Komplizierte Fahrrad-Ampeln

  • Wow. Da denkt sich doch der durchschnittlich verständige Radfahrer: »Die haben das extra so gebaut, damit die Ampel für mich nicht gilt.«

    Und auch seit der Änderung würde ich es nicht anders sehen, denn: Wo ist der Taster für die Bettelampel? Am Mast. Wie kommt der Fußgänger, der ihn bedienen will, da hin? Indem er den Radweg überquert.

    Ha! Erwischt!

    Denn wenn eine grüne Ampel auch für den Radweg gelten soll, DARF der Fußgänger natürlich NICHT über die Trasse latschen, egal ob Fahrbahn oder Radweg, denn sonst hätte das Grün für die Radfahrer gar keinen Sinn.

    Womit logisch bewiesen wäre, dass man einen unlösbaren Konflikt geschaffen hat.

  • Die Kreuzung da an der Bayreuther ist eh etwas seltsam. Nichts gegen den Schutzstreifen für abbiegende Radfahrer (im Bilde links und getupft), aber im fließenden Verkehr ist der nur mäßig ideal zu erreichen...

    Edit: Ich _glaube_, die Kreutzung ist gerade so fertig geworden, bevor die Änderung der Ampelregelungen zum ersten Mal (mit Übergangsfrist) aufgetaucht sind. Und ja, im wirklichen Leben spielt das keine Rolle.. da kannst bei Rot locker fahren. Da kommt kein Fußgänger. Aber blöd ist die teure Kreuzung trotzdem geworden.

  • Besser noch: ein grüner Pfeil für Radfahrer. Radfahrerampeln sind ja weiterhin zulässig, wenn es eine Führung gibt (oder?).

    Geht an dieser Stelle aber nicht: Erstens biegt der Radverkehr ja nicht ab, sondern folgt nur dem Schlenker der Radverkehrsführung geradeaus, zweitens bin ich mir recht sicher, dass es dann auch keine kreuzenden Fußgängerströme quer über den Radweg geben dürfte.

  • Aus Sicherheitsgedanken verstehe ich den Einwand. Im wirklichen Leben spielt er - wie gesagt - keine große Rolle. Schade, dass so etwas nicht eindeutig geht, weil ja irgendwann ein Fußgänger kommen könnte und der typische Nürnberger Radler dann nicht bremst, befürchte ich.

    Nachdem mir die Stelle gerade im Detail fehlt: Ist da eigentlich ein Schild? Früher sah es da anders aus ( ). Damals war das noch ein gemischter Rad/Fußweg und damit wäre es ja dann auch unproblematisch weiter zu fahren, weil Fußgänger eh Vorrang haben.

  • Wie schaut es seit Jahreswechsel aus mit dem leidigen Radweg entlang An der Alster an der Ampel rüber zur Lohmühlenstraße? Stadtauswärts müsste dann weit vor der Kreuzung die Fahrbahnampel beachtet werden? Und stadteinwärts bei Fahrbahnrot immer warten?

    Stadtauswärts hängt doch die Baby-Ampel für den Radverkehr, stadteinwärts müsste man drüber streiten, inwiefern der Radweg durch den geschützten Bereich der Lichtzeichenanlage führt, an einer potenziellen Gültigkeit der Fahrbahnampel hat sich aber mit dem Jahreswechsel nichts geändert.

  • aber dennoch halte ich den Signalgeber für den Fahrbahnverkehr an dieser Stelle nicht für den Radverkehr gültig.

    Und auf welcher Rechtsgrundlage fußt diese Ansicht? Oder gilt das, weil bei Grün querende Radfahrer rechts vor links beachten sollen, wenn sie auf andere Radfahrer treffen, Ampel hin oder her? Oder gilt die auch unter Polizisten verbreitete alte Mär: Ampel links vom Radweg? Und wieso sollen Fußgänger bei Grün nicht sicher von Fußweg zu Fußweg queren dürfen? Wo steht das nochmal gleich? Welches Gesetz oder welche Verordnung ist das, die Lichtsignalanlagen für Radfahrer auf Radwegen außer Kraft setzt? Nach MalteVO 8) natürlich nicht alle, nur bestimmte.

    Ja, ich weiß, die Diskussion hatten wir schon ein einige male. Es ist natürlich richtig, daß der Jahreswechsel diesbezüglich fast keine Auswirkungen hatte.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Hier mal ein klarer Rotlichtverstoss ;)
    (2017 § 37 6. sei dank: "Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.")

    BildQuelle:


    Lichtzeichen muss man aber nur beachten, wenn man in den von Lichtzeichen geregelten Bereich einfährt. Dieser ist wie schon oben geschrieben zwischen den Tastern für Fußgänger. Radfahrer werden aber um diesen Bereich herum geführt. Das es sich dabei um einen Radweg handelt ist auch eindeutig.

    Interessant finde ich hier nur, dass es dort wohl eine indirekte Benutzungspflicht gibt. Es steht zwar kein Schild dort für eine Benutzungspflicht, aber man muss dort auffahren, da man sonst die durchgezogene Linie missachten würde.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Lichtzeichen muss man aber nur beachten, wenn man in den von Lichtzeichen geregelten Bereich einfährt. Dieser ist wie schon oben geschrieben zwischen den Tastern für Fußgänger.

    Na gut, dann stelle ich die Frage eben nochmal: Welche Rechtsgrundlage ist das, die den Regelbreich der Lichtsignale auf "zwischen den Tastern" begrenzt? Wo steht geschrieben (genaue Angabe der zutreffenden Rechtsverordnung bitte), daß die Fußgänger, wenn ihnen Grün signalisiert wird, nicht sicher von Fußweg zu Fußweg queren können? Und welche Rechtsverordnung hebt die Gültigkeit der "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" für Radfahrer auf, wenn doch §37 StVO genau diese Gültigkeit der "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" für Radfahrer explizit postuliert?

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    Peter Viehrig

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    (Andreas Müller)

  • Und welche Rechtsverordnung hebt die Gültigkeit der "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" für Radfahrer auf, wenn doch §37 StVO genau diese Gültigkeit der "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" für Radfahrer explizit postuliert?

    Wie schon mehrfach diskutiert ist §37 StVO hier nicht eindeutig formuliert:

    Zitat von §37 StVO

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

    Das kann man auf zwei Arten lesen:
    - Abweichend von Satz 1 gelten auf sämtlichen Radverkehrsführungen ausschließlich die Lichtzeiten für den Radverkehr. Wenn diese fehlen, darf der Radfahrer unter Beachtung der Vorfahrtsregelung fahren.
    - Wenn ein Radfahrer auf einer Radverkehrsführung gibt und Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind, gelten diese, sonst die Fahrbahnampel.

    Für beide Auslegungen gibt Praxisbeispiele, in denen sie offensichtlich blödsinnig sind.
    Also haben sich Richter eine sinnvolle Zwischenlösung ausgedacht:
    Wenn der Radfahrer auf einer Radverkehrsführung einen "geschützten Kreuzungsbereich" passiert, muss er bei fehlender Fahrradampel die Fahrbahnampel beachten.

    Was bedeutet das für die Situation im Bild?
    Keine Ahnung :)
    Am ersten Ampelmast könnte man noch über den Taster argumentieren, dass der Radweg eben nicht zum geschützten Kreuzungsbereich gehört. Das hängt aber davon ab, ob von links Radfahrer kommen könnten. Das kann ich auf dem Bild nicht beurteilen.
    Außerdem scheint ein Radfahrer weiter hinten noch eine Fußgängerfurt zu kreuzen. Hier ist aber die Frage, ob man das bereits vor der Ampel erkennen muss.
    Und dann kann noch der Gesamteindruck aus Überleitung auf den Radweg und die fehlende Haltelinie zu Gunsten des Radfahrers angeführt werden. Er wird ja vom ersten Eindruck her bewusst um die geschützte Kreuzung herum geleitet.

    Wie gesagt: Keine Ahnung, was ein Richter daraus machen würde.

    Interessant finde ich hier nur, dass es dort wohl eine indirekte Benutzungspflicht gibt. Es steht zwar kein Schild dort für eine Benutzungspflicht, aber man muss dort auffahren, da man sonst die durchgezogene Linie missachten würde.

    Vielleicht beginnt die ja erst ein paar Meter vorher. Dann könnte man sie rechtzeitig umfahren.
    Wenn sie länger ist kann man immer noch "von einem anderen Straßenteil" auf die Fahrbahn einfahren. Dann muss man aber die Vorfahrt von Autos beachten. Soweit ich weiß ist diese Linie ja nicht anders zu interpretieren als ein Bordstein.