Und wo ist diese?
s. Beitrag Nr. 9 dieses Threads (von @Malte)
Und wo ist diese?
s. Beitrag Nr. 9 dieses Threads (von @Malte)
Ich kürze mal die von @Malte zitierte amtliche Begründung (sinnerhaltend):
ZitatEine fehlende Geschwindigkeitsvorgabe wäre der Verkehrssicherheit dieser schwächsten Verkehrsteilnehmer abträglich. ... Daher wird für Fußgängerverkehrsflächen an der Schrittgeschwindigkeit festgehalten. ... Die Festlegung der Schrittgeschwindigkeit ist daher nach wie vor allgemein geboten.
Zusammen mit der Begründung, dass es jederzeit zum Unerwarteten Auftreten von Fußgängern kommen kann ("Heraustreten aus Häusern, Geschäften,..."), kann das nur heißen, dass es sich um ein allgemeines Limit auch in Abwesenheit von Fußgängern handelt.
Und genau dieses ist doch auch der richtige Weg. Wenn ein Fußweg freigegeben wird (etwa auf einem Schulweg, in einer Fußgängerzone, neben einer wenig befahrenen Straße) dann soll der Radfahrer ja auf der Fahrbahn fahren. Deswegen gibt es keine Benutzungspflicht.
Und die, die sich "nicht trauen" auf der Straße zu fahren bekommen ein zusätzliches, legales Angebot. Auf dem Fußweg, dann aber bitte langsam. Das klappt im wirklichen Leben (also da vor der Türe, wo nicht das Internet wohnt) auch hervorragend. Da fahren (hier, in meiner Stadt) gerne ältere Menschen, die langsam fahren. Oder Kinder die noch nicht groß genug sind. Oder Eltern, die ganz kleine Kinder begleiten. All diese sind mit ~10km/h unterwegs. Mal mehr, mal weniger. Auf jeden Fall deutlich langsamer als sportliche Fahrbahnradler.
Auch Überland neben eines Kreisstraße wäre so ein Angebot doch in Ordnung. Auf Ausflug mit der Familie nehmen wir alle langsam den Fußweg. Wenn ich alleine fahre, bleibe ich auf der Fahrbahn. Eine Lücke im Radwegenetz hätte ich trotzdem gerne so geschlossen, dass auch der wackelige 10 Jährige und die Großmutter durch fahren können, ohne in den Berufsverkehr wechseln zu müssen - wenn sie nicht wollen.
Schon lustig, wie verschieden die Wahrnehmung in ein und derselben Kleinstadt ausfallen kann.
Auf dem Fußweg, dann aber bitte langsam. Das klappt im wirklichen Leben ... auch hervorragend. Da fahren (hier, in meiner Stadt) gerne ältere Menschen, die langsam fahren. ...All diese sind mit ~10km/h unterwegs. Mal mehr, mal weniger.
Vor meiner Haustür fahren Jung und Alt auf dem Gehweg gerne auch mal schneller als 10 km/h und ich habe meinem Sohn aus gutem Grund strikt verboten, alleine vor das Gartentörchen zu treten.
Wir sprechen von einer 30er-ZONE mit elend breiter Fahrbahn und wenig Verkehr, wo es wirklich keinen vernünftigen Grund für einen erwachsenen Radfahrer geben kann, die Fahrbahn zu meiden.
Ich hätte noch den Bußgeldkatalog anzubieten. Der regelt zwar nicht, was erlaubt und verboten ist, ist aber trotzdem ein Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers.
Zitat
141196
Sie fuhren auf einem Gehweg (Zeichen 239)/in einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1, 242.2) *)
mit zugelassenem Fahrzeugverkehr nicht mit Schrittgeschwindigkeit.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 146 BKat
15€
Die ganze Diskussion ist sowieso eher theoretischer Natur. Ich denke wir sind uns alle einig, dass man nur Schritttempo fahren darf (oder gar halten muss!), wenn Fußgänger behindert/gefährdert werden könnten.
Wenn man aus gutem Grund annehmen kann, dass vor einem nicht plötzlich ein Fußgänger spawnen kann, und man fährt dort etwas zügiger, dann wird das Vergehen eh niemand ahnden.
Das ist richtig. Die Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes ohne dass es eine Gefährdung gab, dürfte eher theoretisch sein.
@Jochen wollte ja anscheinend nur sicher gehen, dass er keinen Unsinn schreibt, wenn er demnächst in einem Leserbrief bemängelt, der Radfahrer dürfe auf dem freigegebenen Gehweg aber nur mit Schrittgeschwindigkeit dahinzuckeln.
Und genau dieses ist doch auch der richtige Weg. Wenn ein Fußweg freigegeben wird (etwa auf einem Schulweg, in einer Fußgängerzone, neben einer wenig befahrenen Straße) dann soll der Radfahrer ja auf der Fahrbahn fahren. Deswegen gibt es keine Benutzungspflicht.
Und die, die sich "nicht trauen" auf der Straße zu fahren bekommen ein zusätzliches, legales Angebot. Auf dem Fußweg, dann aber bitte langsam. Das klappt im wirklichen Leben (also da vor der Türe, wo nicht das Internet wohnt) auch hervorragend.
Wo bitte klappt das hervorragend? Ich dachte auch mal, dass es ja eigentlich eine gute Lösung ist. Leider klappt die schöne Theorie in der Praxis nicht.
+ bedeutet für jemanden der sich an die Regeln halten möchte in der Praxis folgendes:
Mit dem Rad:
Fahrbahn nutzen und von PKW Fahrern vorsätzlich dicht überholt oder mit der Hupe erschreckt werden, weil man könnte ja auch woanders fahren.
Den Gehweg nutzen und dann von anderen Radfahrern dicht überholt werden, weil die nicht verstehen das es kein Radweg ist und man dort Schrittempo zu fahren hat.
Zu Fuß:
Schnell vorbei fahrende Radfahrer, die glauben sich auf einem Radweg zu befinden.
dass er keinen Unsinn schreibt, wenn er demnächst in einem Leserbrief bemängelt, der Radfahrer dürfe auf dem freigegebenen Gehweg aber nur mit Schrittgeschwindigkeit dahinzuckeln.
Nicht ganz. Ich werde bemängeln, daß die sogenannt fahrradfreundliche Stadt nie kommunziert mit welchen Einschränkungen dieses Angebot behaftet ist. Es ist doch vom allgemeinen Verstehen her ein erheblicher Unterschied ob man lapidar sagt:
"Radfahrer dürfen dort auf dem Fussweg fahren"
oder
"Radfahrer dürfen auf den hier auf den Fuss, müssen dort dann aber Schrittgeschwindigkeit fahren!"
Es ist wichtig bei Meldungen solcher Art beständig auf zwei Dinge mit hinzuweisen:
a) Gehwegradeln ist nur erlaubt, wenn dort auch in der jeweiligen Richtung(!) freigegeben und
b) dann auch nur in sogenannter* Schrittgeschwindigkeit.
* Wobei "Schritt gehen" 4-7km/h bedeutet, ein Tempo mit dem selbst langsame Radfahrer eher nicht unterwegs sind, es sei denn sie sind sehr geschickt oder es geht bergauf. Aber sehen wir das mal nicht so eng und sagen bis 10 oder 12km/h sind auch noch vertretbar. Die allermeisten Kfz fahren in sogenannten Verkehrsberuhigten Zonen ohnehin erheblich flotter (normaler Durchschnitt ab 25km/h aufwärts) und das juckt von Behördenseite für gewöhnlich nicht mal müde Socken.
PS: Danke an Alle für das Ausarbeiten. Ich hatte Maltes Beitrag dazu tatsächlich nicht gesehen, da er den Text ohne für mich ins Auge fallenden näheren Hinweis eingebaut hatte. (Der kleine Link darüber ist mir nicht aufgefallen.)
Ich achte kaum noch auf Zitate, wenn nicht vorher klar erkennbar ist, daß es was Wichtiges ist. In dem Zusammenhang möchte ich Allen danken die richtiger Zitieren nicht auf die Reihe bekommen, v.a. den Vollzitatzitierern. Deretwegen schaue ich gar nicht mehr auf deutlich längere Zitate und aus dieser Gewohnheit heraus habe ich es bei Malte an der Stelle genauso nicht getan.
Na, in einem Thread, in dem Du selbst nach Rechtsgrundlagen fragst, wäre das Lesen von Zitatblöcken vielleicht mal ausnahmsweise angesagt gewesen.
* Wobei "Schritt gehen" 4-7km/h bedeutet, ein Tempo mit dem selbst langsame Radfahrer eher nicht unterwegs sind, es sei denn sie sind sehr geschickt oder es geht bergauf.
Dann bin ich wohl sehr geschickt. 7 km/h fahre ich in der Fußgängerzone immer, übrigens auch bergab (mit leicht angezogener Bremse gar kein Problem). Gut, manchmal geht der innere Schweinehund mit mir durch, dann sind es auch mal 8 km/h.
Es ist wichtig bei Meldungen solcher Art beständig auf zwei Dinge mit hinzuweisen:
a) Gehwegradeln ist nur erlaubt, wenn dort auch in der jeweiligen Richtung(!) freigegeben und
Woraus geht eigentlich hervor, dass man auf einem + nur in einer Richtung fahren darf? Bei Radwegen steht es klar in der STVO in §2. Aber wo steht dies für Gehwege?
Klar aus der Gegenrichtung steht in der Regel kein Schild, also könnte man nicht wissen, dass es ein freigegebener Gehweg ist. Nur wie sieht es aus wenn jemand wendet?
Zumal in der STVO bei explizit steht, dass die gleichen Reglungen bei" Fahrzeug frei" gelten, wie bei . Da drin dürfte man ja wenden.
Dazu wirst Du nichts finden. Sowas bescheuertes wie ein linksseitig zum Beradeln freigegebener Gehweg ist den Autoren der StVO nichtmal in den Sinn gekommen.* Das hat sich nur bei (fehlerbehafteter) Anwendung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden immer wieder mal so ergeben.
Ein linksseitiger Gehweg mit dem alleinstehenden (Zusatz)zeichen ist ja von einem nach der StVO freigegebenen linken Radweg nicht zu unterscheiden. Da muss man dann schon so weit gehen, und links aufzustellen. Das geschieht massenhaft, hierzu gibt es aber keine einschlägige Regelung der StVO. Jedenfalls keine, die den Fall einer linksseitigen Aufstellung unterscheidet.
*Hinweis zum Copyright: ich glaube, das hat zuerst @Explosiv mal so oder ähnlich formuliert.
Etwas so bescheuertes hat die Hammer Stadtverwaltung geschafft zu erschaffen. Hier ist die Stelle der nördliche linke Teil der Straße über die Bahn. Der Radweg ist allein rechtsseitig, also nicht in Gegenrichtung freigegeben. Damit aber die Leute aus westlicher Richtung zum Bahnhof zum radfahren können, hat die Stadtverwaltung den Gehweg linksseitig für Radfahrer freigegeben. Ja, in Hamm wird eine recht eigenständige selbst entwickelte StVO angewendet.
Dieser ganze Straßenabschnitt ist, was Radwege angeht, aber sowieso eine große Kraut und Rüben Ansammlung und sinnigerweise liegt die hierfür unmittelbar zuständige Behörde nur irgendwie 200m entfernt. Die Leute dort können an den Folgen ihrer Arbeit gar nicht vorbei schauen.
Tausche können gegen müssen.
- Da hätte man ja auch an der entsprechenden Stelle eine Querungshilfe bauen können.
Da ist doch eine gemeinsame Furt an der LSA. Oder betrachte ich die falsche Straße?
Sorry wenn ich nach >3 Jahren nochmal den Thread ausgrabe, aber der Verweis auf die offizielle Begründung
fehlt hier noch:
https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0428-12.pdf
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (26.07.2012)
Zeichen 239, 240, 241, 242.1 und 242.2
Bis zur „Schilderwaldnovelle“ war bei Zeichen 239 und 242 die höchstzulässige Geschwindigkeit
für durch Zusatzzeichen zugelassenen Fahrzeugverkehr „Schrittgeschwindigkeit“. Gegenstand der
„Schilderwaldnovelle“ war die Aufgabe der Schrittgeschwindigkeit für den Fahrzeugverkehr, wenn
er bei Gehwegen (Zeichen 239) oder Fußgängerzonen (Zeichen 242) durch Zusatzzeichen zugelassen
wurde. Stattdessen hatte der Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr
anzupassen. Ziel war eine Vereinheitlichung der Maßgaben zu sämtlichen Sonderwegen. Zudem wurde
der Forderung von Radfahrerverbänden Rechnung getragen, dass die Einhaltung der
Schrittgeschwindigkeit durch Radfahrer schwer möglich (Schwanken) sei. Auf Gehwegen und in
Fußgängerzonen muss stets (z. B. nachts im Bereich von Gaststätten) mit plötzlich auftretendem
Fußverkehr gerechnet werden. Hinzu kommt, dass Bund und Länder z. B. eine Flanierzone nach
Schweizer Vorbild mit der Begründung abgelehnt haben, dass eine damit einhergehende
Geschwindigkeit von 20 km/h sich aus Verkehrssicherheitsgründen nicht mit einem Vortrittsrecht
für Fußgänger vereinbaren lasse. Gleiches gilt für die Ausübung von Sport und Spiel, die dort
nicht verboten sind. Auch für verkehrsberuhigte Bereiche wurde in der „Schilderwaldnovelle“ die
Schrittgeschwindigkeit beibehalten. Zumindest für Fußgängerverkehrsflächen wird deshalb aus
Gründen der Verkehrssicherheit zum Schutze der Fußgänger an der Schrittgeschwindigkeit
festgehalten. Gehwege und Fußgängerbereiche sind in erster Linie für den Fußgängerverkehr
bestimmt. Die ausnahmsweise Zulassung von Fahrzeugen rechtfertigt es, den Fahrzeugführerinnen
und -führern besondere Verpflichtungen zum Schutz der Fußgänger aufzuerlegen, dies gilt auch für
eine unter allen Umständen zu beachtende Höchstgeschwindigkeit. Radfahrer können
entscheiden, ob sie diese Alternative dem Fahren auf der Fahrbahn vorziehen.
(Hervorhebungen durch mich)
Danke für die nochmalige Klarstellung.
Im Prinzip gilt also mehr oder weniger auf solchen Wegen absteigen und schieben oder mit dem Rad umfallen.