§ 49 StVO 2013 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
§49 (4) 3.
Das trifft wohl auf die Baufirma zu, wenn sie Verkehrszeichen ohne eine gültige verkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrsbehörde aufstellt. Kennt jemand das dafür fällige Bußgeld? Im Tatbestandskatalog habe ich dazu nichts gefunden.
§ 132 StGB sollte passen :
Zitat
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das wird selbst für Blitzeratrappen angewendet