Radverkehrs-Infrastruktur im Landkreis Schaumburg

  • Immer wieder mal bin ich in den letzten Jahren im Landkreis Schaumburg mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, und an verschiedenen Stellen im Forum habe ich schon darüber berichtet.

    Jetzt mache ich einfach mal einen eigenes neues Thema dazu auf.

    Denn über die Jahre betrachtet hat sich auf der von mit häufiger befahrenen Strecke von Stadthagen nach Wiedensahl das eine oder andere getan.

    Und beim Foto-Sortieren fallen mir dann immer wieder mal Änderungen ins Auge.

    Hier zum Beispiel ein Bild vom Frühjahr dieses Jahres (2019) und daneben eines aus dem Spätherbst auf der selben Strecke von Niedernwöhren nach Wiedensahl:

     

    Vorsicht: Am Wegesrand ist zwar neben dem neuen Asphaltbelag aufgeschottert worden, aber der Schotter wurde nicht verdichtet, wenn man reinfährt sinkt das Rad schnell tief ein. Naja ist ja auch ein Fußweg mit Fahrradfreigabe geblieben, auf der Fahrbahn fährt es sich besser und auf diesem Abschnitt gilt Tempo 50. (Woran sich allerdings nicht jeder hält.)

  • Gerade außerorts ist diese Beschilderung wegen der impliziten Schrittgeschwindigkeit ja wahnsinnig sinnvoll. Hier gibt es ab zu und nur die "Radfahrer frei"-Schilder, auch auf der rechten Seite. Gilt da eigentlich dann auch Schritttempo?

  • Gerade außerorts ist diese Beschilderung wegen der impliziten Schrittgeschwindigkeit ja wahnsinnig sinnvoll. Hier gibt es ab zu und nur die "Radfahrer frei"-Schilder, auch auf der rechten Seite. Gilt da eigentlich dann auch Schritttempo?

    Die Sache verhält sich ja so, dass du auf dem Land mehr oder weniger eine "Ausnahmeerscheinung" bist, wenn du mit dem Fahrrad von dem einen in einen anderen Ort fährst. Eine noch größere Ausnahemerscheinung bist du, wenn du den Weg zu Fuß zurücklegst.

    Der erneuerte Fußweg mit Radfahrer frei wird vermutlich dazu beitragen, dass wieder mehr Radfahrer ihn benutzen. Denn ein Grund ihn nicht zu benutzen ist jetzt erst mal weggefallen: Der Weg ist jetzt keine Holperpiste mehr. Die durch die Baumwurzel verursachten Unebenheiten sind jetzt zumindest erstmal beseitigt.

    In den unbefestigten Schotter im Seitenraum zu fahren ist nach meiner Erfahrung, dann eine große Gefahr, wenn man dort zu zweit Radfahren will und gerne nebeneinander fährt. Dafür ist der Fußweg mit Radfahrerfreigabe nämlich eigentlich ein bisschen schmal. Das gilt natürlich theoretisch auch für Überholvorgänge. Bloß dass diese praktisch so gut wie nie stattfinden. Die wenigen Male, die ich bislang bei meinen Fahrten im Landkreis Schaumburg von anderen Radfahrern überholt wurde, das waren lediglich einzelne Radsportler mit "Rennmaschinen", die selbstverständlich die Fahrbahn benutzen und mich dann eher noch als ein Verkehrshindernis sahen, das sich gefälligst auf dem Fußweg tummeln sollte, der ja für so "lahme Enten" wie mich extra freigegeben sei. Dass ich einen Radfahrer überhole kommt ohnehin nur selten vor. Und wenn ich mal einen der sehr seltenen Fußgänger überholte, dann gab es eigentlich noch nie Probleme. Ich klingele dann rechtzeitig und die Fußgänger gehen dann zur Seite.

    Was tatsächlich sehr praktisch ist an dem fotografierten Fußweg, der für Radfahrer freigegeben ist: Wenn ich mit jemand anderem zusammen dort Rad fahre, dann fährt einer von uns legal auf der Fahrbahn und der andere legal auf dem Fußweg. So können wir ganz legal und sicher nebeneinander her fahren nur getrennt durch einen schmalen Grünstreifen.

    Man muss halt das Beste draus machen.

    Und zumindest gefühlt kommt es immer seltener dazu, dass sich ein Autofahrer darüber mokiert, dass man "seinen Verkehrsraum" ihm streitig macht.

  • Daraus:

    Und wenn ich mal einen der sehr seltenen Fußgänger überholte, dann gab es eigentlich noch nie Probleme. Ich klingele dann rechtzeitig und die Fußgänger gehen dann zur Seite.

    ohne weitere Informationen ein Wegklingeln von Fußgängern zu machen halte ich ja für ziemlich übertrieben. Ich würde dort nicht klingeln, aber ich würde auch niemanden verurteilen, der es macht, sofern das restliche Verhalten stimmt. Ich würde als Fußgänger eine Moment ein Stück weiter rechts gehen und gut ist.

    Halte ich ja für ziemlich frech, auf einem Fußweg zu fahren und dann die Fußgänger wegzuklingeln.

  • Wenn ich mit jemand anderem zusammen dort Rad fahre, dann fährt einer von uns legal auf der Fahrbahn und der andere legal auf dem Fußweg. So können wir ganz legal und sicher nebeneinander her fahren nur getrennt durch einen schmalen Grünstreifen.

    Du willst jetzt nicht behaupten, dass Du dann in Schrittgeschwindigkeit auf der Fahrbahn unterwegs bist?

  • Gerade außerorts ist diese Beschilderung wegen der impliziten Schrittgeschwindigkeit ja wahnsinnig sinnvoll. Hier gibt es ab zu und nur die "Radfahrer frei"-Schilder, auch auf der rechten Seite.

    Das war doch vor irgendeiner der letzten Novellen doch noch anders (mit "angepasster" Geschwindigkeit geregelt), oder nicht? Gab es angesichts dieser Verschärfung zuvor etwa einen Peak bei von Radfahrern auf freigegeben Gehwegen zu Tode gerasten Fußgängern...!? :evil: Wobei [Zeichen 240] ja nix anderes sind; nur, dass da das Gehwegradeln auch noch verpflichtend ist.

    Man möge mir andererseits bitte den Fall zeigen, bei dem irgendein Radfahrer auf so einem Ding wegen "Geschwindigkeitsüberschreitung" eine Knolle gekriegt hat oder andere Nachteile erleiden musste.

    Die Behörden haben halt auch leider nix anderes, was sie da hinhängen könnten, ohne dem Radfahrer die Fahrbahn zu verbieten. [Zeichen 260] oder [Zeichen 250][Zusatzzeichen 1022-10] wollen'se ja meist auch nicht. Demnächst soll ja auch wieder eine neue Novelle durchgeprügelt werden, in der Vz insb. für derartige Außerorts-Wegelchen ohne Bpfl. weiterhin fehlen... Dafür dann eins für "Radschnellwege"! Yeah, ist natürlich viel wichtiger...

  • Zitat aus dem Urteil:

    "Auf einem für die Benutzung durch Radfahrer frei gegebenen Gehweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirkt, müssen Radfahrer auf Fußgänger erhöhte Rücksicht nehmen... Erforderlichenfalls muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist, oder sogar vom Fahrrad abgestiegen werden."

    Ja, was jetzt? Ich denke, gemäß Anlage 2 zur StVO bei der Erläuterung zum VZ 239 muss Radverkehr bei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] immer in Schrittgeschwindigkeit fahren?


  • Ist doch eigentlich egal, ob man 5km/h oder 8km/h fährt oder sogar 10km/h, Rücksicht muss man nehmen auf Fußgänger, wenn welche da sind. Deswegen fährt man halt einfach auf der Straße, wen man sich mit radfahrertypischen Geschwindigkeiten fortbewegen will, steht einem ja frei.

  • Klar ist man bei VZ240 der Dumme bzw. es ist halt wie eine Spielstraße für Radler. Deswegen fahre ich auch dann, wann absehbar ist, dass es (zu) eng werden könnte bei sich bietender Gelegenheit auf die Fahrbahn, oder gar nicht auf diesen Weg, das mache ich ja mit einem Radlhänger, Liegerad oder einem Lastenrad auch (da imho erlaubt) und pflüge mich nicht mit der Klingel durch.

    Bei uns gibt es kaum gemeinsame Fuß/Radwege, die ausreichend Platz bieten würden für die Begegnung eines Fahrrads mit einem Kinderwagen oder zwei nebeneinander gehenden Fußgängern.

  • Die VwV-StVO nennt ja genug Gründe, welche meiner Ansicht nach kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Anordnung eines VZ240 überhaupt rechtmäßig oder zumindest nicht ermessensfehlerhaft ist:

    Die Anordnung dieses Zeichens [VZ240] kommt nur in Betracht, wenn dies
    (1) unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und

    (2) mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und

    (3) die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.

    Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dürfte es kaum Konflikte mit Fußgängern geben. Nur scheren sich die Straßenverkehrsbehörden um diese Vorgaben halt einen Dreck, und die meisten Verwaltungsgerichte werden dem folgen, wenn auch nur ansatzweise die "Gefahr" besteht, dass Radfahrer auf der Fahrbahn den "echten Verkehr" stören könnten. Und haftungsrechtlich ist wie gesagt der Radfahrer ja dann oftmals sowieso der Dumme. Schon aus diesem Grund muss die Benutzungspflicht endlich ersatzlos raus aus der StVO. Die letzten 22 Jahre seit der StVO-Novelle von 1997 zeigen ja, dass die allermeisten Behörden mit der jetzigen Rechtslage (trotz letztinstanzlichem Urteil aus Leipzig vor fast zehn Jahren) entweder überfordert sind oder sich schlicht vorsätzlich und systematisch weigern, diese umzusetzen.

  • Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dürfte es kaum Konflikte mit Fußgängern geben. Nur scheren sich die Straßenverkehrsbehörden um diese Vorgaben halt einen Dreck,

    Exakt! Das folgende (sowieso nicht straßenbegleitende, ca. 1,50 m schmale) Handtuch muss unbedingt mit [Zeichen 240] beschildert bleiben. Das Grüne daneben sind übrigens laut Kreisverwaltung Kaiserslautern "seitliche Sicherheitsräume", die dem Handtuch zuzurechnen sind.

    IMG_3144n.jpg

    Die letzten 22 Jahre seit der StVO-Novelle von 1997 zeigen ja, dass die allermeisten Behörden mit der jetzigen Rechtslage (trotz letztinstanzlichem Urteil aus Leipzig vor fast zehn Jahren) entweder überfordert sind oder sich schlicht vorsätzlich und systematisch weigern, diese umzusetzen.

    Letzteres. Wobei die jahrzehntelange Untätigkeit ja auch durch die Kastrierung des § 45 (9) noch belohnt wurde. Vor allem außerorts. :cursing:

    Die an die runden, blauen Schilder geknüpfte Benutzungspflicht kriegt man wohl national wegen des Wiener Übereinkommens nur schwer weg.

    Ich wäre alternativ dafür, ein gesondertes, vereinfachtes Widerspruchsverfahren zu schaffen: Ein Widerspruch gegen eine RwBp muss binnen einen Monats entschieden und öffentlich bekannt gemacht werden. Erfolgt dies nicht, liegt kein Regelungswillen und somit kein Verwaltungsakt mehr vor. Anschließend darf der Widersprechende den Baulastträger zur umgehenden Entfernung der blauen Scheinverwaltungsakte verpflichten.

    Soll doch der neoliberale Zeitgeist in Sachen "Verwaltungsvereinfachung" auch mal für was gut sein...?!

  • Die an die runden, blauen Schilder geknüpfte Benutzungspflicht kriegt man wohl national wegen des Wiener Übereinkommens nur schwer weg.

    Als ob das ein Hindernis wäre! Es würde ja schon reichen, wenn die zuständigen Länderminister verbindlich festlegen würden, dass Verstöße gegen die Benutzungspflicht nicht mehr geahndet werden und die Radfahrer dadurch keinen (zivilrechtlichen) Nachteil erleiden. Werden sie aber nicht tun, denn dann würden die vielen Autostammtische dieser Republik ja wochenlang toben.

    Allerdings wäre das nach 22 Jahren systematischer Verweigungerungshaltung (welche von den Aufsichtsbehörden bis hinauf zu den Länderministerien auch oft noch aktiv unterstützt wurde und wird) nur mehr als konsequent.

  • Als ob das ein Hindernis wäre!

    Um nichts ändern zu müssen, ist denen jedes Hindernis recht...

    Es würde ja schon reichen, wenn die zuständigen Länderminister verbindlich festlegen würden, dass Verstöße gegen die Benutzungspflicht nicht mehr geahndet werden und die Radfahrer dadurch keinen (zivilrechtlichen) Nachteil erleiden.

    Das Problem ist aber, dass die StVO Bundesrecht ist. Und solange das mit der Benutzungspflicht da drinsteht, nützt es meines Wissens nach (vor allem gegenüber Dritten) auch nichts, wenn die Polizeien / Ordnungsbehörden der Länder keine Bußgelder mehr erheben (dürfte eh nur sehr selten vorkommen). "Mitverschulden" im Sinne des § 254 BGB sehen vor allem die Zivilgerichte ja sogar (zumindest Rennradfahrer betreffend) bei nicht benutzungspflichtigen Helmen. Und grade die Haftung ist ja das eigentliche, wesentlich dringendere / teurere Problem...

    Siehe auch den für zwei kleine Kinder tödlichen Anhänger-Unfall in Österreich... Der Mutter machte man fehlendes Blingbling, fehlende "Helme" und den nicht vorhandenen Wimpel zum (strafrechtlichen) Vorwurf.

    Was machen wir eigentlich mit indirekten Benutzungspflichten per [Zeichen 254]?

    Allerdings wäre das nach 22 Jahren systematischer Verweigungerungshaltung (welche von den Aufsichtsbehörden bis hinauf zu den Länderministerien auch oft noch aktiv unterstützt wurde und wird) nur mehr als konsequent.

    Eher friert die Hölle zu, als das man die Benutzungspflicht per Schildchen abschafft.

    Leider leistet ja auch die Rechtsprechung ihren Anteil. Man hat sich ja trotz abstrusester Wegelchen immer noch nicht vom Dogma verabschiedet, dass blaue Schilder nahezu immer beachtet werden müssen. Dabei könnte man in Sachen Nichtigkeit wesentlich mehr Druck auf die Behörden aufbauen. Das gilt meiner Ansicht nach vor allem auch über die Amtshaftung bei schweren Radwegunfällen. Wenn wirklich mal ein Blau-Anordner im Knast landet, weil er wissentlich einen gemeingefährlichen Radweg nicht hat entschildern lassen, würde das vielleicht die "Anreize" erhöhen, sich endlich zu bewegen.

    Ansonsten müsste man halt auf anderen Wegen versuchen, die Verwaltung zum Tätigwerden zu verdonnern. Und da hielte ich die "Umkehrung der Beweislast" für eine prinzipiell gute Idee. Es ist ja schon schlimm genug, dass für die meisten Wege gar keine Anordnungen (mehr) vorliegen. Ich hab jetzt in den Städten Pirmasens und Zweibrücken danach gesucht - und keine gefunden. Auch der Kreis Südwestpfalz hat mir neulich sogar eine Akteneinsicht komplett verweigert; auch vermutlich deshalb, weil man keine Anordnungen (mehr) hat.

    Kurz und knapp: D ist in dieser Hinsicht eine rechtsstaatliche Bananenrepublik.

  • Ich wäre alternativ dafür, ein gesondertes, vereinfachtes Widerspruchsverfahren zu schaffen: Ein Widerspruch gegen eine RwBp muss binnen einen Monats entschieden und öffentlich bekannt gemacht werden. Erfolgt dies nicht, liegt kein Regelungswillen und somit kein Verwaltungsakt mehr vor. Anschließend darf der Widersprechende den Baulastträger zur umgehenden Entfernung der blauen Scheinverwaltungsakte verpflichten.

    Naja, das klingt schön, ist aber rechtlich nicht konsequent, denn es sind ja nicht nur Benutzungspflicht-Schilder, die häufig rechtswidrig aufgestellt wurden, sondern andere Ge- und Verbotszeichen ebenso. Die ursprüngliche Idee von § 45 (9) StVO bei seiner Einführung 1997 war die "Lichtung des Schilderwaldes". Das Gegenteil ist seitdem aber passiert. Übrigens gibt es in Bayern gar kein Widerspruchsverfahren mehr, es bleibt immer nur die Anfechtungs- oder ggf. die Verpflichtungsklage.

    Aus meiner Sicht krankt die ganze Sache genau an einem: der Jahresfrist für die Anfechtung von Verkehrszeichen. Diese stellen Dauerverwaltungsakte dar, welche durch Allgemeinverfügung bekannt gegeben werden. Das hat zur Folge, dass sie gegenüber den davon Betroffenen niemals (in Summe) bestandskräftig werden können. Die eigentliche Intention der Jahresfrist ist ja der (dann normalerweise eintretende) "Rechtsfrieden". Nur: den gibt es halt bei Verkehrszeichen - solange sie eine verwaltungsrechtliche "Beschwer" enthalten - eben niemals!

  • Ja gut, man kann natürlich auch noch [Zeichen 254]und [Zeichen 250] mit reinnehmen. ;) Hauptproblem sind ja aber die blauen Mistdinger. Und da gibt es halt seit > 20 Jahren ein Vollzugsdefizit. Andererseits: Der § 45 (9) ist mit seiner ominösen, willkürlich auslegbaren "Gefahrenlage" doch leider auch nur ein ziemlich stumpfes Schwert. Da müsste auch etwas eindeutiger Formuliertes her...

    In RLP (und dem Saarland) hat man das Widerspruchsverfahren ja noch nicht abgeschafft. Ich hab auch noch keinen einzigen formellen Widerspruch verfasst - und trotzdem schon bestimmt > 40 Wegelchen (überwiegend außerorts) weggekriegt. Mittels Eingaben und Fachaufsichtsbeschwerden. Natürlich würde ich bei den besonders ignoranten oder lahmarschigen Behörden gerne klagen - aber das kostet halt leider auch viel Geld. Man könnte die Sache mit den Widerspruchsmöglichkeiten gegen Blau ja aber auch bundesrechtlich einheitlich regeln. Es mangelt ja eh an einer speziell auf Verkehrszeichen abgestimmten verfahrensrechtlichen Regelung; da sagt die Rechtsprechung mal dies, mal das. Mal wird das VwVfG so interpretiert, mal so. Sogar fehlende Anordnungen sind für einige Gerichte kein Grund, die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Verkehrszeichen anzuzweifeln...

    Die Jahresfrist ist ja auch nur aus der VwGO zu allgemeinen VAen ohne Rechtsbehelfsbelehrung abgeleitet. Ich sehe es auch wie du, dass das Dauerverwaltungsakte sind - und eigentlich ständig anfechtbar sein müssten. Vielleicht höchstens mit einer individuellen "Sperrfrist" von einem Jahr. Die Verwaltung ist ja nach der VwV aber eigentlich auch verpflichtet, ihr Ermessen spätestens alle 2 Jahre neu auszuüben. Das wird aber halt auch nicht getan. Es kann ja eigentlich nicht sein, dass eine vor 20 oder 30 Jahren angeordnete Benutzungspflicht ungeprüft in alle Ewigkeit fortbesteht... Oder auch ein Radverkehrsverbot [Zeichen 254] wie an der B 10. Deshalb: da gehört endlich eine ordentliche, die StVO ergänzende und das unverbindliche Gewäsch zum Thema Benutzungspflicht aus der VwV aufnehmende "RwVO" her - inkl. eines verfahrensrechtlichen Teils! Zufällig "bastle" ich da in der letzten Zeit auch an sowas herum. ;)

    Leider sind es ja auch nur sehr wenige Radfahrer, die überhaupt gegen blaue (und rote) Schilder vorgehen. Ich hier in der Pfalz mach das weiter alles mutterseelenallein. Und selbst wenn - Klagen vor Verwaltungsgerichten sind auch schweineteuer. Die kann sich auch nur jemand mit ausreichen Spielgeld fürs Gerichtscasino leisten. Grade dann, wenn man wegen der Unfähigkeit der 1. Instanz schon mind. die 2. mit einkalkulieren muss. Nur: Wo soll man für die 2. dann auch noch einen fähigen Anwalt herkriegen...!? :( Mit Radverkehrsrecht lässt sich doch kein Geld verdienen.