Beiträge von Th(oma)s

    1) Nunja, da es außerhalb von HH wohl keine Radfahrstreifen gibt, die ohne Z237 auskommen müssen, wird es außerhalb von HH keine Gerichtsurteile geben, die dort parkende Führer von KFZ frei sprechen.

    2) In HH ist aber die maßgebende Meinung der Behörden, dass Radfahrstreifen auch ohne Z237 angelegt werden können- im klaren Widerspruch zur VwV-StVO- und auf diese Linie sind eventuell auch die Gerichte dort eingeschwenkt. Man müsste so einen Fall mal bis zu einem höheren Gerich außerhalb HH treiben, was aufgrund der geringen Sanktionshöhe aber so gut wie unmöglich ist. Vielleicht, wenn mal abgeschleppt würde.:S

    3) Eigentlich müsste man die Behörde, die Radfarhstreifen ohne Z237 anlegt, vor dem Verwaltungsgericht wegen Missachtung der VwV-StVO verklagen. Denn diese VwV ist für die Behörde bindend.

    Hast du überhaupt gelesen, was ich geschrieben hatte??(

    Ich habe zwar vor der Jahrtausendwende ein paar Jahre in HH gelebt, schreibe jetzt aber aus Magdeburg. Von hier stammt auch meine Erfahrung mit unbeschilderten RFS. Es gibt damit -genau wie mit jeder anderen Radführungsformen auch- beim Verhalten von Rad- wie Autofahrern oder Staatsdienern absolut keinen Unterschied zwischen Beschilderung und Nichtbeschilderung. Es gibt also auch bei Radfahrstreifen keine Probleme, die man nicht auch bei Beschilderung noch hätte. Insofern kann ich (anders als in manchen anderen Fällen) bestens damit leben, wenn die StVB die VwV ignorieren, zumal die stringente Formulierung m.E. eher auf einer redaktionellen Nachlässigkeit als auf bewusstem gesetzgeberischem Wollen beruht.

    Ergänzung: selbst wenn man die Begriffsbestimmung wortwörtlich auslegt, ist die Anlage von unbeschilderten Streifen noch kein Verstoß gegen die VwV. Nur handelt es sich bei dem Konstrukt dann eben nicht mehr um einen "Radfahrstreifen" [TM], sondern um irgend ein andere der nicht näher definierten Erscheinungsformen der "Radwege" i.S. von § 2 StVO.

    D.h. Autofahrer sind sogar verpflichtet, ihre Stehzeuge auf Seitenstreifen abzustellen und damit sind solche Streifen schnell unbrauchbar als Radweg

    Auch an dich die Fragen:

    Kennst du überhaupt aus eigener Anschauung Seitenstreifen, die nach ihrer äußeren Gestaltung (durch Furten an Einmündungen oder Ausfahrten, Einfärbung, Fahrradpiktogrammen, Breitstrich-Z.295, besonderen Fahrradlichtzeichen an Ampeln) den Anschein eines Radfahrstreifens wecken, aber unbeschildert sind?

    Wird tatsächlich offiziell geduldet darauf geparkt?

    Ist dir auch nur ein einziger Fall bekannt, in dem ein Autofahrer ein Ticket auf solch einem Streifen erfolgreich vor dem Amtsgericht mit der Begründung angegriffen hat, der Radfahrstreifen sei mangels Schild keiner, sondern ein Seitenstreifen?

    Und schließlich: hast du den Eindruck, dass auf beschilderten Radfahrstreifen das Falschparken wirlich konsequenter geahndet wird?

    Wenn die Antwort auf alle vier Fragen "ja" lautet, wäre ich ehrlich gesagt leicht verblüfft. Wenn es aber mindestens ein "nein" gibt, entbehrt dein oben zitierter Pessimismus jeder Substanz.

    via Twitter, Original wohl von https://sdbikecoalition.org:

    Was sind die Alternativen?

    Plan A, Modell "PBL": wir montieren einfach ein paar Plastikplömpel auf die weiße Linie.

    Plan B, Modell "Hochbordradweg": wir sorgen dafür, dass auf dem gesamten Perron auch noch wartende Passagiere herumlungern.

    Plan C, Modell "Mischverkehr": wir lösen uns von der absurden Vorstellung, dass Landfahrzeuge auf Schienen fahren und von empathielosen Zombies gesteuert werden.

    VwV zur StVO.

    Kurz: Es gibt keine unbeschilderten Radfahrstreifen.

    Was es aber häufig gibt, sind Z.237, die offensichtlich den Bürgersteig "meinen". IOW: das Verkehrszeichen klärt nicht, ob man es auf den RadfahrSeitenstreifen oder auf die jenseits der Bordsteinkante liegende GehwegRadweg-Fläche beziehen soll.:P

    In der StVO kommen jedenfalls weder benutzungspflichtige noch unbenutzungspflichtige Radfahrstreifen vor.

    Ich hatte auch eigentlich nach einer Rechtsnorm gefragt, die verbindliche Kriterien für die Erkennung einer *Fahrbahn* definiert, damit man zumindest schonmal eine harte Referenz hat, von der aus man dann wenigstens rechtssicher einen unmittelbar daneben liegenden ~streifenkandidaten bestimmen kann.

    Dass die Straßenverkehrsbehörden die VwV ignorieren, ist jedenfalls nichts Neues; ebensowenig, dass die VwV StVO keine Rechtsnorm mit bindender Außenwirkung für den Verkehrsteilnehmer (z.B. einen Autofahrer mit Parkwunsch) ist.

    Unbeschilderte Radfahrstreifen gibt es infolgedessen da draußen zunehmend; ich habe hier in Luftlinie 300m selbst so ein Gebilde vor der Türe. Da hält zwar (genau wie bei jedem beschilderten Radfahrstreifen sonst auch) gelegentlich ein Paketdienst drauf, aber geparkt wurde dort noch nie. Und glaub mir, die Autofahrer erkennen zu 100% zuverlässig dass das ein Rad- und kein Seitenstreifen ist - das merke ich an dem unweigerlich einsetzenden Spektakel jedesmal, wenn ich den Streifen mit dem Rad nicht benutze.

    Jede Straße hat zunächst nur eine Fahrbahn. Alles weitere wird davon abgegrenzt. D.h. man baut Gehwege, Sonderwege und Seitenstreifen an, [...]

    Das Problem ist weniger die Definition der Fläche an sich, sondern die Definition, was eine Dickstrichmarkierung von der Fahrbahn abgrenzt. Die StVO sagt dazu, dass jenseits der Fahrbahnmarkierung ein Seitenstreifen, oder ein Sonderweg liegen kann.[...]

    Und wenn hundert Autofahrer und 1000 Radfahrer das als Radweg erkennen möchten. Es reicht doch, wenn ein Autofahrer dort parkt, und vor Gericht gewinnt und weiterhin dort parkt, um den Streifen völlig nutzlos zu machen. Warum nicht gleich so beschildern, wie das im Rest der Republik Standard ist bzw. hier sogar einfach das Schild hängen lassen?

    Zum 1. Punkt: ich habe irgendwie schon geahnt, dass auf meine Frage nach der Rechtsnorm kneifen wirst.:evil:

    Zum 2.: Die StVO nennt weder für beschilderte noch für unbeschilderte Radfahrstreifen Kriterien. Wenn ein Radfahrstreifen neben einem Bürgersteig angelegt ist, gibt es keine Möglichkeit, allein anhand eines Z.237 zu unterscheiden, ob neben der Fahrbahn nun ein Seitenstreifen und ein benutzungspflichtiger Hochbordradweg liegen soll, oder ob die Fahrbahn vermeintlich von einem Radfahrstreifen und einem Hochbordgehweg begleitet wird.

    Zum 3: gibt es im Ernst verloren gegangene Prozesse, wo ein Autofahrer freigesprochen wurde, weil er auf einem unbeschilderten Radfahrstreifen geparkt hat? Ich sehe nur, dass allgemein gegen Parken auf Radverkehrsanlagen nur sehr zögerlich vorgegangen wird. Da gibt es aber hinsichtlich der Beschilderung genau gar keinen Unterschied.

    Auch ganz ohne Ironie. Ein durch eine Fahrbahnbegrenzungslinie abgeteilter Bereich auf dem Asphalt ist ein Seitenstreifen.

    Daran ändern auch Piktogramme nichts. Ebenso machen Aufleitungen auf diesen noch keinen Radweg daraus.

    Was, außer einer unbestimmten Auswahl von mehreren möglichen Anzeichen wie Piktogramme, Einfärbungen, Verwendung von Breitstrich als Fahrbahngrenze, Furtmarkierungen an Einmündungen, gesonderte Lichtzeichen für den Radverkehr etc.) macht denn sonst noch einen Radweg aus?

    Und mehr noch: wenn es denn ein Problem ist, dass es keine *gesetzlich* fixierten Kriterien für die Radwege-Detektion gibt: welche *gesetzlichen* Kriterien (also Antwort bitte mit Verweis auf die einschlägige Rechtsnorm) muss eine Fläche erfüllen, um "Fahrbahn" zu sein? Das ist ja in Anbetracht der Tatsache, dass man vermeintlich nie sicher weiß, wo eigentlich der Radweg ist, insbesondere wichtig für die Klärung der Frage, welche Fläche denn im Falle eines angeordneten Blauschildes vom § 41 Abs. 1 Anlage 2 StVO-Fahrbahnverbot betroffen ist.

    /Ironie on/

    Das kann doch gar nicht passieren, dass drauf geparkt wird, denn

    Ganz ohne Ironie: wo geparkt werden darf, ist in der StVO abschließend aufgezählt. Erkennbare Radverkehrsanlagen gehören nicht zu den dort genannten Flächen, und unsichtbare Radverkehrsanlagen werden durch Blauschilder auch nicht sichtbarer.

    Öhm, ist das Halten an der im Bild zu sehenden Stelle eigentlich verboten? Welche TBNR kommt da in Betracht?

    Der Schutzstreifen bedeutet jedenfalls kein Haltverbot. *Parken* wäre darauf aber nicht erlaubt. Ansonsten könnte -unabhängig von der Leitlinie- noch das hier in Frage kommen:

    §12 Halten und Parken

    quad.gif (1) Das Halten ist unzulässig

    • 1.an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen

    Ich hatte gar nicht geguckt, ob da immer noch eins steht.

    Wenn das so ist, bezieht es sich das Z.237 (wie in HH üblich) auf den Gehweg und soll wohl eigentlich einen gemeinsamen Geh- und Radweg anordnen:evil:. Dazu passt, dass die Streifen bloß mit einfachen Fahrradpiktogrammen bemalt sind, wie man sie bei Schutzstreifen verwendet (anstatt mit dem offiziellen blauweißen Verkehrszeichen).

    Das ist nicht dasselbe Schild. Das alte hatte einen Rahmen.

    Wahrscheinlich ist es das selbe Schild, aber ein neuer Pfosten. Das reichlich applizierte schwarz-orange geringelte Klebeband, mit dem die Straßenmeistereien und Baufirmen vorübergehend Verkehrszeichen "offiziell" ungültig machen, deutet darauf hin, dass der Mast notorisch von Ausparkern aufs Korn genommen wird.

    Knallharte Recherche in der Märkischen Allgemeinen Zeitung:

    „Es passiert immer wieder und zu oft, dass Radfahrer beim Linksabbiegen in den toten Winkel der Lkw.“

    Steht da, genau so; dieser Satz kein Prädikat. Symptomatisch für die "Mühe", die sich der RedakteurPraktikant mit dem Thema gemacht hat.

    Dann kommt der übliche Textbaustein "Idee stammt aus den USA, blabla...", der immer kommt, wenn über Geisterräder berichtet wird.

    Was allerdings (natürlich...) *nicht* da steht, ist, dass es für so einen Tödlicher-Winkel-Unfall obligatorisch eine Radverkehrsanlage braucht.

    Auf Schutzstreifen darf gehalten werden, nur nicht geparkt. Der Paketbote hat also mit Schutzstreifen keinerlei Probleme.

    Der Paketbote hat eh keine/andere Probleme. Und auch der Radfahrer echauffiert sich bei beiden Streifenarten gleich über den Missbrauch "seiner" Fläche. Die Leute da draußen kennen eh den Unterschied zwischen den beiden Streifenformen nicht. Die sind ja schon mit der Unterscheidung zwischen getrennten und gemeinsamen Radwegen bzw. mit und ohne Benutzungspflicht vollkommen überfordert.

    Im gezeigten Fall sollte man den rechten Fahrstreifen verschmälern und zum Parkstreifen machen und rechts davon einen Schutzbereich von 0,8m ausweisen und rechts daneben einen Radweg anlegen. Das Hochbord gehört dann allein den Fußgängern und jedem ist geholfen.

    Aua. Rechtsabbieger-Alarm an jeder Querstraße und an jeder Grundstückszufahrt. Aber nach dem, was ich im Vorposting geschrieben habe, ist das nur konsequent: es geht bei dem ganzen Theater ja nicht um Verkehrssicherheit, sondern ums Wegbeißen von Konkurrenz im Revier.

    Was ich mich bei solchen Anordnungen immer frage ist: Es gibt ja bestimmte Mindestmaße für die Fahrbahnbreiten. Die sind unter anderem abhängig von der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit, die gefahren werden darf. (Vermute ich jetzt mal ganz stark.)

    Kann eine Reduktion der zugelassenen Höchstgeswchwindigkeit z. B. von 50 auf 40, oder gar auf 30 km/h dazui beitragen, dass die Autofahrspuren schmaler gestaltet werden und der Radfahrstreifen breiter?

    Das Hauptproblem an jeglicher Streifen-Lösung ist, dass praktisch kein Halten am Fahrbahnrand mehr möglich ist. Nun sind Straßen ja kein Selbstzweck, sondern dienen dem Transport von Menschen und Waren von A nach B. Das allerdings bedingt, dass sowohl bei A wie auch bei B Fahrzeuge auch halten können müssen. Markiere einen Rad- oder Schutzstreifen, und sofort ist der schönste Streit entbrannt, sobald nur ein Paketbote es wagt, anzuhalten.

    Ich bin der Überzeugung, dass es bei der ganzen Diskussion um die vermeintlichen Gefahren der oftgeschmähten "Scherzstreifen" gar nicht um Unfallrisiken, sondern allein um banale Revierverteidigungsreflexe geht, die durch die Markierungen geweckt werden.

    Was man braucht ist eine geeignete Infrastruktur. Für die üblichen Radwege sind 25 km/h wirklich zu schnell, außer man passt wirklich höllisch auf.

    Wie von Yeti schon geschrieben: die geeigntete Infrastruktur ist längst schon vorhanden.

    Wenn man in meiner Tabelle nach "pedelec" filtert, stellt man fest, dass der typische Pdlx-Unfall außerorts passiert. Sehr oft zieht ein Radfahrer dabei aus einem Feldweg o.ä. heraus in die Fahrbahn einer größeren Landstraße rein, um sie entweder geradeaus zu überqueren oder auf der gegenüberliegenden Seite auf den Radweg der Hauptstraße aufzufahren. Solches Augenblicksversagen hat weder mit dem Antrieb, noch mit dem Alter der Opfer zu tun, und erst recht nicht damit, dass die Autofahrer vermeintlich ein Fahrrad sehen, und so zu einer Fehleinschätzung der Pdlx-Geschwindigkeit kämen.

    Auch bei diesem Bild frage ich mich, wie viele Radfahrer genau auf dem Pfeil in die Dooring-Zone fahren.

    Ich dagegen frage mich, wer so ahnungslos ist, dass er Verkehrszeichen für benutzungspflichtige Radwege auf eine Fahrbahn malen lässt. Und wozu die kleinen Pfeilchen sollen? Hats da besonders oft britische Radler?