Fahrradkontrolle am Schulzentrum Nord in Norderstedt

  • Liebe Leute,

    ich bin mir nicht ganz sicher, wo im Forum mein Anliegen am besten aufgehoben wäre, darum bitte ich dich Malte ggf. um Verschieben des Beitrags, vielen Dank!


    Ich habe mich neulich ziemlich geärgert, weil eine Überprüfung der Verkehrssicherheit von Fahrrädern von Schülerinnen und Schülern wieder einmal so dilettantisch erfolgte und auf meinem Weg zur Arbeitsstelle wieder einmal die motorisierten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer die wahre Gefahrenquelle darstellten. Ihr wisst schon ...

    Natürlich schüttle ich den Kopf über Eltern, die ihre Kindern mit nicht funktionierenden Bremsen oder "ohne Licht" aus dem Haus lassen.

    Aber ich sehe es auch nicht ein, meine Schülerinnen und Schüler zu kontrollieren, ob sie einen Dynamo am Rad haben ...

    Ich möchte der Polizeistation Norderstedt-Mitte schreiben; vor einiger Zeit hatte ich schon einmal eine Begegnung der dritten Art mit einem präpotenten ahnungslosen und autozentrierten Sheriff (es tut mir leid, HIER passte der Begriff wirklich), der sich durch Unkenntnis der StVO hervortat. Allein die Polizeidienststelle nannte er mir: Genau! Norderstedt-Mitte.

    Mögt ihr euch mein Schreiben und das Forumular der Polizei einmal durchlesen und mir Hinweise geben (jegliche sachliche oder formale Fehler meinerseits; sollte ich den Whataboutism rauslassen? u. a. m.)

    Dankeschön!

    Martin

  • Hervorragendes Schreiben.

    Ändern würde ich ein Wort im vorletzten Absatz: aus »... könnte, welche motorisierte ...« würde ich »... könnte, die motorisierte ...« machen, denn beim ersten Lesen wird man »welche« eher als Interrogativpronomen auffassen, bevor man merkt, dass es als Relativpronomen dienen soll.

    Außerdem würde ich im letzten Absatz im ersten Satz durchaus die »motorisierten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer« nach »viele« einsetzen und alle drei Beispiele gleich einleiten, du hast beim dritten das »dass« weggelassen. Also:

    - dass viele immer noch nicht wissen, ...

    - dass der mehrfach gerichtlich definierte ...

    - und dass ca. nur die Hälfte beim Rechtsabbieger

    Und »bei Kindern oder einer Geschwindigkeit« - denn eine der beiden Bedingungen reicht für die Erhöhung auf 2m.

    Frage nebenbei: Hatten Fahrräder jemals hinten einen »Scheinwerfer«? Gemeint ist doch wohl das Rücklicht, dieses matt funzelnde Birnchen. Ich glaube, die Polizei würde auch in Norderstedt eingreifen, wenn ich hinten eine Leuchtquelle derselben Intensität wie vorne montiere ...

    Vergleiche beim Auto: Bremsleuchte, Rückleuchte, Blinkleuchte, Nebelschlussleuchte - aber Rückfahrscheinwerfer. Der Unterschied bei Zweck und Helligkeit bestimmt den Unterschied der Wortwahl.

  • Den Tagesspiegelartikel finde ich aber auch eher ein klein wenig überarbeitungsbedürftig. Oder eben sehr "Stadtbezogen".

    "Stephan Behrendt, Fachreferent für Technik beim ADFC, empfiehlt, auf verdrehsichere Halterungen zu achten und die Lampen so zu justieren, dass der hellste Punkt des Lichtkegels etwa zehn Meter vor dem Rad auf die Fahrbahn trifft. Das verlangt sinngemäß auch die Straßenverkehrszulassungsordnung."

    Das ist schon hart. Von einer Leuchtweite steht da eigentlich eher nichts. Sondern halt "nicht blenden". Bei den Lampen, die ich kenne, ist die obere Kante des Lichtkegels normalerweise nicht mehr "weich", sondern endet kantig. Und da ist es auch am hellsten. Bei 10m wäre ich dann nachts auf etwa 5 m/s beschränkt? 1 Sekunde Reaktionszeit und 1 Sekunde Bremsweg und so.

    "Außerdem dürfen nur Lichter mit Prüfzeichen verwendet werden – und keinesfalls Stirnlampen, die aus gutem Grund nicht zugelassen seien." Und auch hier fehlt mir ein wenig die Quelle. Ich war immer der Ansicht, sonstige Lichteinrichtungen können an meinem Körper überall herum hängen. Ich darf sie nur nicht am Fahrrad befestigen. Nachts - in unbekannter Gegend - finde ich eine Stirnlampe häufig notwendig um Straßenschilder lesen zu können.

  • Von einer Leuchtweite steht da eigentlich eher nichts. Sondern halt "nicht blenden".

    Diese Formulierung ist relativ frisch, noch vor knapp zwei Jahren fand sich da die 10m-Regelung. Genaugenommen stand da, daß das Zentrum des Lichtkegels nach 5m die halbe Höhe des Scheinwerfers nicht überschreiten darf. Was viele (fälschlicherweise übrigens) zur 10m-Regel vereinfachten. Nach ehemaligem Originalwortlaut der StVZO konnte man den Gegenverkehr zulässigerweise blenden, anders als heute, was man sofort begreift, wenn man sich die zugehörige Geometrie etwas näher anschaut.

    Ich finde blendendes Licht auf meinen (gut beleuchteten) Strecken auch viel nerviger als gar kein Licht.

    Ich finde beides gleich - sorry - beschissen. Als Brillenträger insbesondere bei dem hier gelegentlich auftretenden Staubniesel.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Yeti Dankeschön!

    Fahrbahnradler Sehr guter Hinweis mit dem "Scheinwerfer hinten"; auch die sprachlichen Änderungen verschärfen die rhetorische Wirkung, sehr gut, danke! Den letzten Objektsatz konnte ich allerdings so nicht stehenlassen, da der übergeordnete Objektsatz ja lautet "dass viele ... nicht wissen, ... dass ...".

    Vielen Dank nochmals an alle für das gemeinsame Lektorat! Nun schicke ich es bald mal ab.

    Good to know: Die offizielle Bezeichnung für das "Rücklicht" lautet "Schlussleuchte" (StVZO §67, Absatz 1, Satz 2)

    4 Mal editiert, zuletzt von cubernaut (23. Januar 2019 um 16:59)