Aus dem gleichen Grund, aus dem eine Benutzungspflicht angeordnet wurde: zur Sicherheit.
Bereits der normale Längsverkehr wird als zu gefährlich beurteilt. Ein Wechsel von ganz rechts bis nach ganz links hat da nochmal ein größeres Risiko.
Es ist also nur folgerichtig, dass aus der Benutzungspflicht auch ein Verbot des direkten Linksabbiegens folgt.
Ich lege mal ein Veto ein.
Zur Klarstellung zunächst ein Zitat des hier relevanten §2 (4) StVO, das ich für entscheidend halte:
Hervorhebung von mir.
Da es in diesem Fall keinen nach links abbiegenden, benutzungspflichtigen Radweg an der Kreuzung gibt, entfällt die BNP, sofern nach links abgebogen werden soll. Es greift lediglich noch §10 StVO. Wird dieser beachtet, darf rechtzeitig vor der Kreuzung der Radweg trotz angeordneter BNP verlassen werden, um wie der entsprechende übrige Fahrverkehr nach der Einordnung direkt nach links abzubiegen.
Daß deutsche RichterInnen jedoch immer wieder das offensichtliche "übersehen", um rechtsbeugerisch ihre Wunschvorstellung vom Recht zu exekutieren, zieht wie ein roter Faden bis zum BGH (z.B. "Metall auf Metall" --> Zitatrecht).