang zu keinem Unfall gekommen. Meines Erachtens ein Zeichen dafür, dass Radfahrende durchaus in der Lage sind, sehr diszipliniert zu fahren, und die bösartige Dobrindt-Schmutzkampagne von den Rambo-Radlern ins Leere zielt.

    Ich habe hier mal versucht diese wichtige Fahrradverbindung, ausgeschildert mit [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] in einen openstreetmap-Ausschnitt einzuzeichnen:

    Warum ich darüber so ausführlich berichte?

    Es kommt sehr auf den Einzelfall an, wenn man beurteilen will, ob ein Fußweg mit Radverkehr frei seine Berechtigung hat.

    Ich finde es ein Unding, dass hier Fußgänger und Radfahrer in die Minus 1-Ebene gezwungen werden, um die andere Seite der Lavesallee zu erreichen.

    Die Bitten oberirdisch einen ampelgesteuerten Fußgänger- (und Radfahrer) überweg einzurichten wurden bislang abgelehnt.

    Deshalb finde ich es zwar einerseits ein Unding, andererseits will ich diese Radverkehrsfreigabe aber keinesfalls missen! Es sei denn die Verkehrsplaner kommen eines Tages zur Vernunft, reduzieren den Autoverkehr drastisch und bauen diese Stadtautobahn zurück.

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (9. Juli 2020 um 22:52) aus folgendem Grund: Rechtschreibung-Korrektur

  • Habe gerade in diesem Leitfaden geblättert, der einige Antworten zu hier gestellten fragen liefert:

    Leitfaden Radverkehr

    Radverkehrsführung – Radwegebenutzungspflicht – Kostenträgerschaft –

    Baulast für Radwege an Bundes- und Landesstraßen in Niedersachsen

    von November 2013

    http://www.google.de/url?sa=t&rct=j…1,d.Yms&cad=rja

    Für das Radfahren auf Gehwegen ist entsprechend dem Leitfaden nicht generell vorgesehen, dass Schrittgeschwindigkeit gefahren werden muss. (Steht da!)

    "Der Radverkehr muss auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen." (Seite 9)

    Eigentlich ist das ja eine Selbstverständlichkeit, ganz egal wo man fährt oder mit welchem Fahrzeug man fährt, denn wenn man dieses wichtige Gebot nicht berücksichtigt, dann kann das tödlich enden.

    "Außerorts, d. h. außerhalb der verkehrsrechtlichen Ortsdurchfahrten, sind benutzungspflichtige gemeinsame Fuß- und Radwege der Regelfall.

    Wird bei diesen die Benutzungspflicht aufgehoben, kommt eine Ausweisung mit Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeug) in Betracht. Rad- und Fußverkehr darf dann diesen Weg ohne Einschränkung nutzen." (ebenda)

    Trotzdem gilt natürlich, dass der Radverkehr auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen muss!

    "Bei einer auch möglichen Ausweisung als Gehweg mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei" muss der Radverkehr erforderlichenfalls Schrittgeschwindigkeit fahren." (ebenda)

    Nach meinem Verständnis geht aus diesem Leitfaden eindeutig hervor, dass maximal Schrittgeschwindigkeit nur dann zu fahren ist, wenn eine Fußgängergefährdung zu befürchten ist. Das heißt das Mindeste ist, dass ein Fußgänger in der Nähe sein muss, andernfalls kann man mit Sicherheit eine Fußgängergefährdung ausschließen.Und das heißt, dass man dann auch schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren darf.

    Besonders interessant ist der Hinweis auf die Möglichkeit einen Weg

    durch Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) zu einem Fuß- und Radweg zu machen. Viele touristische Fahrradrouten verlaufen auf solchen Wegen und die sind nach meiner Erfahrung in der Regel so breit, dass Fahrradfahrer nicht ihre Geschwindigkeit reduzieren müssen, um gefahrlos an Fußgängern vorbeifahren zu können. Ggf. empfiehlt es sich, rechtzeitig zu klingeln. Für diese Wege gilt ganz allgemein, dass Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, ohne dass ein Geschwindigkeitsgebot für den Radverkehr explizit ausgesprochen wird.

    Hier bin ich schon öfter mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Von Fußgängern wird dieser Fußweg mit Radverkehrfreigabe nur sehr selten benutzt. Deshalb musste ich auf diesem Weg auch nur sehr selten meine Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren. Lange Zeit war der Fußweg kaum benutzbar, weil Baumwurzeln Aufwerfungen verursacht hatten. Da taten mir die Fußgänger leid, denn als Radfahrer konnte ich dann auf der Fahrbahn fahren. Als Fußgänger darf ich nicht die Fahrbahn benutzen, wenn ein Fußweg ausgeschildert ist.

    Und das ist ein Ort ebenfalls im Landkreis Schaumburg, in dem ehemals Radfahrer verpflichtet waren, Hochbord zu fahren mal mit dem[Zeichen 240], mal mit dem[Zeichen 241-30] Schild.

    Das ist vor wenigen Jahren abgebaut worden und sieht jetzt so aus:

    In Bezug auf eine mögliche Gefährdung von Fußgängern auf einem solchen Radweg heißt es in dem bereits weiter oben zitierten Leitfaden: "Gemäß StVO dürfen sie (die Fahrradfahrer), wenn nötig, nur Schrittgeschwindigkeit fahren." (ebenda)

    Bei der im Foto dargestellten Situation ist Tempo 15 sicher noch akzeptabel. Unangenehm sind die ständigen Absenkungen über fast die ganze Breite des Bürgersteigs immer dann, wenn eine Hofeinfahrt kommt. Darin sehe ich einen entscheidenderen Grund, die Fahrbahn zu benutzen, nicht so sehr in einer eventuellen Fußgängergefährdung. Wenn ich auf der fotografierten Hauptstraße durch diesen Ort mit dem Fahrrad fahre, dann begegnen mir drei, höchstens vier Fußgänger. Aber meistens mindestens um die 20 Autos.

  • Hier bin ich schon öfter mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Von Fußgängern wird dieser Fußweg mit Radverkehrfreigabe nur sehr selten benutzt. Deshalb musste ich auf diesem Weg auch nur sehr selten meine Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren.

    Nochmal: Bei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] gilt für Radfahrer IMMER Schrittgeschwindigkeit. Selbst dann, wenn kilometerweit zu sehen ist, dass da keine Fußgänger laufen. Daher ist das eine Regelung, die völlig realistätsfremd ist und bei der offenbar vorausgesetzt wird, dass man sich sowieso nicht daran hält.

    Auch bei [Zeichen 240] gilt, dass man Rücksicht auf Fußgänger nehmen muss und seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen muss. Allerdings bedeutet das [Zeichen 240] gleichzeitig, dass es verboten ist, auf der Fahrbahn zu fahren, was aber meistens die bessere Wahl wäre.

    Auf Gehwegen, die nicht dazu geeignet sind, dass man darauf schneller als mit Schrittgeschwindigkeit Fahrrad fahren kann, sollte das Radfahren grundsätzlich verboten werden und nicht mit einem realitätsfernen Konstrukt wie [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt werden.

    Auch das Argument, man müsse "unsicheren" Radfahrern eine Alternative bieten, auf der sie legal fahren können, ist Humbug, weil da sowieso niemand legal mit Schrittgeschwindigkeit fährt. Dann sollen die Gehwegradler lieber auf einem [Zeichen 239] fahren und sich dabei wenigstens darüber im Klaren sein, dass sie das nicht dürfen. Vielleicht nehmen sie dann wenigstens mehr Rücksicht auf Fußgänger, als wenn sie glauben, auch auf einem freigegebenen Gehweg Fußgänger beiseite klingeln zu können.

    Wenn ein Weg aufgrund seiner Beschaffenheit, seiner Breite, seiner Führung an Kreuzungen und Einmündungen und aufgrund eines geringen Aufkommens an Fußgängern und Radfahrern für eine gemeinsame Nutzung geeignet ist, dann gibt es auch Möglichkeiten, das Radfahren darauf zu erlauben, ohne es vorzuschreiben.

  • Nochmal: Bei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] gilt für Radfahrer IMMER Schrittgeschwindigkeit. Selbst dann, wenn kilometerweit zu sehen ist, dass da keine Fußgänger laufen.

    Mir ist immer noch nicht so recht klar, wie du darauf kommst, dass Fahrradfahrer auf Gehwegen, die für den Radverkehr freigegeben sind, IMMER Schrittgeschwindigkeit fahren müssen.

    Ich weiß zwar nicht, wie du darauf kommst, dass auf Gehwegen, die für den Radverkehr freigegeben sind, IMMER Schrittgeschwindigkeit gefahren werden muss. Aber ich sehe sehr wohl, dass du daraus folgerst, dass niemals nie irgendwo ein Gehweg mit dem Zusatz Radfahrer frei ausgeschildert werden dürfe. Sozusagen grundsätzlich nicht und diese Möglichkeit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10]willst du komplett abschaffen. Das geht ja aus dem was du schreibst deutlich hervor.

    Du willst also eine komplette Trennung von fahrendem und gehendem Verkehr erreichen. Wie stehst du dann zu Verkehrsberuhigten Zonen? Dort ist eindeutig Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben:

    1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_3.html

  • Yeti hat doch sicher schon 5x die STVO zu dem Schild 239 zitiert:

    Zitat

    Ge- oder Verbot

    1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.

    2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Erläuterung

    Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.

    Und, da scheine zumindest einige wenige hier in dem Forum einig zu sein, auch bei einem gemeinsamen Geh-/Radweg (Schild 240)

    wird man als Radfahrer, soweit dieser nicht sehr großzügig gestaltet ist, aus Rücksichtnahme auf die Fußgänger bei Anwesenheit ebensolcher nur langsam fahren können und dürfen.

    Deswegen sollte man, wie Sie richtig bemerkt haben, Fahr- und Fußverkehr soweit wie möglich trennen.

    Und ja, auch in einer Spielstraße muss der Fahrradverkehr langsam fahren, nicht nur die Autos, es sei denn der Radler ist jung genug um unter die Rubrik "Kinderspiele" zu fallen, dann darf er sicher auch ungestraft Schumi mit dem Kettkar oder Jan Ulrich / Danny McAskill oder Fabian Wibmer auf dem Radl spielen.

  • Aber ich sehe sehr wohl, dass du daraus folgerst, dass niemals nie irgendwo ein Gehweg mit dem Zusatz Radfahrer frei ausgeschildert werden dürfe. Sozusagen grundsätzlich nicht und diese Möglichkeit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10]willst du komplett abschaffen. Das geht ja aus dem was du schreibst deutlich hervor.

    Wenn der Gehweg breit genug ist, kann man auf diesem Gehweg eine "Spur" abtrennen und erhält:

    sonstiger Radweg || Gehweg

    Dieser "sonstige Radweg" ist kenntlich, aber unterliegt keiner Benutzungspflicht.

    Das ist die nach gegenwärtiger Gesetzeslage einzige Möglichkeit, Radfahrern

    - das Fahren auf der Fahrbahn zu erlauben UND

    - das Fahren auf einem Radweg (sonstiger Radweg)

    zu erlauben OHNE dabei Fußgängern Fahrzeuge (Fahrräder) vor die Füße zu werfen.

  • Zuzüglich aus der Begründung der StVO-Novelle die Details im Beitrag: *Radfahrer frei* auf Gehwegen - welche Tempovorgaben gelten? Das sollte klar genug sein, dass es 2013 WIEDER zur dauerhaften Schrittgeschwindigkeit geändert wurde.

    Und, da scheine zumindest einige wenige hier in dem Forum einig zu sein, auch bei einem gemeinsamen Geh-/Radweg (Schild 240) wird man als Radfahrer, soweit dieser nicht sehr großzügig gestaltet ist, aus Rücksichtnahme auf die Fußgänger bei Anwesenheit ebensolcher nur langsam fahren können und dürfen.

    Deswegen sollte man, wie Sie richtig bemerkt haben, Fahr- und Fußverkehr soweit wie möglich trennen.

    Beim 240 immerhin nicht dauerhaft Schritt ...

    Eine ausreichende Trennung wünschen sich auch nahezu alle Behinderten- und Seniorenverbände, Schwerhörige & Co., weil man Radler nicht hört, Sehgeschädigte & Co., weil man den weißen Strich oder das dunkelgraue Radweg- statt hellgraue Gehwegpflaster nicht findet, Rollis wegen Platz, ...

    Das habe ich schon vor > 15 Jahren erfahren, als ich als "Verkehrskundiger" für einen Behindertenverband bei "Barrierefreie Stadt KA" mit dabei war und war vor paar Tagen beim aktuellen Bypad-Verfahren nicht anders, das hierzustadt wohl erstmals neben Rad- auch Fußverkehr umfasst.

  • Yeti hat doch sicher schon 5x die STVO zu dem Schild 239 zitiert:

    Und, da scheine zumindest einige wenige hier in dem Forum einig zu sein, ...

    Der Dreh- und Angelpunkt der Diskussion ist anscheinend: Die in der StVO beschriebene Anweisung an die Verkehrsteilnehmer, wenn ein Gehweg mit Gehwegschild und dem Zusatz Radfahrer frei ausgeschildert ist:

    Anlage 2 (zu § 41 StVO, Absatz 1) Vorschriftzeichen,

    laufende Nummer 18, Satz 2:

    "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_2.html

    Und diesen Satz kann man anscheinend so oder so interpretieren.

    1. Die eine Möglichkeit ist, den Satz so aufzufassen, dass im Falle, dass ein Fußweg für den Radverkehr frei gegeben ist, Fahrradfahrer*innen grundsätzlich immer nur maximal Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, ganz gleich ob ein Fußgänger in der Nähe ist oder nicht. Selbst dann wenn weit und breit und z.B. auf mehr als 100 m kein Fußgänger in Sicht ist, dürfte man nach dieser Auffassung mit dem Fahrrad nur Schrittgeschwindigkeit fahren.

    2. Die andere Möglichkeit diesen Satz zu verstehen ist: Die Aufforderung, Schrittgeschwindigkeit zu fahren, ist dann relevant, wenn ein Fußgänger auftaucht und die Gefahr besteht, dass der gefährdet wird, wenn ich schneller als Schrittgeschwindigkeit fahre.

    Das wird schwierig werden, herauszufinden was den nun gemeint ist mit der Anweisung: "Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren." Zumal mit Fahrverkehr ja nicht nur Autos gemeint sein können. Besonders in Fußgängerzonen die mit dem Gehwegschild ausgezeichnet sind, gibt es ja häufig Zusätze wie "Lieferverkehr frei" oder "Anliegerverkehr frei" oder auch "Omnibusverkehr frei". Manchmal wird das dann wieder eingeschränkt durch bestimmte Zeitvorgaben.

    Ob gemeint sein könnte, dass grundsätzlich IMMER nur Schrittgeschwindigkeit vom Radverkehr (und anderem Fahrzeugverkehr für den der Fußweg frei gegeben ist) gefahren werden darf, ist auch deshalb schwierig herauszufinden, weil vermutlich niemand sich die Mühe machen wird, auf einem Fußweg, der für den Radverkehr frei gegeben ist, Geschwindigkeitskontrollen bei Fahrradfahrer*innen durchzuführen. Wenn so was überhaupt kontrolliert wird, dann dort, wo auch tatsächlich Fußgänger unterwegs sind, die gefährdet werden könnten.

    Ich bin kein Volljurist, aber nach meinem Verständnis darf man mit dem Fahrrad auf Gehwegen, die für den Radverkehr freigegeben sind, schneller fahren als Schrittgeschwindigkeit, wenn dabei sicher ausgeschlossen werden kann, dass Fußgänger gefährdet werden.

    Hier noch ein Link zu googlestreetview: Ein Fußgängerzonenschild mit dem Zusatz Lieferverkehr zu bestimmten Zeiten frei:

    https://www.google.com/maps/@52.37262…!7i13312!8i6656

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (10. Juli 2020 um 20:04) aus folgendem Grund: Link zu Lieferverkehr frei Bild

  • Und diesen Satz kann man anscheinend so oder so interpretieren.

    1. Die eine Möglichkeit ist, den Satz so aufzufassen, dass im Falle, dass ein Fußweg für den Radverkehr frei gegeben ist, Fahrradfahrer*innen grundsätzlich immer nur maximal Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, ganz gleich ob ein Fußgänger in der Nähe ist oder nicht. Selbst dann wenn weit und breit und z.B. auf mehr als 100 m kein Fußgänger in Sicht ist, dürfte man nach dieser Auffassung mit dem Fahrrad nur Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Das ist richtig, dass die Formulierung Interpretationen zulässt. Es gibt aber eine Klarstellung, dass es tatsächlich beabsichtigt ist, dass auf Gehwegen per Zusatzzeichen zugelassener Fahrverkehr grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit zu fahren hat.

    Es kann dafür auch zwei unterschiedliche Gründe geben:

    1. Dort sind so viele Fußgänger unterwegs, dass Radfahrer nicht schneller fahren dürfen

    2. Der Weg ist nicht sicher genug, um darauf schneller als mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren

    In beiden Fällen sollte man das Radfahren darauf lieber ganz verbieten.

    Ansonsten bin ich schon der Meinung, dass es auch möglich ist, dass sich Radfahrer und Fußgänger eine Verkehrsfläche teilen und dass das auch funktioniert, wenn alle gegenseitig Rücksicht nehmen. Meine Vorstellung davon hat aber nichts mit den vielen Wegen zu tun, wo man irgendwann zugeben musste, dass ein [Zeichen 240] dort nun wirklich nichts zu suchen hat und der Meinung war, man müsse es unsicheren Radfahrern weiterhin ermöglichen, auf einem unsicheren Weg Fahrrad zu fahren. Im Prinzip steckt da immer noch die selbe Absicht dahinter: Man möchte Radfahrer aus dem Weg haben, auf Kosten ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit der Fußgänger.

    Auf Wegen, die geeignet sind, dass Fußgänger und Radfahrer sie gemeinsam nutzen, braucht man keine Benutzungspflicht. Es reicht, dass eindeutig erkennbar ist, dass diese Verkehrsfläche sowohl für Fußgänger als auch (!) für den Radverkehr vorgesehen ist. Dann wäre es ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne das VZ 240.

    Das ist eine öffentliche Straße: Darauf dürfen Autos und Radfahrer in beiden Fahrtrichtungen fahren und Fußgänger gehen.

    Wenn das möglich ist: Warum sollte dann ein ähnlich beschaffener Weg, der parallel zu einer Fahrbahn verläuft, nicht als gemeinsamer Geh- und Radweg geeignet sein? Und warum sollte er benutzungspflichtig sein, wenn es keine außergewöhnliche Gefahrenlage auf der Fahrbahn gibt? Oder warum sollten Radfahrer darauf grundsätzlich mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen?

    Auf der anderen Seite geht so etwas gar nicht:

    Und das ginge mit [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] auch nicht.

  • Auf die eindeutige Klarstellung habe ich ja schon hingewiesen.

    Aber auch die StVO ist relativ eindeutig, wenn man es erkennen will:

    Zitat

    Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Der zweite Satzteil "Er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren" kann ein eigenständiger Satz sein. Wäre es anders gedacht und hätte das "Wenn nötig" auch für diesen gelten sollen, wäre er nicht mit Semikolon noch mal extra abgetrennt worden, sondern stattdessen mit dem ersten Teil verbunden worden:

    "Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten und darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    So steht es aber nicht dort ...

  • Vielen Dank für den Hinweis auf Gerharts Beitrag. Da steht tatsächlich auf Seite 153 von dem von ihm verlinkten pdf-Dokument https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0428-12.pdf , dass Fahrzeugverkehr, der auf Fußwegen zugelassen ist, grundsätzlich immer nur maximal Schrittgeschwindigkkeit fahren darf.

    Bundesrat Drucksache 428/12 vom 26.07.12, S. 153

    Dass ich mir die Mühe machte, noch mal genau die Seite zu suchen, auf der das steht, hat auch damit zu tun, dass mir bei der Beschäftigung damit nicht sofort diese Sache mit der Benutzungsfreigabe von Gehwegen für Verkehrsarten aufgefallen ist. (Und natürlich auch mit deinen ständigen Anregungen zu dem Thema.)

    Erst als mir das Beispiel mit der Freigabe für Lieferverkehr eingefallen ist, bin ich langsam aufgewacht. Denn das fände ich nun gar nicht gut, dass zum Beispiel morgens um Zehn, wenn ich an einem freien Tag durch die Fußgängerzone bummeln will, dort Lieferfahrzeuge mit Tempo 30 und mehr durch die Fußgängerzone "brettern", frei nach dem Motto, die Fußgänger schlafen ohnehin alle noch.

    Aber klar, wenn die nur Schrittgeschwindigkeit fahren sollen, dann dürfen Radfahrer dort auch nicht schneller unterwegs sein, wenn die in dieser Fußgängerzone fahren dürfen.

    Bleibt aber das Rätsel mit dem Linienverkehr. Sinngemäß habe ich in Erinnerung, dass Linienverkehrsverbindungen, die durch Fußgängerzonen führen, schneller befahren werden dürfen als mit Schrittgeschwindigkeit.

    Die Begründung: Wenn eine Straße mit KFZ-Verkehr zu einer Fußgängerzone gemacht werden soll, dann soll das nicht daran scheitern, dass dort Linienverkehr langgeht und es keine Möglichkeit gibt oder es sehr widersinnig wäre, den Linienverkehr umzulegen oder eine U-Bahn draus zu machen. Der Linienverkehr muss dann aber eine deutlich erkennbare Fahrbahn haben, die zwar vom Fußverkehr benutzt werden kann, aber auch respektiert werden soll, in der Form, dass Fußgänger dort nur kreuzen, aber nicht so flanieren, dass der Bus oder die Straßenbahn ausgebremst wird.

    Trotzdem halte ich es für besser, wenn ein ehemaliger benutzungspflichtiger gemeinsamer Fuß- und Radweg zu einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe umgewandelt wird, als wenn gar nichts passiert. Und auch das Beispiel mit dem Fußgängertunnel mit Radverkehrsfreigabe in Hannover, das ich weiter oben anführte, empfinde ich nach wie vor zwar als problematisch aber trotzdem als was Gutes, zumindest so lange es keine oberirdische Querungsmöglichkeit gibt.