1) Nunja, da es außerhalb von HH wohl keine Radfahrstreifen gibt, die ohne Z237 auskommen müssen, wird es außerhalb von HH keine Gerichtsurteile geben, die dort parkende Führer von KFZ frei sprechen.
2) In HH ist aber die maßgebende Meinung der Behörden, dass Radfahrstreifen auch ohne Z237 angelegt werden können- im klaren Widerspruch zur VwV-StVO- und auf diese Linie sind eventuell auch die Gerichte dort eingeschwenkt. Man müsste so einen Fall mal bis zu einem höheren Gerich außerhalb HH treiben, was aufgrund der geringen Sanktionshöhe aber so gut wie unmöglich ist. Vielleicht, wenn mal abgeschleppt würde.3) Eigentlich müsste man die Behörde, die Radfarhstreifen ohne Z237 anlegt, vor dem Verwaltungsgericht wegen Missachtung der VwV-StVO verklagen. Denn diese VwV ist für die Behörde bindend.
Hast du überhaupt gelesen, was ich geschrieben hatte?
Ich habe zwar vor der Jahrtausendwende ein paar Jahre in HH gelebt, schreibe jetzt aber aus Magdeburg. Von hier stammt auch meine Erfahrung mit unbeschilderten RFS. Es gibt damit -genau wie mit jeder anderen Radführungsformen auch- beim Verhalten von Rad- wie Autofahrern oder Staatsdienern absolut keinen Unterschied zwischen Beschilderung und Nichtbeschilderung. Es gibt also auch bei Radfahrstreifen keine Probleme, die man nicht auch bei Beschilderung noch hätte. Insofern kann ich (anders als in manchen anderen Fällen) bestens damit leben, wenn die StVB die VwV ignorieren, zumal die stringente Formulierung m.E. eher auf einer redaktionellen Nachlässigkeit als auf bewusstem gesetzgeberischem Wollen beruht.
Ergänzung: selbst wenn man die Begriffsbestimmung wortwörtlich auslegt, ist die Anlage von unbeschilderten Streifen noch kein Verstoß gegen die VwV. Nur handelt es sich bei dem Konstrukt dann eben nicht mehr um einen "Radfahrstreifen" [TM], sondern um irgend ein andere der nicht näher definierten Erscheinungsformen der "Radwege" i.S. von § 2 StVO.