Weil "er" selber nicht kapiert, was "er" schreibt. Umso mehr ergibt sich Gesprächsbedarf, gerne auch in Anwesenheit des Dienstvorgesetzten.
Highlight: Rechtsabbieger - Anckelmannsplatz
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Man könnte auch anführen, dass es der Klarheit nicht dienlich ist, wenn für unterschiedliche Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Vorrangregeln gelten.
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Man könnte auch anführen, dass es der Klarheit nicht dienlich ist, wenn für unterschiedliche Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Vorrangregeln gelten.
gelten ja nicht. nach Auffassung der VD ist dieser freie Rechtsabbieger kein freier Rechtsabbieger, sondern eben eine parallele Fahrbahn. Und an der gibt es eben einen FGÜ. fertig. Damit ist da eben nichts unklar. ein ganz normaler FGÜ an einer Straße mit einseitig begleitendem Radweg. Wie es viele davon gibt.
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EDIT: Dieser Beitrag bezieht sich noch auf @timovics "Man könnte..."
... und bitten, die "mehreren höchstrichterlichen Urteile" zu zeigen, nach denen das fahrende Überqueren eines Fußgängerüberwegs verboten sei. (Nebenkriegsschauplatz)
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gelten ja nicht.
Zwischen Fußgänger und Radfahrer gibt es aber doch gegensätzliche Regelungen an derselben Stelle!
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nein
für die VD ist der freie Rechtsabbieger mit so was hier: Riesserstraße gleichzusetzen. Fußgänger, die hier rüber wollen, haben den FGÜ. Radfahrer, die da rüber wollen, müssen eben schieben. -
nein
für die VD ist der freie Rechtsabbieger mit so was hier: Riesserstraße gleichzusetzen. Fußgänger, die hier rüber wollen, haben den FGÜ. Radfahrer, die da rüber wollen, müssen eben schieben."Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert."
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Zitat von VD51
Die Rechtsprechung hat in mehreren höchstrichterlichen Urteilen hierzu entschieden, dass
es sich hierbei [radfahrende Nutzung FGÜ] um ein ordnungswidriges Verhalten handelt.höchstrichterlich
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Ja, das hat sie. Und zwar immer dann, wenn es einen benutzungspflichtigen Radweg gibt. Es muss der Radweg befahren werden. Eine parallel vorhandene Fahrbahn (auf der sich der FGÜ befindet) darf nicht befahren werden.
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höchstrichterlich
Wann hat sich denn der Bundesgerichtshof mehrfach mit dieser Frage befasst? Dein Gesprächspartner spielt doch eher auf die zivilrechtlichen Urteile von irgendwelchen Landgerichten an, nachdem der Radfahrer an einem Unfall zu einem Teil mitschuldig ist, weil er am Fußgängerüberweg keine Vorrechte hat. Das hat doch mit dieser aktuellen Fragestellung überhaupt nichts zu tun.
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Das geht ja nett hin und her.
Ich habe dem Schreiben der VD 51 entnommen, dass es keine Radverkehrführung geradeaus entlang Heidenkampsweg gibt, sondern "geradeaus" in die Eiffestraße führt.
Komisch, ich hätte das für einen Rechtsabbieger gehalten.Frag die Behörde doch mal, wie sich der Fall der Furt neben dem Zebra für die Radfahrer darstellt, die aus der Nordkanalstraße kommend in die Eiffestraße wollen: dürfen die fahren oder müssen die auch schieben? Fahren die geradeaus? Dann würden zwei "Geradeaus-Radfahrführungen" sich vereinen - eine aus der Nordkanalstraße und eine aus dem Heidenkampsweg. Wer hat da Vorfahrt? Rechts vor links, weil keine Schilder - oder folgt der Radweg aus der Nordkanalstraße der Vorfahrtregelung in die Eiffestraße?
Und dann sollte man auch berücksichtigen, wozu es führt, wenn manche dieser "freien Rechtsumfahrer" mit beschildert sind und manche nicht: uneinheitliche Wahrnehmung - scheinbar uneinheitliche Regelung. Wenn der Autofahrer sieht, dann erkennt er (sollte er zumindest erkennen):
»Hier haben Radfahrer Vorfahrt, und zwar egal ob sie von links und rechts kommen«.
Hängt an einem »freien Rechtsumfahrer« keine solche Schilderkombi, dann denkt sich der gemeine Autofahrer: »Aha, hier haben Radfahrer also keine Vorfahrt, denn sonst würde hier ja ein Schild hängen.« -
gelten ja nicht. nach Auffassung der VD ist dieser freie Rechtsabbieger kein freier Rechtsabbieger, sondern eben eine parallele Fahrbahn. Und an der gibt es eben einen FGÜ. fertig. Damit ist da eben nichts unklar. ein ganz normaler FGÜ an einer Straße mit einseitig begleitendem Radweg. Wie es viele davon gibt.
Und genau den Unsinn, dass das eine eigene parallele Fahrbahn ist, hat das VG Hannover kassiert. Und die Furt als "Hinweis, dass da ein Radweg ist", ohne rechtliche Bewandtnis ist ja auch mal eine lustige Interpretation. Und eine Gefahr eines Eigentores in Sache Benutzungspflicht sehe ich an der Stelle auch nicht. Das ist so eine fette Kreuzung mit dermaßen viel Verkehr - da bekommt man auch in letzter Instanz keine RWBP weggeklagt.
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Ich ringe noch um eine freundliche Formulierung.
Verständlich aber ein Versuch wäre es wert
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Ach ja: Hier in Berlin wären die Schilder von militanten Auto- oder vielleicht auch Radfahrern wahrscheinlich längst umgedreht oder sinnentstellend beklebt.
Es gibt in Hamburg Gebiete (zeitweise auch mal "Gefahrengebiete" genannt), wo Verkehrszeichen ebenfalls nicht erkennbar sind. Der Verkehr ist dort aber bislang nicht zusammengebrochen.
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Was mir gerade noch einfällt: ist diese komische Furt / Schiebestrecke nicht ein Punkt, an dem die VD51 das berühmte Schild "Radfahrer absteigen" aufstellen müsste, in beide Richtungen?
Woher soll ich sonst wissen, dass ich da nicht fahren darf? -
Was mir gerade noch einfällt: ist diese komische Furt / Schiebestrecke nicht ein Punkt, an dem die VD51 das berühmte Schild "Radfahrer absteigen" aufstellen müsste, in beide Richtungen?
Woher soll ich sonst wissen, dass ich da nicht fahren darf?Solange da eine Furt ist, ist da KEINE Schiebestrecke. Die VD sollte mal die Richtlinien lesen.
Andererseits sollte die VD mal an all den Kreuzungen und Querstraßen mit Radwegen im Verlauf von Vorfahrtstraßen die fehlenden Furten nachtragen lassen. Radweg ohne Furt ist verboten. -
ich habe vorhin eine e-Mail an die VD51 geschrieben und mich für Stellungnahme bedankt.
und nochmal genauer nachgefragt, wie die sich das dann mit der RWBP und dem Radverkehr von der Nordkanalstraße in Richtung Eiffestraße (West->Ost) über den freien Abbrieger vorstellen.
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Frag die Behörde doch mal, wie sich der Fall der Furt neben dem Zebra für die Radfahrer darstellt, die aus der Nordkanalstraße kommend in die Eiffestraße wollen: dürfen die fahren oder müssen die auch schieben?
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Nachtrag/Klarstellung zu Wandsbeker Allee/Walddörferstr.:
Dort hängen , siehe aktuelles Foto von gestern, in genau dieser Reihenfolge (oben "Radfahrer kreuzen", darunter "Vorfahrt achten") - ich hoffe, diese Schilderkombi hat nicht auch noch eine besondere, am Ende höchstrichterlich zu klärende Bedeutung...Ich für meinen Teil habe an dieser Stelle noch nie Probleme gehabt, Vorfahrt zu bekommen, ich radel da immer unbehelligt über die Furt, die Rechtsabbieger warten bzw. bremsen ausreichend ab, um mich entspannt durchzulassen.
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Diese Kombination mit Zz über dem Vz 205 muss da stehen, wenn dort ein Zweirichtungsradweg verläuft. Guckstu.
ZitatAn Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren." oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren." jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen.
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