30. August: Fahrradgroßkontrolle am Alsterglacis

  • Gehört es nicht zu deren Pflichten, auf so etwas zu achten?

    Nach ein paar Gesprächen mit den Beamten und dem, was ich so von den Gesprächen anderer Diskussionsteilnehmer hier im Forum mitbekommen habe, ist die Fahrradstaffel für derartige Feinheiten entweder nicht sensibilisiert oder scheitert auch am mangelnden Durchsetzungswillen ihrer Kollegen in den zuständigen Straßenverkehrsbehörden.

  • Heute morgen waren die Beamten wohl An der Alster zugange und riefen sich per Funkgerät zu, welche Radfahrer mal kontrolliert werden sollten. Zwei Beamte versteckten sich hinter einem Gebüsch und achteten auf verkehrsunsicherere Räder oder Handys am Ohr, 150 Meter später wurde dann kontrolliert.

    Mein Kollege berichtete, dass über eine solche Distanz wohl auch mal was schiefgeht: „Weißer Helm, blaues Fahrrad, rote Jacke“ kann eben auch mal den falschen Treffen, diese präzise Beschreibung trifft ja durchaus auf mehrere Radlinge zu. Und dann? Wie kommt man dann aus der Nummer raus, dass man 150 Meter vorher angeblich noch mit dem Handy zugange gewesen wäre? Darauf pochen, es habe eine Verwechslung vorgelegen?

    Je mehr ich von diesen Fahrradkontrollen mitbekomme, desto suspekter wird mir diese Praxis. Das geht los mit der Art und Weise, wie diese Kontrollen durchgeführt werden und endet mit der Regelkenntnis der Beamten, beziehungsweise mit den Ideen der Straßenverkehrsbehörden da draußen auf der Straße, die teilweise nicht kompatibel zu der Straßenverkehrs-Ordnung sind, aber dennoch abgezettelt werden.

  • Gestern waren die Beamten wieder im Einsatz: Fahrradgroßkontrolle der Hamburger Fahrradstaffel

    Und:

    Zitat

    Ziel der Maßnahmen war es, die Hauptunfallursachen von Verkehrsunfällen mit Radfahrerbeteiligung zu minimieren und die Verkehrsteilnehmer für ein gemeinsames Miteinander und gegenseitige Rücksichtnahme zu sensibilisieren.

    Während der Kontrollzeit wurden insgesamt 213 Radfahrverstöße geahndet, darunter 118 Rotlichtverstöße durch Radfahrende. 79 Radfahrer nutzten die falsche Radwegseite, 14 ein Mobiltelefon während der Fahrt, ein weiterer führte ein Fahrrad ohne Bremseinrichtung, sodass die Weiterfahrt in diesem Fall untersagt wurde.

    Wenn ich mir bei Facebook durchlesen muss, dass man wohl wieder bei den obligatorischen Schwerpunkten am Alsterglacis und an der Stresemannstraße zugange war, ja, bitte, dann möge die Polizei doch endlich mal die Hauptunfallursachen bekämpfen und beispielsweise für eine bedarfsgerechte und sichere Radverkehrsinfrastruktur sorgen. Ich möchte ja beinahe eine Wette mit jedem beliebigen Mitglied der Fahrradstaffel abschließen, dass ich es mit weniger Regelverstößen als die Beamten durch die Stadt schaffe — denn das, was beispielsweise im eingangs genannten Alsterglacis geboten wird, versteht nunmal kein Mensch.

  • Ich habe letzte Woche den erwarteten Bußgeldbescheid „gefunden“: Er wurde an meine alte Adresse in Hamburg geschickt. Und damit nicht genug: Abgeschickt wurde der Bußgeldbescheid am 27. September, zugestellt am 21. September. Da passt mal wieder alles zusammen.

    Ich hatte die Beamten am 30. August noch darauf hingewiesen, dass ich bald nach Kiel umziehe und ihnen zusätzlich meine Kieler Anschrift genannt. Die Beamtin erklärte mir dann, ich wäre ja verpflichtet (!) einen Nachsendeauftrag einzurichten, worauf ich entgegnete, dass ich a) dazu nicht verpflichtet wäre und b) förmlich zugestellte Post von Nachsendeaufträgen nicht erfasst wird, weil das ja schon dem Prinzip eines Nachsendeauftrages widerspricht. Die Urkunde, beziehungsweise der Bußgeldbescheid soll ja schließlich an die Meldeadresse des Beschuldigten gehen und nicht irgendwo hin, wie es dem Nachsendeauftrag gefallen mag.

    Gut, also beantragte ich erstmal die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, denn die Frist wäre ja am 5. Oktober bereits abgelaufen, und legte Einspruch ein mit der Begründung, dass im Sinne der RiLSA Abschnitt 2.2 für Radfahrer eine Gelbphase von zwei Sekunden anzusetzen wäre, die bei Signalgebern ohne gelbes Licht dementsprechend als „virtuelle Gelbphase“ zu berücksichtigen wäre und mir ein Anhalten vier Meter vor der Kreuzung nicht mehr möglich gewesen wäre.

    Außerdem legte ich noch zwei Fotos bei zum Beleg, dass die Beamten aus ihrer Beobachterposition überhaupt nicht einschätzen konnten, mit welcher Geschwindigkeit ich dort unterwegs.

    Mal sehen, wie es weitergeht.

  • Wurden an der besagten Kreuzung denn auch Radfahrer angezeigt, die bei Fahrbahnrot auf dem Radweg vom Alsterglacic nach rechts in Richtung Neuer Jungfernstieg abgebogen sind?

    Nach meiner Kenntnis nicht, solange sie auf dem Radweg geblieben sind. Siehst du da eine Verletzung des geschützten Bereichs?

  • Nach meiner Kenntnis nicht, solange sie auf dem Radweg geblieben sind. Siehst du da eine Verletzung des geschützten Bereichs?

    Der Schnittpunkt beider Rad-Verkehrsströme liegt doch eindeutig im geschützten Bereich. Rad-Querverkehr hat verbindliches Lichtzeichen und darf sich bei grün wohl darauf verlassen, dass kein anderer Rad-Verkehrsstrom seinen Weg legal kreuzt. Rad-Längsverkehr, welcher rechts abbiegen möchte, hat ebenfalls verbindliches Lichtzeichen, nämlich das des Kraftfahr-Verkehrs. Und das ist rot. Wenn ich hier dann aber trotzdem rechts abbiege, stellt dies meiner Meinung nach nicht nur einen Rotlichverstoß dar, sondern bringt auch weitere Problematiken mit sich, wenn es zu einem Unfall mit einem Quer-Radler kommt. Sonange es da noch keine befreiende Rechtssprechung gibt, gilt für mich persönlich nur eins: Anhalten auf Grundlage § 37 (2) Nr. 6 StVO. Und um einen freilaufenden Rechtsabbieger handelt es sich im übrigen ja schließlich auch nicht.

    Was hat das ganze zur Folge? Ich muß als Radfahrer an jeder Kreuzung oder Einmündung nicht nur nach der für mich gültigen Ampel Ausschau halten, was als solches schon besonders lustig ist, wenn man eine Stecke zum ersten Mal befährt. Nein, ich muss auch noch prüfen, ob die von mir entdeckte Variante meinen nach rechts verlaufenden Verkehrsweg mit abdeckt. Falls nicht, gilt wiederum die Ampel für den Kraftfahr-Verkehr.

  • moser... Lichtzeichen für den Fahrverkehr.... /moser

    Ne, die gelten nur auf Radverkehrtanlagen.

    Das ist nämlich die einzige Art Ampel, die sich an Fahrzeugführer richtet.

    Die Ampel für den "Fahrverkehr" richtet sich nämlich an alle, an den Gesamtverkehr. Und alle und damit auch Fußgänger müssen sie beachtet, falls keine Sonderregel greift.

  • Nochmal: Es gibt keine Kraftverkehrsampel. Es gibt auch keine Lichtzeichen für den Kraftverkehr.

    Auf Radverkehrsanlagen können sowohl die "Lichtzeichen für den Radverkehr" oder, wenn diese fehlen, die "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" gelten.

    Die Ampel für den "Fahrverkehr" richtet sich nämlich an alle, an den Gesamtverkehr. Und alle und damit auch Fußgänger müssen sie beachtet, falls keine Sonderregel greift.

    Dafür hätte ich dann doch gerne einen Beleg der Rechtsgrundlage. Die "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" gelten für den Fahrverkehr. Fußgänger sind kein Fahrverkehr, sondern eben Fußverkehr.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Den gibt es nicht. Es gibt lediglich Lichtzeichenanlagen (§39 StVO) (oder Lichtsignalanlagen - Österreich) und daran/darin befindliche Lichtzeichen, welche für bestimmte Verkehrsräume und -arten gelten. Darunter sind aber keine für den "Kraftverkehr".

    Ich störe mich an solchen Wortschöpfungen (Ampel für den Kraftverkehr, Autoampel etc.), weil sie den vermeintlichen Hoheitsanspruch der KFZ-Lenker auf "ihre" Fahrbahn oder gar "ihre Straße" verbal verfestigen. Aber den gibt es nunmal nicht. Jeglicher Fahrverkehr hat das Recht auf Fahrbahn, sei es der Postkutscher oder der Radfahrer. Und an diesen richten sich die "Lichtzeichen für den Fahrverkehr". Ob Motor, Pferd oder Beine, spielt zunächst keine Rolle, solange da etwas fährt.

    Und deshalb lasse ich dann manchmal den Korinthenkacker heraushängen.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Es tut mir leid! Ich bin schuld!!! Ich habe damit angefangen, solche Wortschöpfungen wie "Kraftfahrampel" u.ä. hier einzuwerfen. Natürlich bin ich mir voll dessen bewusst, was Peter Viehrig hier erklärt und gebe ihm recht. Aber gerade bei dem Begriff "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" kann ein weniger versierter Forumteilnehmer wohlmöglich argumentieren, der Radfahrer auf Radverkehrsführungen sei ja schließlich auch Fahrverkehr und für diesen seien demnach eben auch immer diese Lichtzeichen gültig. Dass dies nicht so ist, kann man ja im § 37 (2) Nr. 6 StVO nachlesen.

    Aber gerade auch gegenüber Straßenverkehrsbehörden und anderen Ansprechpartnern vermeide ich mittlerweile den Begriff "Fahrverkehr", weil auch dort immer wieder Unkenntnis über die Bedeutungen der zweifelsfrei korrekten Fachbegriffe besteht. Ich versuche dann eher, diese Lichtzeichen mit anderen Worten zu beschreiben. Das klingt dann manchmal vielleicht etwas salopp, aber der andere weiß zweifelsfrei, was ich meine. So zumindest meine Erfahrung.

  • Ich versuche immer, den Begriff »Fahrbahnampel« zu gebrauchen. Passt nicht ganz, weil diese Ampel auch den Radweg auf dem Hochbord regelt, wenn dieser keine eigene Ampel hat, aber zumindest steht die Ampel dort, wo mein Begriff es sagt. Und man kann kurz sagen: »Radfahrer richten sich nach der Fahrbahnampel, außer ...« oder »Die Fahrbahnampel gilt auch für den Radverkehr, wenn ...«

  • Dort gibt es keine Fußgänger. Hinter der Ampel liegt ein Radweg, also darf niemand geradeaus laufen. Entweder die Fußgänger gehen nach links über die Fahrbahn oder nach rechts in den Park oder was das ist. Aber kein Fußgänger geht geradeaus an der Ampel vorbei.

    Hier greift §0 der StVO: MSDWGI. (Man Sieht Doch Was Gemeint Ist)

    bye
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