Was aber, wenn Vz 301 oder 306 ebenfalls dicht am Kreuzungsbereich stehen und zwar unmittelbar neben der Fahrbahn und das Vz 205 deutlich weiter rechts mit klarem Bezug zum Radweg?
Das ist dann eine "perplexe Beschilderung". In solchen Fällen sind *beide* Zeichen nichtig und unbeachtlich. Es greift für alle, die das Konfliktpotential der widersprüchlichen Anordnung durchschauen, der Rückfall auf die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere § 1. Da man aber nicht erwarten kann, dass allen Verkehrsteilnehmern (insbesondere den nichtmotorisierten ohne Fahrerlaubnis-Schulung) diese Konsequenz der verbockten Beschilderung bewusst wird, geht die Haftung bei etwaigen Unfällen m.E. nicht zu Lasten dessen, der beim Versuch, sich nach der vermeintlichen Anordnung zu richten, einen Unfall baut, sondern zu Lasten der verantwortlichen Straßenverkehrsbehörde.