Ich bin eher der Meinung, man sollte die Regeln fürs Radfahren vereinfachen. Wir haben momentan schon 13 verschiedene Straßenteile, auf denen man unter gewissen Umständen mit dem Rad fahren kann, darf oder muss. Da muss nicht noch ein 14. oder 15. Straßenteil dazukommen.
Dann lieber wieder
so definieren, dass keine Schrittgeschwindigkeit notwendig ist und an allen Stellen, die für den Radverkehr zu schmal sind, ganz konsequent das
abschrauben.
Die Rechtsprechung definiert "Schrittgeschwindigkeit" nicht wortwörtlich ("so schnell, wie ein Fußgänger schreitet"), sondern mehr so als "(für den Fahrzeugführer...) quälend langsam". Unter Berücksichtigung des beim Fahrrad grundsätzlich fehlenden Tachos und aufgrund der Notwendigkeit, aus Gründen der Balance eine gewisse Mindestgeschwindigkeit fahren zu müssen, sind das für den Radverkehr offenbar bis zu 15 km/h. Selbstverständlich ist diese Geschwindigkeit kein Anrecht, sondern aufgrund § 1 im drohenden Konfliktfall unverzüglich bis auf Stillstand zu reduzieren.
Viel mehr finde ich auch auf benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radwegen kühn (und damit i.S. v. §§1 und 3 StVO ordnungswidrig...). Hinzu kommt, dass es kein Schwein interessiert, wie schnell man auf einem *leeren* Bürgersteig fährt. Interessant wird die Geschwindigkeit doch erst ex post, *nachdem* es gekracht hat - und da hast du als Radfahrer auf jeder Art einer mit Fußgängern geteilten Randverkehrsanlage ["echtem" Gehweg/freigegebenem Gehweg/vermeintlich "anderem" gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht/mit Z.240 gekennzeichnetem benutzungspflichtigen Geh- und Radweg] sowieso *immer* und vollkommen zu Recht die (Haftungs-)Arschkarte.
Quintessenz: Die einschlägigen blauen Verkehrszeichen ändern maximal die Entrüstungsquote während eines Konfliktes beim (folgenlosen...) Aufeinandertreffen. Alles andere regelt sich unabhängig davon.