Fahrradampel.de

  • Nachdem es Radverkehrspolitik nicht mehr gibt, will ich nach knapp anderthalb Jahren wenigstens den interessantesten Inhalt retten. Insbesondere drüben auf facebook wird immer wieder nach dieser Tabelle gefragt, also habe ich sie mal wieder neugebaut:


    Die Tabelle ist eventuell fehlerhaft — über Korrekturen oder Verbesserungshinweise würde ich mir sehr freuen :)

  • Auf meinem Arbeitsweg gibt es einige T-Kreuzungen, an denen es bei einer vorhandenen Radverkehrsführung (einmal Radfahrstreifen, mehrfach benutzungspflichtiger Radweg) in meine Richtung nur eine Fahrbahnampel gibt.
    Das korrekte Verhalten geht aus der Tabelle nicht hervor.

  • Inhaltlich:
    Ich bin mir nicht sicher, ob die Situation "keine Radverkehrsführung, aber Fahrradampel" überhaupt eintreten kann. Es könnte passieren, dass ein Richter die Fahrradampel als Radverkehrsführung interpretiert. Dann wäre diese Kombination unmöglich.

    Ein Tooltip auf den Warnsymbolen wäre noch schön. Ich verstehe nicht, was sie bedeuten.

  • Auf meinem Arbeitsweg gibt es einige T-Kreuzungen, an denen es bei einer vorhandenen Radverkehrsführung (einmal Radfahrstreifen, mehrfach benutzungspflichtiger Radweg) in meine Richtung nur eine Fahrbahnampel gibt.
    Das korrekte Verhalten geht aus der Tabelle nicht hervor.

    Das geht aber auch aus der StVO nicht wirklich hervor, Maltes Tabelle kann also das also gar nicht korrekt darstellen. Einen Hinweis auf diese vertrackte Sitation wäre in der Tabelle aber schon gut.

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. [...]

    Das ist eher eine sprachwissenschaftliche Frage - worauf beziehen sich die Worte "Davon abweichend"?

    • Beziehen sich die Worte "Davon abweichend" auf den Satzteil "die Lichtzeichen für den Fahrverkehr"?
      Dann hieße es: Die Lichtzeichen für den Fahrverkehr gelten immer, es sei denn es gibt besondere Lichtzeichen für den Radverkehr.
      Diese Interpretation hat Malte in der Tabelle dargestellt.
    • Beziehen sich die Worte "Davon abweichend" auf den ganzen vorherigen Satz?
      Dann hieße es: Sobald sich der Radfahrer auf einer Radverkehrsführung befindet, gelten die Lichtzeichen für den Fahrverkehr niemals, sondern nur die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr. Wenn es keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr gibt (und auch die im Folgesatz beschriebene Übergangsregel nicht greift), ist die Ampelsituation für Radfahrer ungeregelt.

    Das könnte man schon als Korinthenkackerei bezeichnen, wenn man aber täglich in solche unklaren Verkehrssituationen gezwungen wird, ist es ziemlich ärgerlich.

  • Das könnte man schon als Korinthenkackerei bezeichnen, wenn man aber täglich in solche unklaren Verkehrssituationen gezwungen wird, ist es ziemlich ärgerlich.

    Ich habe damit mal bei der Anwaltshotline vom ADAC angerufen (nachdem die Polizei an genau so einer Ampel Radfahrer kontrolliert hatte - und ich eher zufällig bei Grün fuhr).
    Der wusste sofort, welche Situationen ich meine und hatte auch die Antwort parat: Hängt vom Richter ab.
    Es gibt aktuell Urteile in verschiedenste Richtungen. Die Rechtsprechung hat wohl dabei die Theorie vom "geschützten Kreuzungsbereich" entwickelt: Passiert ein Radfahrer einen solchen, muss er die Fahrbahnampel beachten. Sonst nicht. Vermutlich wird sich das durchsetzen, weil es die sinnvollste Auslegung ist.
    Da gibt es immer noch genug Zweifelsfälle. Alleine auf meinem Arbeitsweg sind vier solche Ampeln in verschiedenen Konstellationen. Aber es ist zumindest schonmal ein sinnvoller Anhaltspunkt.

  • Das geht aber auch aus der StVO nicht wirklich hervor, Maltes Tabelle kann also das also gar nicht korrekt darstellen. Einen Hinweis auf diese vertrackte Sitation wäre in der Tabelle aber schon gut.

    Das ist eher eine sprachwissenschaftliche Frage - worauf beziehen sich die Worte "Davon abweichend"?

    • Beziehen sich die Worte "Davon abweichend" auf den Satzteil "die Lichtzeichen für den Fahrverkehr"?


    Dann hieße es: Die Lichtzeichen für den Fahrverkehr gelten immer, es sei denn es gibt besondere Lichtzeichen für den Radverkehr.
    Diese Interpretation hat Malte in der Tabelle dargestellt.[*]Beziehen sich die Worte "Davon abweichend" auf den ganzen vorherigen Satz?

    Dann hieße es: Sobald sich der Radfahrer auf einer Radverkehrsführung befindet, gelten die Lichtzeichen für den Fahrverkehr niemals, sondern nur die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr. Wenn es keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr gibt (und auch die im Folgesatz beschriebene Übergangsregel nicht greift), ist die Ampelsituation für Radfahrer ungeregelt.Das könnte man schon als Korinthenkackerei bezeichnen, wenn man aber täglich in solche unklaren Verkehrssituationen gezwungen wird, ist es ziemlich ärgerlich.

    Als »diplomierter Korinthenkacker« (Magister der Literatur- und Sprachwissenschaft) wage ich mich mal an den Text. Neufassung, von mir durch Satzzählung gegliedert.

    1 Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.
    2 Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.
    3 An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

    Satz 1 regelt den allgemeinen Fall. Wenn es Lichtzeichen für den Fahrverkehr gibt, sind sie zu beachten, denn wer ein Rad fährt, führt ein Fahrzeug und gehört zum Fahrverkehr.

    Satz 2 regelt den Fall, dass man nicht »im Mischverkehr« auf der Fahrbahn unterwegs ist, sondern auf einer Radverkehrsführung. Dafür setzt man das Vorhandensein von »besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr« als Normalfall an, sprich: wenn ein Schutzstreifen, Radstreifen, Radweg an eine Einmündung kommt, dann soll da gefälligst eine Ampel mit Fahrrad drauf hängen. In diesem Fall soll diese gelten.

    Satz 3 regelt den Ausnahmefall zu Satz 2, nämlich: es sind keine »besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr« aufgestellt worden. Und nun sagt der Verordnungsgeber: Wenn die Radverkehrsfurt an eine Fußgängerfurt grenzt, dann gilt bis zum 31.12.2016 die Fußgängerampel.

    Hier steht nicht explizit »Wenn eine Radfahrerfurt ohne 'Fahrradampel' nicht an eine Fußgängerfurt grenzt, gelten die Lichtzeichen für den Fahrverkehr«.
    Aber welche Ampel sollte sonst gelten? Beziehungsweise: Sollte etwa die Fahrbahnampel nicht gelten?
    Wenn ich an so eine eine Kreuzung mit Fußgänger-Rot und Fahrbahn-Grün komme, dann radle ich drüber.
    Wenn die Fahrbahnampel (auch) Rot zeigt, dann bleibe ich tunlichst stehen, denn dann hat ja wohl der Querverkehr Grün. Ich werde nicht so tun, als gäbe es für mich keine Ampel und ich hätte mich an den Vorfahrtschildern zu orientieren.
    Sprich: an einer ampelgeregelten Kreuzung müssen sich alle Verkehrsteilnehmer nach irgendeiner Ampel richten. Und aus Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 und Satz 1 geht hervor, dass Satz 1 die Rückfallebene für Satz 3 ist, wenn die beiden Furten nicht aneinander grenzen (bis 31.12.2016). Ab dem 1.1.2017 kann Satz 3 gestrichen werden.

    Ich hätte korinthenkackerischerweise eine andere Diskussion zu diesem Thema:
    Ist eine Ampel mit einer Streuscheibe »Fußgänger plus Fahrrad« überhaupt ein »besondere(s) Lichtzeichen für den Radverkehr«? Denn das Ding gilt ja nicht exklusiv für den Radverkehr, sondern für Fußgänger und Radfahrer.

    Und dann ist da noch das von Malte in der Tabelle dargestellte Problem, dass Satz 3 nicht auf Radfahrer beschränkt wird, die die Radverkehrsführung tatsächlich benutzen, so dass ich auf der Fahrbahn eine Vollbremsung hinlegen müsste, nur weil 10 Meter rechts von mir ein Radweg durchs Gebüsch auf eine Fußgängerfurt zuführt, an der die Ampel schon rot ist.

  • Sprich: an einer ampelgeregelten Kreuzung müssen sich alle Verkehrsteilnehmer nach irgendeiner Ampel richten. Und aus Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 und Satz 1 geht hervor, dass Satz 1 die Rückfallebene für Satz 3 ist, wenn die beiden Furten nicht aneinander grenzen (bis 31.12.2016). Ab dem 1.1.2017 kann Satz 3 gestrichen werden.

    Würdest Du wirklich auf folgendem Radweg bei Fahrbahn-Rot anhalten?


    Ist eine Ampel mit einer Streuscheibe »Fußgänger plus Fahrrad« überhaupt ein »besondere(s) Lichtzeichen für den Radverkehr«? Denn das Ding gilt ja nicht exklusiv für den Radverkehr, sondern für Fußgänger und Radfahrer.

    Die Diskussion gab es gerade im Verkehrsportal. Dort stand am Ende, dass die meisten Richter wohl gegen den Radfahrer urteilen würden. Sicher ist das aber auch nicht.

  • Würdest Du wirklich auf folgendem Radweg bei Fahrbahn-Rot anhalten?

    Zwar wurde ich nicht gefragt...

    Sobald da Fußgänger auch nur in der Nähe sind, die unvorhersehbar spontan den Radweg kreuzen könnten, würde ich das. Andernfalls würde ich "vorbeischleichen" und wäre einer von den 3 Radfahrern in Berlin, die das überhaupt als Rotlichtverstoß verbuchen würden. Wir hatten das ja schon an anderer Stelle, daß noch nicht mal Polizisten einen solchen sicher zu erkennen in der Lage sind, weil selbst die da etwas von links und rechts des Radweges faseln.

    Übrigens, das ist auch in anderer Hinsicht ein Grenzfall: Das Ding ist wohl gerade eben noch fahrbahnbegleitend. Ein Meter mehr Abstand und es wäre kein Rotlichtverstoß mehr.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Ich würde es auch an zwei Dingen festmachen wollen. Trifft eine davon zu, bleib ich bei Fahrbahnrot stehen.

    1. Gibt es auf der Radverkehrsführung eine Haltelinie?
    Z 294 gibt an, wo zu halten ist, wenn u.A. eine Lichtsignalanlage dies erfordert. Das lässt den Umkehrschluss zu, dass die Lichtsignalanlage auch auf der Radverkehrsführung gelten soll. Ob das rechtlich einwandfrei von der Behörde so angeordnet wurde, ist dann erst mal zweitrangig, da der Ordnungswille erkennbar ist.

    2. Muss man den Schutzbereich der Fahrbahnampel durchqueren?
    Führt die Radverkehrsführung über eine querende Fahrbahn, durch eine Fußgängerfurt oder querende Radverkehrsführung, so darf man nicht davon ausgehen, einfach ohne Rücksicht auf diese Verkehre bei Fahrbahnrot durchfahren zu dürfen. Hier sollte man schon aus eigenem Interesse der Unfallfreiheit vor dem Schutzbereich bei Rot stehen bleiben.

    Im Beispiel von @Epaminaidos hat der Radweg weder eine Haltlinie, noch ist die Fußgängerfurt über den Radweg weiter geführt. Ich würde da bei Fahrbahnrot ohne Zögern durchfahren. Und dabei darauf achten, die wie die Hühner laufenden Fußlinge, die zur Furt wollen oder von dort kommen, nicht zu gefährden. Nur für diese würde ich stehen bleiben, nicht für die LSA.

    Eigentliche Ursache der Verwirrung ist wohl, dass der Normgeber davon ausging, dass die zuständigen Behörden ihre Radverkehrsführungen zügig mit speziellen RadverkehrsLSA ausrüsten.
    Da dies einen Haufen Geld kostet, den man gerade für den Radverkehr eben nicht ausgeben möchte, ist dieser fromme Wunsch nicht in Erfüllung gegangen. Daher auch die mehrfach verlängerte Befristung der Geltung der FußlingLSA für Radlinge.
    Gleichwohl gibt der Normgeber seine romantische Vorstellung der vollständigen Ausrüstung der Radverkehrsführungen mit eigenen LSA wider besseres Wissen nicht auf und verlängert das Chaos. Die könnten auch gleich Hasenpfoten aufhängen.

    bye
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  • Würdest Du wirklich auf folgendem Radweg bei Fahrbahn-Rot anhalten?
    http://google.de/maps/@52.5166679,13.…u3D8AA!2e0!7i13312!8i6656

    Da würde ich mich so verhalten, wie das in der Gegenrichtung etwas deutlicher aufgemalt ist. Wenn kein Fußgänger kommt, dann durchfahren, egal was die Ampel macht.
    Anders sieht es z.B. hier aus: https://www.google.de/maps/@52.5054107,13.5730143,3a,19.3y,291.54h,86.48t/data=!3m6!1e1!3m4!1sOoP_RKMDINvZMHbhazs97A!2e0!7i13312!8i6656
    Hier geht der Radweg eindeutig durch den Schutzbereich, da müsste man anhalten. Ich habe dort noch nie einen Fußgänger rübergehen sehen. Man hält dort eigentlich nur, um einem Auto beim Einbiegen zuzuschauen.

  • Es fehlt noch der Fall: Radfahrer fährt auf [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10]

    Meiner Meinung nach keine Radverkehrsanlage. Damit kann es dort eigentlich auch keine Radfahrerfurt geben. Es gelten dort also immer die allgemeinen Signale für den Fahrverkehr. Schwer für Leute die nicht STVO analysieren verständlicherweise wären Radampeln oder Radsymbole in Fußgängersignale ungültig und müssten ignoriert werden. Oder liege ich da falsch?

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Zum Beispiel von Epaminaidos möchte ich noch hinzufügen, dass bei Neugestaltungen in Berlin sogar die Markierungen dazu führen, eine "Wartepflicht für Fußgänger" oder Vergleichbares zu suggerieren.

    Man kann lange darüber diskutieren und ich selbst halte vorausschauendes Fahren am Sinnvollsten. Aber was soll der Laie denken in einem solchen Fall:

  • Es fehlt noch der Fall: Radfahrer fährt auf [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10]

    Meiner Meinung nach keine Radverkehrsanlage. Damit kann es dort eigentlich auch keine Radfahrerfurt geben. Es gelten dort also immer die allgemeinen Signale für den Fahrverkehr. Schwer für Leute die nicht STVO analysieren verständlicherweise wären Radampeln oder Radsymbole in Fußgängersignale ungültig und müssten ignoriert werden. Oder liege ich da falsch?

    Wurde im Verkehrsportal auch besprochen. Tenor:
    Wer sich (erlaubterweise) auf dem Sonderweg einer anderen Verkehrsart befindet, muss die Regeln für diesen Sonderweg einhalten. Hier also, dessen LSA beachten.
    Ich schließe mich dieser Meinung an.

    bye
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  • @Epaminaidos

    Nee, eigentlich ist das nicht wirklich relevant, nur eine theoretische Debatte. Die wenigsten Polizisten wissen überhaupt, daß es ein Rotlichtverstoß sein könnte, geschweige denn, daß sie das ahnden. Die wenigen, die an solchen Stellen überhaupt einen Rotlichtverstoß feststellen, belassen es doch meist bei einer Ermahnung. Einfach weil sie wissen, daß man das als Laie kaum durchblicken kann. Kritisch wird es nur im Falle eines Unfalls mit einem Fußgänger. Und da ist es auch schon wieder egal - denn mit Fußgängern rechnen und die Fahrweise entsprechend anpassen muß man an solchen Stellen in jedem Falle.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Wurde im Verkehrsportal auch besprochen. Tenor:Wer sich (erlaubterweise) auf dem Sonderweg einer anderen Verkehrsart befindet, muss die Regeln für diesen Sonderweg einhalten. Hier also, dessen LSA beachten.
    Ich schließe mich dieser Meinung an.

    Ich mich nicht. Wo steht das im Gesetz? In §37 Abs. 5 und 6 ist eben genau das Gegenteil geregelt. Die Signalgeber mit Symbol richten sich an eine bestimme Verkehrsart und nicht an einen Straßenteil oder eine bestimmte Furt. Nur Radfahrer auf Radverkehrsanlagen ist davon Abweichend.

    Die Vorfahrt gegenüber Seitenstraßen bleibt bei einem derartigen Weg ja auch erhalten. Als Fußgänger müsste man warten, Vorrang hätte man nur vor Abbiegern.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Im Verkehrsportal wurde darauf abgestellt, dass Anordnungen für Sonderwege den Weg betreffen und nicht die Verkehrsart.
    Also egal welcher Verkehrsart man angehört, hat man bei Nutzung von Sonderwegen die Regelungen für diesen Sonderweg zu beachten.
    Eigentlich auch logisch, man muss sich ja z.B. bezüglich Geschwindigkeit auch so verhalten wie die Verkehrsart, für die der Sonderweg eigentlich gedacht ist.

    bye
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  • Die wenigen, die an solchen Stellen überhaupt einen Rotlichtverstoß feststellen, belassen es doch meist bei einer Ermahnung.

    In der Nähe ist eine ähnliche Konstruktion, an der jetzt schon zweimal kontrolliert wurde (Nordseite):

    Nach Wortlaut der StVO ist das exakt die gleiche Situation wie im ersten Beispiel: Radfahrer auf Radverkehrsführung ohne Fahrradampel.

    Da wird es dann schon praxisrelevant, wo genau die Grenzen sind.
    Das nächste Beispiel ist gleich die Südseite: Genauso wie das erste Beispiel, aber mit Haltelinie.

    Und ein paar Ecken weiter gibt es noch eine komische Konstruktion:

    Es gibt weder Haltelinie, noch Fahrradampel, dafür aber knapp hinter der Ampel eine Einmündung, die keine eigene Ampel hat.

    Gerade da die Polizei tatsächlich kontrolliert, fände ich es schon spannend, wo ein Rotlichtverstoß vorliegt und wo nicht.

    Mir ist schon klar, dass das hier niemand abschließend beantworten kann. Aber ich denke, Maltes Tabelle soll auch ein wenig die Komplexität der aktuellen Regeln deutlich machen. Dazu könnte man solche Beispiele nutzen.

  • Ich sehe auf der nördlichen Seite bei dem gelben Quadrat mit der 1 darin eine Haltelinie auf dem Radweg. Also muss man dort auch halten, wenn die Ampel rot ist.
    Auf der Südseite ebenfalls, was aber schon geschrieben wurde.

    bye
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