Neues aus Stade

  • Warum überhaupt erst durch Radwege solche gefährlichen Stellen schaffen ?

    Ist das überhaupt ein Radweg? (altes Thema, brauchen wir hier nicht nochmal zu diskutieren...)

    Die gefährlichen Stellen werden so geplant und die Gefahr geht von den Kfz aus. Man kann Radwege auch deutlich sicherer gestalten.

    Ich bin nun auch inzwischen nicht mehr Freund von Radwegen, aber es gibt halt Straßen da macht eine Entflechtung einfach für alle Beteiligten Sinn.

  • Für mich zeigt das eher genau das Gegenteil. Warum in den Stau stellen, wenn man auch entspannt nebenher radeln kann? Gerade an Stellen, wo es sich häufig staut, bin ich durchaus dankbar, wenn rechts eine Möglichkeit besteht, daran vorbei zu fahren.

    Ich glaube nicht, dass dort, wo Priminator so fährt, Außerortsstaus häufig anzutreffen sind. In meiner Gegend genausowenig (Höchstens wenn es auf der AB mal wieder gekracht hat) Übrig bleibt eine Verkehrsinfrastruktur, die mich als Radfahrer ausbremst und gefährdet, damit Kraftfahrer nicht ausgebremst werden.

    Das es entsprechende Stellen geben mag, will ich ja gar nicht bestreiten. Aber in der Fläche eben einfach nicht.

    Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
    Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

    Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!

  • Warum überhaupt erst durch Radwege solche gefährlichen Stellen schaffen ?

    Natürlich hast du recht, dass die Gefahr erst dadurch geschaffen wird, dass Radfahrer rechts neben Rechtsabbiegern fahren.

    An dieser Stelle kommt aber noch etwas dazu, das man durch eine bessere bauliche Gestaltung verhindern könnte.

    In §9 (3) steht:

    Zitat

    Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

    Und jetzt die Frage: Wer biegt hier eigentlich ab?

    Klar ist, dass ein Autofahrer (rot), der auf der B73 fährt, nicht abbiegt, es gibt aber auch keinen Konflikt. Klar ist auch, dass der Radfahrer (grün) abbiegt. Allerdings kommt es auch dabei zu keinem Konflikt.

    Spannend wird es zwischen einem Autofahrer (blau) und dem Radfahrer (gelb) an der Furt.

    Interpretation 1: Blau biegt von der B73 rechts ab und muss einen geradeaus fahrenden Radfahrer (gelb) durchlassen. Da der Radfahrer dem Verlauf der Bundesstraße folgt, biegt er nicht ab, sondern fährt geradeaus und blau muss gelb Vorrang gewähren.

    Interpretation 2: Blau ist bereits abgebogen und fährt nun auf der Abfahrt geradeaus. Gelb biegt nach links vom Radweg ab und muss daher dem geradeaus fahrenden Autofahrer blau Vorrang gewähren. Wobei in §9 der Vorrang für in selber Fahrtrichtung fahrende Fahrzeuge explizit nur für Fahrräder (auch mit Hilfsmotor), Schienenfahrzeuge und Linienbussen auf Sonderfahrstreifen genannt ist. Es dürfte dann also eher §10 greifen, wenn man beim Queren vom Radweg auf die Fahrbahn einfährt.

    Würde sich etwas ändern, wenn die Furt noch 20m später über die Abfahrt geführt würde? Oder nach 50m oder 100m?

    Wo dürfte man vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln, weil der Radweg nicht mehr fahrbahnbegleitend ist und es daher keine Benutzungspflicht mehr gibt?

    An der ausgefahrenen Spur durch den Grünstreifen sieht man, dass viele Radfahrer nicht die Furt benutzen. Fahren die dann eher geradeaus als Radfahrer, die über die Furt fahren und haben gemäß §9 Vorrang? Oder gilt dann §10, weil sie von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfahren?

    Über diese Fragen könnten wir hier vermutlich tagelang diskutieren und würden uns am Ende immer noch nicht einig sein.

  • Und jetzt debattiere* man das Ganze bitte noch unter besonderer Berücksichtigung von:

    - S-Pedelecs, die per Zusatzschild vielleicht mal auf so einem Weg zugelassen werden

    - E-Scootern über 12 km/h mit Versicherungskennzeichen

    - E-Scootern bis 12 km/h ohne Kennzeichen

    je nachdem, ob diese E-Scooter zugelassen werden

    a) ausschließlich auf Gehwegen (was ist dann mit [Zeichen 240]?)

    b) auf Geh- und Radwegen

    c) ausschließlich auf Radwegen (was ist dann mit [Zeichen 240]?)


    * mit der Behörde, aber vielleicht auch mit Sascha Lobo ...

  • Blau und Grün im Foto biegen nicht ab, sondern haben sich an der Gabelung rechts gehalten.

    Auch gelb ist rechts gefahren und möchte jetzt zurück auf die Strecke von rot. Er biegt also ab und ist nachrangig.

  • Der würde definitiv nicht mehr abbiegen.

    Da wird es interessant...

    Wenn man annimmt, dass er nicht abbiegt, gilt an der Kreuzung entweder rechts vor links oder eine Situation ähnlich einer Ausfahrt. In beiden Varianten muss er warten.

    Allerdings wäre das inkonsistent zu den ihm entgegen kommenden Radfahrern. Es kann ja nicht sein, dass in die gelbe Richtung abbiegt, gegen die gelbe Richtung aber nicht.

    Also gut, anderer Ansatz:

    Es sind ja zwei verschiedene Straßen. Der erste Abschnitt der roten (im Vordergrund) hat keinen Radweg.

    Wenn also ein Radfahrer die gelbe Linie in Gegenrichtung befährt, dann endet sein Radweg vor dem Richtungswechsel. Er muss dann die Fahrbahn überqueren und auf dem neuen Radweg weiterfahren. Allerdings darf er das nicht, da dort kein 237 steht.

    Klappt also auch nicht. Scheitert aber zumindest nur am 237 und einer Furt, bei der nicht so richtig klar ist, zu welchem Radweg sie eigentlich gehört.

    Mehr Ideen zur Auslegung habe ich nicht.

  • Meine Ansicht dazu ist, dass Gelb in beiden Richtungen der Vorfahrtsstraße folgt und deshalb auch an ihrer Vorfahrt teilnimmt. Deshalb ist die Furt auch legal dort. Wegen des hohen Abbiegetempos wäre ich allerdings mehr als bremsbereit.

    Folgt Gegenrichtung gelb allerdings dem grünen Pfeil, biegt er links ab und muss folglich die Rechtsabbieger (auf Fahrbahn und Radweg) zuerst durchfahren lassen.

  • Das sind eben die Widersprüche die auftreten, wenn das Ziel der Straßengestaltung nicht Verkehrssicherheit sondern ungebremste Raserei mit KFZ ist

  • Ich meine tatsächlich die Nordwestecke. Radfahrer, die dem Verlauf der B73 auf dem linksseitigen Radweg folgen, sind dort für den Fahrbahnverkehr, der aus Richtung Innenstadt Richtung Cuxhaven auf die B73 auffahren will, erst im letzten Moment zu sehen. Es ist richtig, dass die Furt aufgepflastert werden soll.

    ...

    Und noch eine Gefahrenstelle wartet bei der dritten Furt, wenn Autofahrer, die den Kreisverkehr Richtung Innenstadt (nach Norden) verlassen, nicht auf Radfahrer achten, die von rechts hinten ankommen. Zumal man als Radfahrer vor dem Kreisverkehr noch hinter der Lärmschutzwand versteckt ist.

    Also bei mir ist das auf Google ja die Nordostecke, aber egal ...:whistling:

    Der linke Stern ist kritisch, wenig Sicht, hoffentlich wirken die Aufpflasterungen ...

    Beim rechten Stern sollte der Radfahrer eigentlich schon lange genug hinter der Wand raus sein ...

    PS: Das mit dem Zebra und dem Ortsschild wird spannend ...:whistling:

  • Um den Verkehr auf der Rechtsabbiegespur einzusehen, muss man an der Stelle den Kopf auch um 180° drehen, weil man dort bereits ei Stück weit nach rechts vom geraden Verlauf der B73 weggefahren ist. Meiner Erfahrung nach funktioniert es in den meisten Fällen aber trotzdem, dass Autofahrer vor der Furt warten. Ein klärendes [Zeichen 205] wäre hier aber auf jeden Fall erforderlich.

    Wegen der 180° hat man den Fußgängervorrang ja in der Rechtsprechung aus § 1 entwickelt und später im heutigen § 9 (3) kodifiziert ...

    Bzgl. klärendes Vz: So kann man das auch machen:

    [url=https://www.google.de/maps/@48.9310112,8.3800849,65m/data=!3m1!1e3]Ist hier[/url]

    Querverkehr hat sogar 206 ...

  • Nun ist aber eine Furt vorhanden, obwohl der Radweg erheblich (>5m) abgesetzt ist.

    ...

    (kann man durch das Zeichen "Vorfahrt achten" Vorrang nehmen? :/).

    M.E. nein.

    Beim abgesetzt steht im dafür relevanteren Zitat aus der VwV-StVO aber "von der Straße abgesetzt" und nicht "von der Fahrbahn"!

  • Das das möglich wäre, steht in der StVO genau wo...? ;) Der ganze Blödsinn basiert auf den ERA und der VwV - die sind aber keine Rechtsnormen.

    Nein, die gibt es (eigentlich) grade eben nicht. Die VwV steht hier im Widerspruch zur StVO. Ein Radweg ist ein Straßenteil - und der nimmt an der Vorfahrtregelung der Straße teil. Daher kann man an Radwegen eigentlich keine [Zeichen 205] hinstellen. Es sei denn, sie wären eigene Verkehrswege... Dann sind sie aber halt auch kein Straßenteil mehr. Es besteht kein Zusammenhang zur Fahrbahn. Und daher sind sie nicht mehr benutzungspflichtig. :evil:

    Genau so ist es:

    Die Behörde muss sich entscheiden, ob der Radweg Teil der Straße oder eigenständig ist mit genau diesen "Risiken und Nebenwirkungen" bei der B-Pflicht ...

    Diesen Entscheidungsspielraum hat sie aber eigentlich nur in Grenzfällen.

    Ist der Radweg eindeutig zur Straße gehörig, hat sie ebensowenig die Option, ihm Vorrang/Vorfahrt zu nehmen, wie im Falle des eindeutig eigenständigen Weges, ihm Vorfahrt/Vorrang der "nahen anderen Straße" zu geben ...

    (Im letzteren Falle entstünde eine eigene Kreuzung, deren Vorfahrt man natürlich auch zugunsten des Radverkehrs regeln könnte, auch wenn das manchmal nicht ganz trivial wird, wenn auch noch Fußgänger dazukommen ...)

  • In §9 (3) steht: "Wer abbiegen will"

    Und jetzt die Frage: Wer biegt hier eigentlich ab?

    Da wird gerne das kleine Wörtchen "will" übersehen ...

    Das physikalische abbiegen kann man den geradeausradelnden Radler in Blickrichtung evtl. noch unterstellen ...

    Den Willen aber eigentlich nicht, denn wollen will der Radler geradeaus, immer der Vorfahrtsstr. hinterher ...

    Und beim paar Beiträge später erwähnten entgegenkommenden Radler wird's auch schwieriger, ihm ein relevantes physikalisches Abbiegen zu unterstellen, denn er macht vor der Furt allenfalls eine Kurvenfahrt.

    Auvh mit dem "abgesetzt" wird's bei ihm schwierig, denn der Radweg, den er entlangradelt, ist nur rund 2 m von der Fahrbahn entfernt, er radelt Auge in Auge dem Autler entgegen ...

  • Wobei in §9 der Vorrang für in selber Fahrtrichtung fahrende Fahrzeuge explizit nur für Fahrräder (auch mit Hilfsmotor), Schienenfahrzeuge und Linienbussen auf Sonderfahrstreifen genannt ist. Es dürfte dann also eher §10 greifen, wenn man beim Queren vom Radweg auf die Fahrbahn einfährt.

    Würde sich etwas ändern, wenn die Furt noch 20m später über die Abfahrt geführt würde? Oder nach 50m oder 100m?

    Wo dürfte man vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln, weil der Radweg nicht mehr fahrbahnbegleitend ist und es daher keine Benutzungspflicht mehr gibt?

    An der ausgefahrenen Spur durch den Grünstreifen sieht man, dass viele Radfahrer nicht die Furt benutzen. Fahren die dann eher geradeaus als Radfahrer, die über die Furt fahren und haben gemäß §9 Vorrang? Oder gilt dann §10, weil sie von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfahren?

    Irgendwann wird die Querungsstelle sicher zu weit von der Straße abgesetzt sein. Könnte hier langsam grenzwertig werden, 20 m weiter sicherlich ... Aber die aufkommenden Zweifel lau VwV-StVO wurden hier ja ausgeräumt, hier mal zugunsten der Radler, nicht zugunsten der Autler, wie es die ERA empfiehlt. Habe ja schon weiter oben vermutet, dass die Stelle wohl älter ist. Mein 2. Bsp., die Südtangente kurz vorm Rhein, ist ja aus den 60ern, da gab es wohl noch keine ERA und die Radler waren am Aussterben im Autoboom, musste man sich keine Gedanken mehr drum machen, wie man ihnen Steine205 in den Weg legt ...

    Der Trampelpfad wäre die §-9-kompatiblere Trasse, aber ohne weitere Maßnahme auch nicht viel sicherere ...

    M.E. ist der § 10 in Kreuzungsbereichen nur in einem Fall anzuwenden:

    Man wechselt vom Radweg auf die dazu parallele Fahrbahn, um auf ihr weiter zu fahren (weil der Radweg endet oder nur dessen B-Pflicht oder weil man sich zum direkten Linksabbiegen einordnen will, Dein Wechsel an der 2. Kreuzung im Video wäre auch so ein Fall, wenn auch noch nicht im eigentlichen Kreuzungsbereich, also sowieso kein §8 oder § 9)

    Bleibt man dagegen im Kreuzungsbereich auf der Radverkehrsanlage, "siegt" m.E. die speziellere Regel des § 9 bzw. § 8.

    Ob man nun den Trampelpfad als RVA betrachtet ... :whistling::saint: