Hamburg: Todesfalle an der Kieler Straße

  • Wir spulen das ganze Programm nun rückwärts ab, hier waren wir vorhin ja schon. Was mir auffällt: Im letzten Jahr musste der falsch fahrende Radverkehr jeweils die von der Fahrbahn abgewandte Seite des Zweirichtungsradweges befahren, damit sollten wohl im Falle eines Unfalls wenigstens Frontalkollisionen mit dem Fahrbahnverkehr vermieden werden. Dieses Mal hat man sich offenkundig gegen diese Falschfahrerei entschieden:

    Über diese lustigen Schlenker bin ich noch immer nicht hinweg. Wenn hier ein Bus ankommt, kann man echt nur noch auf den anderen Streifen ausweichen oder am besten absteigen und schieben, um nicht gleichzeitig mit ausstiegenden Fahrgästen und Kraftfahrern aus der Parkplatzeinfahrt aneinander zu geraten:

    Hier kann man schön erkennen, was schon eine Handvoll Fußgänger auf der Nebenfläche an Beeinträchtigungen mit sich bringen. Eine rücksichtsvolle Fahrweise ist auf dieser Infrastruktur unmöglich, hier hilft im Sinne von § 1 StVO nur noch absteigen und schieben:

    Zur Belustigung der wartenden Fahrgäste kann man sich an dieser Buckelpiste ertüchtigen:

    Und, naja:

    Sagen wir mal so: Man hat sich Gedanken gemacht und versucht, eine Lösung für den Radverkehr zu finden. Wie im letzten Jahr muss ich aber feststellen, dass gut gemeint nunmal nicht gut gemacht ist: Das geht los bei der minimalen Breite der Fahrstreifen für den Zweirichtungsverkehr und endet bei den fehlenden Anrampungen bei der Auf- und Abfahrt auf und vom Hochbord. Das geht einfach nicht. Das beste an der Sache ist nach wie vor diese Protected Bike Lane, ansonsten ist das aber wohl das Maximum, was ich an der Hauptverkehrsroute des Radverkehrs entlang einer Hauptverkehrsstraße des Kraftverkehrs rausholen lässt.

    Bloß gut, dass ich da nicht mehr täglich langfahren muss.

  • Hallo Malte, ich bin kein großer Freund der Berliner Verwaltung und deren Verkehrsleitung. Aber man muss die Kirche auch mal im Dorf lassen - und die Verwaltung ihre Arbeit machen bzw. korrigieren lassen. Ich bin da gestern gegen 19 Uhr langgefahren - da hatte man schon ummarkiert (ein viel zu schmaler 2-Richtungsradweg + einen ebenfalls viel zu schmalen Gehweg - je etwa 1,2 Meter - mehr Platz gibt es dort im Augenblick einfach nicht).

    Auch das Argument: Hier denkt man (die Verwaltung) nicht an die Radfahrer zieht nicht. Das ist nämlich eine Sackgasse - zumindest für den Kraftfahrzeugverkehr schon lange. Und die schmale Restfahrbahn ist jetzt komplett Baustelle. Die Verwaltung hat sich einen Plan gemacht, wie Radfahrer hier weiter (legal) diesen Schleichweg fahren können. Das darf man schon mal anerkennen. Die "Leidtragenden" sind hier die Fussgänger. Ein reiner Gehweg wäre hier durchaus angemessen gewesen. Und viele Radfahrer zum Gehwegradeln animiert.

    Mein Fazit: (wirklich!) Gut gemeint - aber schlecht gemacht - nach Korrektur zumindest bestmöglich.

  • Gerade aus dem Zug gesehen: In Hamburg-Harburg führt entlang der Hannoverschen Straße auch so ein prächtiger Zweirichtungsradweg mit genau den gleichen tollen engen Fahrstreifen für den Radverkehr. War zufällig schon mal jemand dort? Sonst sehe ich mir das nächstes Jahr mal genauer an.

  • Man gibt sich ja wirklich alle Mühe, den Radverkehr an der Kieler Straße zu vergrämen:

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    Ein Glück, dass ich seit über anderthalb Jahren dort nicht mehr entlangfahren muss.

  • Ist das ein schlechter Scherz von Besoffenen? Ich habe schon für minder schwere Fälle die 110 angerufen, um eine Verkehrsgefährdung zu melden.

    Sollte das tatsächlich so von der zuständigen VB angeordnet / genehmigt worden sein, müsste man in HH allerdings die Polizei anzeigen. Ob dann wohl ermittelt wird? :/

  • Passend dazu hat der Bundesgerichtshof geurteilt:

    Das Urteil befindet zwar über einen Unfall mit einem Stacheldraht auf einem Feldweg, allerdings könnte man ja der Polizei als Hamburger Straßenverkehrsbehörde mal unter die Nase reiben, dass dieses ständige „langsam fahren, absteigen und schieben“ zwar im Sinne des Sichtfahrgebotes und aufgrund der schlechten Hamburger Fahrradinfrastruktur durchaus geboten sein kann, aber nicht als Ausrede für alles herhalten sollte.

  • Übrigens: So richtig viel geändert hat sich in den letzten zwei Jahren offenbar nicht. Der angeordnete Zweirichtungsverkehr besteht weiter:

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  • Hallo liebe Radfahrgemeinde,

    im November bin ich mit meinem Rad die Kieler Str. entlang gefahren. An der Ampel hinter dem Baumarkt wurde ich von Fahrradpolizisten angehalten. Mir wird vorgeworfen die Fahrbahn befahren zu haben, obwohl ein benutzungspflichtiger Radweg für meine Fahrrichtung gekennzeichnet war.

    Für diese Ordnungswidrigkeit soll ich ein Bußgeld in Höhe von 20Eur zahlen. Ich habe diesem Bescheid widersprochen und möchte diese Gelegenheit nutzen um die dort angeordnete Radwegebenutzungspflicht einmal gerichtlich überprüfen zu lassen.

    Auch wenn die Erfolgschancen nur moderat sind, denke ich, das dieser Radweg (im damaligen Zustand) eine dreiste Zumutung der Verantwortlichen ist. Die Radwegeinfrakstruktur in Hamburg ist laut ADFC allgemein als unzureichend Bewertet, ein Umstand den ich als Hamburger Radfahrer täglich erlebe. Aber dieser Radweg und insbesondere das aktive Verfolgen der Benutzungspflicht durch die Polizei ist ein bisschen zu viel für meinen Geschmack. Insbesondere, weil dieser Behelfsradweg nur dort ist, damit die A7 für 800 Mio. überdacht und so von 8 auf 10 Spuren ausgebaut werden kann.

    Ich sehe folgende Probleme:

    - Zweirichtungsradweg mit Linksverkehr (!!!), die Richtungsindikatoren sind teilweise durch nicht entferntes Laub bedeckt

    - Linksseitiger Radweg

    - Durchgehend zu schmal mit 1,8 m (Engstellen bis 1,3 m), Regelmaß ist 3 m bei diesem Verkehrsaufkommen (Veloroute)

    - Wiederholt, über längere Strecken, kaum Platz für Fußgänger (durch Bewuchs streckenweise < 30 cm)

    - Ampelkreuzung mit > 5m Versatz, zusätzlich behinderte Sichtbeziehung durch Baustellenabsperrungen (Unfallschwerpunkt)

    - 2. Ampel ist Bedarfsampel, wo jeder in Pandemiezeiten drücken muss und viele das rote Lichtsignal einfach ignorieren und fahren

    - Laub, gefährliche Wegschäden und massive Behinderungen (siehe Bild)

    Ich argumentiere, dass die oben aufgeführte Merkmalskombination es nicht erlaubt hier eine Benutzungspflicht anzuordnen.

    Ich denke in 2020 sollten wir weiter sein, insbesondere weil dort 4-10 Fahrspuren zur Verfügung stehen und dieser Baustellenzustand offensichtlich seit Jahren so oder ähnlich vorzufinden war.

    Gerne würde ich eure Meinung dazu hören, insbesondere wenn ihr Erfahrung von der rechtlichen Materie habt oder weitere Gründe seht, welche eine Anordnung der Benutzungspflicht widersprechen. Schreibt mir auch gerne per PM!

    Cheers

    Radwegbenutzer

  • Hi, falls du das wirklich ohne Anwalt machen willst: Ich würde jedenfalls nicht mit den 800 Mio. für Autos argumentieren (das ist subjektiv), sondern *ausschließlich* aufgrund rechtlicher Mängel der Benutzungspflichtsanordnung.

    Ich selbst warte seit ca. 2 Jahren drauf, dass ich wegen "unerlaubtem Fahrbahnradeln" abkassiert werde, es passiert aber seltsamerweise nicht. Sobald ich tatsächlich abkassiert werde, werde ich mit einem Anwalt dagegen vorgehen - hab ich mir zumindest vorgenommen.

    Ohne Anwalt würd ichs persönlich nicht machen. Hast du eine Privat/KfZ-Rechtsschutzversicherung? KfZ-Rechtsschutz deckt m.W. auch Radfahren ab.

  • Möglicherweise bist Du da nicht zum ersten Mal langgefahren.

    Möglicherweise hast Du bei früheren Fahrten den Radweg benutzt - und festgestellt, dass das nicht legal möglich ist: zum Beispiel wegen zu geringer Breite des durch Linien markierten Streifens. Denn Deine Lenkerspitze darf nicht in den Luftraum über dem Gehwegteil ragen, und so weiter.

    Dann die ganze Gefahrensituation, die Du beschrieben hast.

    Und selbst wenn es einzelne Abschnitte geben sollte, an denen der "Radweg" okay ist, greift immer noch die Frage der "Stetigkeit" der Verkehrsführung. 30 Meter auf korrektem Radweg fahren, dann 50 Meter auf der Fahrbahn, dann wieder 60 Meter auf korrektem Radweg, dann wieder runter auf die Fahrbahn - das ist unzumutbar und gefährlicher als das durchgehende Fahren auf der Fahrbahn.

  • - Zweirichtungsradweg mit Linksverkehr (!!!), die Richtungsindikatoren sind teilweise durch nicht entferntes Laub bedeckt

    Hallo!

    Das ist kein Zweirichtungsradweg, sondern laut Markierung zwei getrennte Radwege.

    Der Weg hat aus meiner Sicht schwere rechtliche Mängel. Wird mal einen Blick in Anlage 2 der StVO:

    Zitat

    Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.

    Auf die Schnelle finde ich keine Definition für "teilweise". Ich nehme aber an, dass dies auch für den Luftraum über den Linie gilt, sonst würden ja auch zwei Radfahrer mit den Lenkern kollidieren, wenn der Reifen nur knapp auf ihrer jeweiligen Seite der Linie ist.

    Wie breit sind diese Streifen exklusive Streifen, wieviel fahrerisches Können ist nötig, um dieser Forderung der StVO zu genügen?

    Ich meine das sind 80cm. Bei einer Lenkerbreite von 60cm bleiben an beiden Seiten also noch 10cm. Bloß nicht schwanken!

    Zitat

    Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.


    Und warum soll man dann seitenverkehrt fahren?

    Und dann noch einen Blick in die VwV:

    Zitat

    Zeichen 237, baulich angelegter Radweg, mindestens 1,50m

    Zitat

    Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

    Zitat

    Voraussetzung für die Anordnung [von linken Radwegen] ist, dass

    die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;

    Die "lichte Breite" dürfte hier tatsächlich nur zwischen den Markierungen sein, weil man diese nicht überfahren darf. Und schon ist man drunter.

    Und zu guter Letzt noch ein Blick in das VwVfG:

    Bei Gegenverkehr hat man nur 20cm Platz zwischen den Lenkern. Das ist saugefährlich. Die Folge ist doch, dass in der Regel rechtswidrig auf den Gehweg ausgewichen wird.

    Auch ist allgemein bekannt, dass einspurige Fahrzeuge nicht geradeaus fahren können, sondern immer schwanken. Es dürfte kaum möglich sein, innerhalb der Linien zu bleiben.

    Und es gilt: Sicherheit hat oberste Priorität im Straßenverkehr. Das hätte so nie angeordnet werden dürfen. Stattdessen müsste man dem KFZ-Verkehr eine Spur nehmen.

    Aus den Gründen halte ich den Verwaltungsakt nicht nur für rechtswidrig, sondern für nichtig. Sollte ein Gericht dem folgen, wären auch Bußgelder hinfällig.

    Zum formalen Ablauf: Einfach ein Einspruch gegen das Bußgeld könnte schiefgehen. Richter sieht "Da steht Zeichen 237, du warst auf der Fahrbahn. Der nächste bitte!". Und Revision (?) wird bei sowas i.d.R. auch nicht zugelassen. Frag Malte ;)

    Was funktionieren könnte: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit stellen, dann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben und schreiben, dass erstmal die Nichtigkeit rechtskräftig beurteilt werden muss. Mit etwas Glück wird das Bußgeldverfahren dann mangels öffentlichen Interesses gleich eingestellt.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Ich argumentiere, dass die oben aufgeführte Merkmalskombination es nicht erlaubt hier eine Benutzungspflicht anzuordnen.

    Ich denke in 2020 sollten wir weiter sein, insbesondere weil dort 4-10 Fahrspuren zur Verfügung stehen und dieser Baustellenzustand offensichtlich seit Jahren so oder ähnlich vorzufinden war.

    Die Anordnung der Benutzungspflicht ist eine Sache, die du vor dem Verwaltungsgericht (bzw. vorher mit Widerspruch bei der verursachenden Behörde je nach Bundesland) klären lassen kannst/musst. In diesem Verfahren geht es dann um all die Punkte die du oben aufgelistet hast, bzw. ob es rechtens war, dass die Verkehrsbehörde diesen Weg so wie er hier steht angeordnet hat und damit dich und andere darauf zu fahren zwingt.

    Hier im Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht ist das (genau wie die Anzahl Spuren nebenan) aber nicht von Belang - hier geht es nur um die konkrete Verfehlung, die dir vorgeworfen wird. Es wird generell angenommen, dass die Anordnung rechtmäßig ist - denn wäre es nicht so, könntest du ja dagegen klagen, anstatt sie zu missachten. Wäre hier eine Vermischung möglich, dann würde über kurz oder lang jeder Betroffene immer erst die Anordnung als ungültig bezeichnen, um z. B. keine Strafe für zu schnelles Fahren zu erhalten. Davon ausgenommen sind nur offensichtlich ungültige Anordnungen, also z. B. wenn auf einer Kraftfahrstraße plötzlich eine Spielstraße beginnen soll oder ein [Zeichen 254] direkt unter [Zeichen 237] hängt - ein einfach nur beschissener Weg fällt leider nicht darunter.

    Die richtige Strategie kommt deswegen zum einen auf die genauen Umstände an (z. B. ob der Polizist 2 km hinter dir hergefahren ist oder dich nur an einer Kreuzung von der Seite gesehen hat, die Hindernisse, die Ausschilderung etc.), zum anderen aber auf eine kluge Vorgehensweise. Ein Anwalt ist vielleicht nicht unbedingt immer klüger, aber zumindest macht es immer mehr Eindruck und es passieren dir keine Flüchtigkeitsfehler. Sehr wichtig ist natürlich auch, dass du gegenüber der Polizei bisher keinerlei Aussage abseits deiner Personalien getätigt hast (das nehme ich im Folgenden mal an).

    Ein paar mögliche Ansatzpunkte (teilweise auch von den anderen Antworten hier geklaut und zusammengefasst) wären etwa folgende. Ob es zum vermeintlichen Tatzeitpunkt so war, weißt du bzw. kannst du dann per Fotos, Zeugen usw. natürlich beweisen, ansonsten glaubt der Richter dem Polizist zu 99% mehr als dir. Die Reihenfolge ist auch die, die ich versuchen würde:

    • Der Radweg ist so schmal und dein Fahrrad/Lenker/Anhänger/Ladung so breit, dass du (inkl. zwangsweiser leichter Pendelbewegungen bei langsamer, vorsichtiger Fahrt) zwangsweise den Luftraum über den durchgezogenen Linien zum Gehweg passieren würdest (oder gar die Linie selbst). Dadurch würdest du dich einer Ordnungswidrigkeit (BKat Owi TBNR 141253) schuldig machen und zusätzlich andere Fußgänger/Radfahrer behindern oder sogar gefährden, je nach Verkehrsaufkommen - was auf der Fahrbahn aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anzahl der Streifen gleichzeitig ausgeschlossen war.
    • Es ist dir auf dem Radweg aufgrund der tatsächlichen Breite nicht möglich, den stets geforderten ausreichenden Sicherheitsabstand von je nach Situation wenigstens 70 bis 100 cm zu Fußgängern und parkenden Fahrzeugen (Türöffnen/Dooring auf Beifahrerseite) einzuhalten. Dadurch würdest du eine Ordnungswidrigkeit begehen (TBNR 103708) und zudem dich und andere stark gefährden - auf der Fahrbahn ist der Abstand dagegen problemlos einhaltbar.
    • Der Radweg war nicht vollständig/eindeutig ausgeschildert: Schilder wurden an der letzten Einmündung vor dem Tatort nicht wiederholt/waren seitlich weggeklappt/waren von Grünzeug oder Baugerüsten verdeckt bzw. allgemein dir als durchschnittlichem Verkehrsteilnehmer nicht mithilfe eines schnellen, flüchtigen Blicks (ca. 1 bis 2 Sekunden) erkennbar. Als Ortsfremdem und erstmals dort fahrendem kann von dir auch nicht erwartet werden, das Vorhandensein dieser Schilder zu kennen - zumal die gelbe Markierung auf eine temporäre Maßnahme hindeutet, die eventuell schon wieder abgebaut wird (Piktogramme sind egal, nur die Schilder zählen).
    • Mehrere gefährliche Hindernisse auf dem Radweg (parkende oder haltende KFZ, abgestellte Fahrräder, große und tiefe Schlaglöcher, schwer sichtbare Kanten, aufgesprungene Gehwegplatten, zerbrochene Glasflaschen, abgelegter Sperrmüll, Laubhaufen mit darin befindlichen Steinen, etc.) machten ein Befahren selbst bei langsamer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht unmöglich, ohne deine oder die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
    • Mangelnde Stetigkeit: der betroffene Abschnitt (vorher und nachher bist du natürlich auf dem Radweg gefahren) ist so kurz, dass ein einmaliges Ausweichen auf die Fahrbahn gerechtfertigt ist gegenüber einem ständigen Hin- und Her. Da die Hindernisse jedes Mal ein Ausweichen auf die Fahrbahn zur Folge haben (Gehweg ist verboten) und du dazu den Gegenradverkehr kreuzen musst, überwiegt eindeutig die tatsächliche und mehrfache Gefahr beim Ausweichen gegenüber einer möglichen kurzzeitigen Gefahr auf der Fahrbahn.
    • Direktes Linksabbiegen: um dein Ziel X zu erreichen, wolltest du an der nächsten Abzweigung links abbiegen und hast dich deshalb vorschriftsmäßig auf die Fahrbahn zum Linksabbiegen eingeordnet. Aufgrund der Verkehrslage hast du dazu rechtzeitig vorher einen sicheren, freien Moment gewählt, der demzufolge nicht unmittelbar vor der Abzweigung lag, aber noch in ihrer Nähe (nicht 2 km weg). Aufgrund deiner Unkenntnis der Örtlichkeit, der schlechten Ausschilderung und der Konzentration auf den Abbiegevorgang hast du erst an der Kreuzung bemerkt, dass deine gewünschte Abzweigung eine Querstraße weiter liegt. Aus Gründen der Stetigkeit und um das Einordnen (Sicherheit!) nicht wiederholen zu müssen, bist du für das kurze Stück auf der Fahrbahn geblieben.
    • Der Radweg gehört nicht zur Straße (ist nicht straßenbegleitend): entweder aufgrund des Abstands von mehr als 5 Metern oder aufgrund der eindeutigen Beschilderung (Straße hat [Zeichen 306], einmündende Querstraßen haben [Zeichen 205] vor der Hauptstraße, aber der Radweg hat vor Querstraßen [Zeichen 205]) war dir bewusst, dass der Radweg ein eigenständiger, nur zufällig neben der Straße verlaufender Weg ist und somit hier keine Benutzungspflicht ausüben kann.

    Beim Verkehrslexikon und anderen Seiten gibts auch die passenden Urteile dazu. Wichtig ist aber, dass die grundsätzliche Aussage nicht "Der Radweg ist scheiße und mir steht die Fahrbahn zu!" ist, sondern "Aus Gründen der Sicherheit anderer und natürlich auch meiner eigenen Sicherheit musste ich aus gegebenen Gründen ausnahmsweise und für eine kurze Strecke von der ansonsten sehr sinnvollen Benutzungspflicht abweichen; wenngleich ich ansonsten natürlich stets alle Vorgaben beachte!" Ich würde dementsprechend auch keine Romane schreiben, sondern schlicht kurz und knapp darlegen, wieso in diesem speziellen Einzelfall auf diesem kurzen Abschnitt die Fahrbahnbenutzung erforderlich war.