Direktes Abbiegen und der Kreisverkehr

  • Aus dem gleichen Grund, aus dem eine Benutzungspflicht angeordnet wurde: zur Sicherheit.

    Bereits der normale Längsverkehr wird als zu gefährlich beurteilt. Ein Wechsel von ganz rechts bis nach ganz links hat da nochmal ein größeres Risiko.


    Es ist also nur folgerichtig, dass aus der Benutzungspflicht auch ein Verbot des direkten Linksabbiegens folgt.

    Ich lege mal ein Veto ein.

    Zur Klarstellung zunächst ein Zitat des hier relevanten §2 (4) StVO, das ich für entscheidend halte:

    Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

    Hervorhebung von mir.

    Da es in diesem Fall keinen nach links abbiegenden, benutzungspflichtigen Radweg an der Kreuzung gibt, entfällt die BNP, sofern nach links abgebogen werden soll. Es greift lediglich noch §10 StVO. Wird dieser beachtet, darf rechtzeitig vor der Kreuzung der Radweg trotz angeordneter BNP verlassen werden, um wie der entsprechende übrige Fahrverkehr nach der Einordnung direkt nach links abzubiegen.

    Daß deutsche RichterInnen jedoch immer wieder das offensichtliche "übersehen", um rechtsbeugerisch ihre Wunschvorstellung vom Recht zu exekutieren, zieht wie ein roter Faden bis zum BGH (z.B. "Metall auf Metall" --> Zitatrecht).

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Da es in diesem Fall keinen nach links abbiegenden, benutzungspflichtigen Radweg an der Kreuzung gibt, entfällt die BNP, sofern nach links abgebogen werden soll.

    Ist das wirklich Voraussetzung für die "Erlaubnis", direkt links abzubiegen? Woher soll ich als ortsfremder Radfahrer denn wissen, ob es (hinter der Kreuzung) eine solche Führung für den Radverkehr gibt? Und vor allem: ob diese indirekte Führung überhaupt zumutbar ist?

  • Woher soll ich als ortsfremder Radfahrer denn wissen, ob es (hinter der Kreuzung) eine solche Führung für den Radverkehr gibt?

    Mißverständnis. Nicht hinter der Kreuzung, sondern über sie hinweg. Es gibt hier schlicht keinen linksabbiegenden Radweg, weder mit noch ohne BNP. Wenn man links abbiegen will, darf man also vom Radweg herunter, da das in dem Moment "die jeweilige Fahrtrichtung" ist.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Danke, dann passt das ja auch zu meinem Rechtsverständnis - § 2 (4) StVO ist eine allgemeine Regel, welche durch andere ("weiter hinten im Text") durchaus auch modifiziert werden können:

    § 39 (2) StVO: "Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor."

    § 39 (5) StVO: "Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen."

    Anlage 2 zur StVO - VZ 297: "1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind."

    Letzteres ist übrigens an dieser Kreuzung des Mittleren Rings der Fall. Wenn ich nun hier zu lesen aufhören, wäre ich ja sogar gezwungen, als Radfahrer direkt links abzubiegen, denn selbstverständlich sind auch Fahrräder vom Text der Anlage 2 zu VZ 297 erfasst. Und genau deswegen heißt es ja in § 9 StVO:

    "2) 1Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. "


    Das heißt: man darf selbstverständlich nach wie vor direkt links abbiegen, muss es aber nicht (wenn man sich das Einfahren und Queren der Fahrspuren nicht zutraut).

  • Genau das wird im Zweifel das Problem sein: Es steht nirgends explizit. Vielmehr ergibt sich das konkludent aus ihr. Die Vorfahrts- und Vorrangsregelungen gelten stets für ganze Straßen, Kreuzungen und Verkehrsbereiche, nicht für einzelne Verkehrsarten (Ausnahme: Fuß- und Schienenverkehr).

    Würde das dann aber nicht auch heißen, dass überall, wo man gesonderte Radampeln mit etwas anderen Schaltfolgen (als die Ampeln des Fahrbahnverkehrs) hat eine andere Vorfahrtsregel (und damit Aufhebung der Bnp) gegeben ist? Spätestens hier kann ich mir kaum vorstellen, dass das in der üblichen Rechtsdeutung so gesehen wird.

  • Ich bezog mich auf die "Die Vorfahrts- und Vorrangsregelungen", nicht auf Regelungen durch Lichtzeichen. Und auch wenn es absurd klingt: Lichtzeichen heben diese nicht auf. Die Lichtzeichen sind nochmal separat (§37 (2) Nr.6 StVO) geregelt, und das mittlerweile fast in sich schlüssig. Bei Fahrbahnnutzung gilt die Fahrbahnampel auch für den Radverkehr nach Satz 1.

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    Peter Viehrig

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    (Andreas Müller)

  • Rechtlich ist für das Abbiegen § 9 einschlägig und nicht § 2. Wie sehr § 2 nicht gilt, kann man für das Wiederholen des Rechtsfahrgebotes mit dem gleichen Wortlaut in § 9 erkennen.

    Das Argument funktioniert nicht, da die Regelung in §9 innerorts durchaus relevant ist. Denn dort ist bei mehreren Fahrstreifen das Rechtsfahrgebot aufgehoben. §9 stellt klar, dass man vom rechten Fahrstreifen abzubiegen hat.

    Ist eine recht steile These, dass §2 in seiner Gesamtheit aufgehoben werden soll. Normalerweise funktioniert das nicht streng hierarchisch, sondern es erfolgt eine Abwägung der verschiedenen Regelungsziele.

  • Da es in diesem Fall keinen nach links abbiegenden, benutzungspflichtigen Radweg an der Kreuzung gibt, entfällt die BNP, sofern nach links abgebogen werden soll.

    Das ist das üblicherweise für diese Regelung vorgebrachte Argument.

    Ich fand es noch nie sonderlich stichhaltig.

    Es beruht auf einer sehr peniblen Auslegung von "Fahrtrichtung". Man geht davon aus, dass der Radfahrer schon in einiger Entfernung vor der Kreuzung eine andere Fahrtrichtung hat als die Straße. Das finde ich ziemlich haarspalterisch und nicht überzeugend.

    Viele stimmiger finde ich folgende Auslegung:

    Die "Fahrtrichtung" folgt bis in die Kreuzung hinein dem Straßenverlauf. Im Kreuzungsbereich wird dann die Fahrtrichtung gewechselt und es geht in die neue Richtung weiter.

    Bisher kannte ich keine Rechtsprechung zu dem Thema. Das o.g. Urteil ist das erste, das ich dazu lese. Und ich finde die Argumentation überzeugend.

  • Die "Fahrtrichtung" folgt bis in die Kreuzung hinein dem Straßenverlauf. Im Kreuzungsbereich wird dann die Fahrtrichtung gewechselt und es geht in die neue Richtung weiter.

    Und wie soll das praktisch gehen, dann im Kreuzungsbereich plötzlich die Fahrtrichtung zu ändern, wenn man sich vorher nicht entsprechend eingeeordnet hat?

    Außerdem wird doch in §9(1) ausdrücklich geschrieben, dass und wo man sich "rechtzeitig" (vor der beabsichtigten Richtungsänderung, nicht erst dabei) einordnen soll.

  • Man geht davon aus, dass der Radfahrer schon in einiger Entfernung vor der Kreuzung eine andere Fahrtrichtung hat als die Straße.

    Nein. Aber der Radfahrer will in eine andere, als der Radweg führt.

    1. Die BNP gilt (nur) in die jeweilige Fahrtrichtung.

    2. Der Radweg führt aber weiter geradeaus, also in die falsche.

    3. Will also der Radfahrer links abbiegen, muß er vor dem Kreuzungsbereich den Radweg verlassen, da er es in diesem nicht mehr darf.

    4. Nur deshalb hebt §9 (2) die Einordnungspflicht nach Absatz 1 für Radfahrer auf und eröffnet ihnen auch das indirekte Abbiegen als weitere Option.

    5. Ein Verbot der Einordnung für Radfahrer bei benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen gibt es nicht. Das wäre auch absurd, insbesondere bei T-Kreuzungen mit Abzweig nach links, denn dort wäre das dann ein Abbiegeverbot nur für den Radverkehr, weil er sonst im Kreuzungsbereich den Radweg verlassen müßte, was er ja eben nicht darf.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Bisher kannte ich keine Rechtsprechung zu dem Thema. Das o.g. Urteil ist das erste, das ich dazu lese. Und ich finde die Argumentation überzeugend.

    Allerdings gibt es in dem Urteil einige Ungereimtheiten, zumindest was diese Kreuzung (die ja aber wohl Aufhänger für die ganze Affäre war) angeht. Hier in Mapillary ein halbwegs aktuelles Bild von der Situation. Ich praktiziere dort durchaus auch das indirekte Linksabbiegen, wenn auf den Geradeausspuren sehr viel Verkehr ist, ohnehin gibt es ja keine (signalgeregelte) Abbiegefurt nach links jenseits der Kreuzung, so dass ich fahren darf, wenn frei ist.

    Normalerweise schwenke ich zum indirekten Linksabbiegen kurz nach rechts in die Aribonenstraße und dann nach links. Wenn ich nun nach oben schaue, prankt dort ein Verkehrszeichen, was mir das Geradeausfahren aber verbietet :/.

    Darüber hinaus wurde im Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass dort auf dem Ring Tempo 60 gelten würde. Das stimmt aber nicht, seit mehr als zwei Jahren (also bevor der Beschwerdeführer dort aufgehalten wurde) hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde Tempo 50 angeordnet (etwas unterbelichtetes Bild bei Mapillary vom 22.05.2017). Ich kann mir beides nur dadurch erklären, dass alle am Prozess beteiligten Institutionen wegen so einem d*pperten Radfahrer schlicht zu faul waren, um die Örtlichkeit mal tatsächlich in Augenschein zu nehmen.

    Die Bilder bei Google Streetview sind aus 2008 und restlos veraltet.

  • Der Radweg führt aber weiter geradeaus, also in die falsche.

    Der Radweg führt erst ab der Kreuzung in die falsche Richtung. Bis dahin ist sie genau richtig. Denn der Radfahrer möchte ja die Kreuzung erreichen, oder?

    Will also der Radfahrer links abbiegen, muß er vor dem Kreuzungsbereich den Radweg verlassen, da er es in diesem nicht mehr darf.

    Warum?

  • Der Radweg führt erst ab der Kreuzung in die falsche Richtung. Bis dahin ist sie genau richtig. Denn der Radfahrer möchte ja die Kreuzung erreichen, oder?

    Warum?

    Ich kann doch nicht erst auf der Kreuzung anfangen, von der rechten Bordsteinkante aus quer über alle Geradeausspuren die Linksabbiegespur zu erreichen! Sondern ich mache das, was von jedem Fahrzeugführer erwartet wird: ich ordne mich rechtzeitig auf den Fahrstreifen für die passende Richtung ein.

  • Ich kann doch nicht erst auf der Kreuzung anfangen, von der rechten Bordsteinkante aus quer über alle Geradeausspuren die Linksabbiegespur zu erreichen!

    Stimmt, das kannst Du nicht. Und laut dem o.g. Urteil ist das bei einem benutzungspflichtigen Radweg nicht zulässig.

    Im Grunde geht es doch um die Auslegung sich widersprechender Vorschriften:

    "Einordnen nach §9" gegen "Fahrbahnverbot nach §2 Abs. 4 in Verbindung mit Zeichen 237, 240 oder 241"

    Ich kenne kein Urteil, das zu Gunsten von Radfahrern entschieden hat. Mit dem oben verlinkten gibt es jetzt aber mindestens ein gegen Radfahrer. Mit mMn nachvollziehbarer Begründung.

  • Im Grunde geht es doch um die Auslegung sich widersprechender Vorschriften:

    "Einordnen nach §9" gegen "Fahrbahnverbot nach §2 Abs. 4 in Verbindung mit Zeichen 237, 240 oder 241"

    Genau ... und was hat das Gericht geurteilt? Die eine Regel hat diesen Sinn, also gilt sie. Ob die andere Regel auch einen Sinn hat? Für Autofahrer zweifelt jedenfalls keine an ihm.

    Dabei gibt es einen geeigneten Rechtsgrundsatz: Lex specialis derogat legi generali. Dabei halte ich die Regeln zum Abbiegen für Abbiegen als viel spezieller als die Regeln zur Straßennutzung.

  • und was hat das Gericht geurteilt?

    Ist im oben verlinkten Thread beschrieben.

    Kurz und knapp: Bei Radwegbenutzungspflicht ist direktes Linksabbiegen für Radfahrer nicht erlaubt.

    Wobei ich gerade sehe: Es war gar kein Urteil, sondern nur ein Beschluss. Das mindert die Aussagekraft natürlich etwas.

    Das Teilzitat vom OLK Hamm im dritten Post geht in die gleiche Richtung: Bei B-Pflicht ist direktes Linksabbiegen verboten.

  • Zur Frage, ob der 205-beglückte Radweg zur Straße gehört und somit b-pflichtig ist, sei die VwV-StVO beigezogen:

    Zu Absatz 3
    8 I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

    Steht ein 205, dann waren wohl Zweifel aufgekommen und man hat dies zugunsten des eigenständigen Weges entschieden, anstatt die Zugehörigkeit klarzustellen ... B-Pflicht futsch m.E. ...

    Zur Direktabbiegefrage: Dazu muss man etwas tiefer einsteigen in die Änderung der StVO zum Abbiegen für Radler 2009 im ersten Anlauf (strittige Schildernovelle) bzw. 2013 im 2. Anlauf in Betrachtung der Unterschiede zur prä-2009er Version und die dazugehörigen Begründungen in den Bundestagsdrucksachen ... Dann wird's klarer, dass das erlaubt ist. Irgendwo im VP und/oder drf war das schon Thema, hab's aber gerade nicht parat ...

  • Das war mal ein guter Einstieg. Danke!

    Textvergleich zur Änderung 2009. Dann noch der Beschlussweg. Und dort findet sich dann:

    Im Übrigen wird nunmehr deutlicher gefasst, dass dem Radverkehr eine Alternative zum direkten Linksabbiegen eröffnet ist, für die sich die Bezeichnung „indirektes Linksabbiegen“ entwickelt hat, obwohl es sich in diesem Fall nicht mehr um einen Abbiegevorgang, sondern eine Fahrbahnquerung handelt. Um dies zu verdeutlichen wird nunmehr auf die Pflicht zur sorgfältigen Beachtung des übrigen Fahrzeugverkehrs aus beiden Richtungen ausdrücklich hingewiesen. Die Aufnahme des letzten Satzes verdeutlicht, dass die Benutzungspflicht von durchgehenden Radverkehrsführungen an Kreuzungen oder Einmündungen aus Sicherheitserwägungen weiterhin erforderlich ist, weil andernfalls Linksabbiegersignale hinter der Kreuzung nicht mehr erkannt werden können. Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, können das auch weiterhin tun.

    Der letzte Satz ist wohl der Knackpunkt. Leider widerspricht er direkt dem Satz davor. Denn im Satz vorher entscheidet sich der Gesetzgeber ja explizit dafür, direktes Abbiegen doch unter bestimmten Umständen zu verbieten.

    Trotzdem wir wirklich etwas deutlicher, dass die B-Pflicht nur an Kreuzungen mit "durchgehender Radverkehrsführung" (insbesondere eine mit Linksabbiegerampel für Radfahrer) gelten soll.

    Vor dem Hintergrund wirkt das Bußgeld von oben erstmal falsch.

    Ganz nebenbei:

    Der letzte Teil vom ersten Satz macht mir etwas Angst. Denn eigentlich gehen wir ja alle davon aus, dass beim indirekten Abbiegen keine Ampel in der neuen Fahrtrichtung gilt: Man schaut, ob frei ist, und führt das Abbiegen zu Ende. Hier steht jetzt aber, dass das eine Fahrbahnquerung ist. Und dabei gelten eigentlich Ampeln. Das ignoriere ich einfach mal. Denn natürlich möchte ich beim Linksabbiegen auch nicht erst rechts in die Straße fahren, um die dann für mich relevanten Ampeln überhaupt zu sehen.

  • EP. hat ja das wesentliche schon gefunden ;)

    Aus dem Widerspruch zum vorletzten Satz ist eigentlich die Lehre zu ziehen, dass man die Radverkehrsführung zum direkten Linksabbiegen rechtzeitig zu verlassen hat, so wie man sich ja eh nach § 9 rechtzeitig einzuordnen hat dafür, dann sieht man die passende Linksabbiegerampel ja bestens. Nicht rechtzeitig wäre im Sinne des gefundenen Widerspruchs erst mal an der Fahrverkehrsampel vorbeizufahren und dann erst vom Radweg in die Fahrbahn runterzustechen, das wäre Harakiri oder so und deswegen sieht der Gesetzgeber das kritisch und hat das reingeschrieben, dass einer Radverkehrsführung im Kreuzungsbereich zu folgen ist. Verlassen dieser also deutlich VOR der Kreuzung.

    Vorsichtshalber nachschauen, ob die Begründung 2009 und 2013 da gleich sind. Bei irgendwas, glaub was anderem, gab's da feine Unterschiede (glaub die Schrittgeschw. bei "Gehweg, Schleichradler frei" war's?)