Nach Möglichkeit Vorderrad ausbauen und separat mitführen. Dann gilt das Rad als Gepäckstück und der Käse ist gegessen. Wenigstens soweit ich das gehört habe.
Dazu gehört aber noch ein Zugbegleiter, der diesen Spaß versteht.
Laut den Beförderungsbedingungen der Bahn in Abschnitt 8 erkennt der Zugbegleiter ein Fahrrad auch noch als Fahrrad, wenn es mit ausgebautem Vorderrad, in einer Tasche oder in Einzelteilen vor ihm liegt oder steht. Für Falträder gilt das nicht, weil sie explizit von dieser Regelung ausgenommen wurden und nicht, weil sie nach dem Falten ein Gepäckstück wären:
Zitat8.4.1 Der Reisende hat durch den Erwerb von Fahrradkarten vor Fahrtantritt den für die Beförderung von verpackten oder unverpackten/demontierten Fahrrädern festgesetzten Beförderungspreis zu zahlen, ausgenommen hiervon sind zusammengeklappte Fahrräder, die wie Handgepäck in den Zügen untergebracht werden können.