HIer ging es bereits um Steinkirchen im Landkreis Stade. Darüber berichtete kürzlich auch das Wochenblatt: Die Bürger sollen mitreden: Radfreundliche Planung für Steinkirchens Ortszentrum - Stade (kreiszeitung-wochenblatt.de)
Ich bin zwar kein Bürger von Steinkirchen, habe aber gegenüber der Zeitung trotzdem mal mitgeredet:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrte Frau L.
ein paar Anmerkungen zum Artikel vom 05.05. zur geplanten Änderung der Radverkehrsführung in Steinkirchen.
Die bestehende Regelung ist seit 23 Jahren rechtswidrig. Es besteht ein gemeinsamer Geh- und "Radweg", der auf der westlichen / südwestlichen Straßenseite in beiden Fahrtrichtungen für Radfahrer benutzungspflichtig ist (blaues Verkehrszeichen 240 "gemeinsamer Geh- und Radweg").
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angelegt werden:
- wo es aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist. Dies ist bei einer Spitzenbelastung von 333 Kfz/h nicht der Fall. Man geht erst bei einer Verkehrsbelastung von ca. 1200 Kfz/h davon aus, dass eine Trennung des Radverkehrs vom Kfz-Verkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist (bei einer zul. Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h).
- wo ausreichende Flächen für Fußgänger vorhanden sind: Der Weg ist aber selbst als reiner Gehweg teilweise zu schmal.
- wenn die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Auch dies ist dort nicht der Fall. Der Weg befindet sich in einem maroden Zustand, es fehlen teilweise die vorgeschriebene Markierungen, ist in Kurven nicht einsehbar und er ist insbesondere für eine gemeinsame Nutzung mit Fußgängern viel zu schmal (Mindestbreite wäre 2,50m). Eine sichere Begegnung von Radfahrern und Fußgängern ist dort nicht möglich.
Dies alles gilt seit dem Jahr 1998! Offenbar hat der Landkreis Stade als zuständige untere Verkehrsbehörde die bestehende Anordnung bis heute nicht überprüft und an die seit 23 Jahren geltende Rechtslage angepasst.
Bei einer max. Verkehrsbelastung von 333 Kfz/h ist die Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf der Fahrbahn der Regelfall und die sicherste Lösung. Wenn man Radwege anlegen könnte (wofür dort aber der Platz fehlt), dürften diese nicht benutzungspflichtig sein, weil keine außergewöhnliche Gefahrenlage besteht. Radfahrer müssen dort mindestens die Wahl haben, auch auf der Fahrbahn zu fahren, was bei einer bestehenden Benutzungspflicht des "Radweges" verboten ist. Ein solches Fahrbahnverbot ist rechtswidrig, weil die Anordnung der Benutzungspflicht eine Beschränkung des fließenden Radverkehrs darstellt. Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2010.
Auf der linken Straßenseite sollen Radwege innerorts grundsätzlich nicht benutzungspflichtig sein, weil das Radfahren auf der linken (falschen) Straßenseite an Kreuzungen und Einmündungen mit besonderen Gefahren verbunden ist.
Bei einer Freigabe des Gehweges durch das Zusatzzeichen 1022-10 "Radverkehr frei" gilt für Radfahrer immer Schrittgeschwindigkeit und nicht nur erforderlichenfalls. Aber wie schon oben geschrieben, sind die bestehenden Wege für eine gemeinsame Nutzung viel zu schmal, zumal auch davon auszugehen ist, dass sich Radfahrer, die auf dem Gehweg fahren, nicht an das ständige Gebot der Schrittgeschwindigkeit halten.
Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen auch ohne gesonderte Freigabe auf dem Gehweg fahren und dabei von einer erwachsene Person auf dem Fahrrad begleitet werden. An Kreuzungen müssen sie dann aber absteigen.
Was dort zu tun ist: Die Verkehrszeichen 240 "gemeinsamer Geh- und Radweg" entfernen und ggf. mit Verkehrszeichen 239 klarstellen, dass es sich um einen Gehweg handelt. Dann kann man auch die zahlreichen Warnungen vor Radwegschäden entfernen. Warum man dafür Fördermittel benötigt, erschließt sich mir nicht. Im Interesse der Fußgänger wäre es aber wünschenswert, den Gehweg in einen brauchbaren Zustand zu versetzen und dann auch darauf zu achten, dass er nicht als Parkplatz missbraucht wird.
Viele Grüße
XXX