• Da gab/gibt's doch sogar ein Statement von offizieller Stelle, dass bei Anhängern großzügig drüber hinweggesehen werden soll.

    Zitat

    VwV-StVO:Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Ist der Radweg 3 Meter breit *träum* musst du sehr wohl mit Anhänger und Fahrrad den benutzungspflichtigen Radweg befahren. Dann ist er ja zumutbar.
    Es bleibt aber auch dann nicht nutzbar, wenn du den Weg nicht erreichen kannst oder er nicht dorthin führt wo du hinfahren willst. Das steht in keiner Verordnung.

  • Tja, aber es gab ja mal diese Urteile zu zugeschneiten Schildern - achteckig = STOP, dreieckig auf der Spitze = Vorfahrt beachten", und in diesem Fall stand da "ewig und drei Tage" ein Blauschild. Wenn ich jetzt die Rückseite eines runden Schildes dort sehe, wo sonst das Blauschild erkennbar hing, weiß ich ja nicht, was ich zu hören bekomme, wenn ich sage "ich kann keins erkennen". Vielleicht "Die Benutzungspflicht erlischt nicht, wenn ein Spaßvogel das Schild umdreht"?

  • Wenn ich jetzt die Rückseite eines runden Schildes dort sehe, wo sonst das Blauschild erkennbar hing, weiß ich ja nicht, was ich zu hören bekomme, wenn ich sage "ich kann keins erkennen". Vielleicht "Die Benutzungspflicht erlischt nicht, wenn ein Spaßvogel das Schild umdreht"?

    Wenn ein Schild für mich nicht erkennbar ist, kann ich es auch nicht befolgen. Ausnahmen gelten höchstens für eindeutige Sachlagen, wie keine Fußgänger auf Autobahn und Ähnliches. RWBPs sind aber grundsätzlich Einzelfälle.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Nein. Jedenfalls nicht so einfach. Und bloß weil der Weg mal kurz etwas mehr als 5 m von der Fahrbahn weg ist, verliert er nicht die Eigenschaft, fahrbahnbegleitend zu sein. Die 5 m sind eher im Kreuzungsbereich ein Anhalt dafür, ob der Weg noch zur gleichen Kreuzung gehört.

    Wenn er irgendwo im Verlauf mal etwas weiter weg ist dann nicht. Wenn er allerdings an der Kreuzung, also an der Stelle an der man ihn befahren oder verlasssen kann mehr als 5 m weit weg ist schriebst Du ja schon selber das er dann wohl nicht mehr zur gleichen Kreuzung = gleiche Straße (?) gehört. Damit sollte dann auch die Benutzungspflicht hinfällig sein, auch wenn er sich dann irgendwann einmal der Straße/Fahrbahn nähert. Je nach Ausführung (extra Verschwenkung an der Kreuzung) könnte man ja sogar mal Argumentieren das das Bauamt durch die Ausführung wohl noch genau darauf hinweisen wollte das dieser Radweg nicht als fahrbahnbegleitend zu werten sei.

  • Oder das Bauamt hat sich einfach an die ERA 2010 gehalten. :whistling:

    Den Satz versteh' ich jetzt nicht.
    Meinst Du "sonstiger Radweg"?

    Ich meine...

    Je nach Ausführung (extra Verschwenkung an der Kreuzung) könnte man ja sogar mal Argumentieren das das Bauamt durch die Ausführung wohl noch genau darauf hinweisen wollte das dieser Radweg nicht als fahrbahnbegleitend zu werten sei.

    ..., dass man mit der Verschwenkung nicht extra auf (nicht)fahrbahnbegleitend hinweisen will, sondern sich evtl. einfach nur an die ERA 2010 hält, die sowohl innerorts als auch außerorts solche Verschwenkungen an bestimmten Stellen vorsieht.

    innerorts:
    Geradeausverkehr im Zuge der übergeordneten Knotenpunktarme
    Radwege sollen rechtzeitig vor der Kreuzung nur einen halben Meter von der Fahrbahn abgesetzt werden, damit ausreichende Sichtbeziehungen gewährleistet sind.
    Sind in der Straße aber Schräg- oder Senkrechtparkplätze kombiniert mit vielen Kreuzungen, dann soll man die ständige Hin- und Herverschwenkerei vermeiden, indem die Radverkehrsfurt weiter abgesetzt wird. Wird die Radverkehrsfurt mehr als 5 m abgesetzt, dann muss laut VwV-StVO dem Radverkehr durch VZ die Vorfahrt eingeräumt werden.

    außerorts:
    Wird die Vorfahrt an Kreuzungen durch VZ geregelt, dann sollen die Radfahrer aus Sicherheitsgründen i.d.R. beim Queren der untergeordneten Straße nicht bevorrechtigt werden. Sie sollen etwa 6 Meter abgesetzt werden und [Zeichen 205] vor die Nase bekommen. ;(

  • außerorts:
    Wird die Vorfahrt an Kreuzungen durch VZ geregelt, dann sollen die Radfahrer aus Sicherheitsgründen i.d.R. beim Queren der untergeordneten Straße nicht bevorrechtigt werden. Sie sollen etwa 6 Meter abgesetzt werden und vor die Nase bekommen.

    Und das steht so in der ERA? ODer interpretieren die Behörden das nur so aus einem Kann-Fall?

    *So* kannst man ja demnächst Radfahren gleich völlig vergessen.

    Immerhin würde sich der Fall dann noch für "indirekte Werbung" eignen, etwa in der Art das sich Rad-Touris nur nicht nach D verirren sollten da sie dort - per Vorschrift - überall warten dürften. Kann man gerne auch gleich zitieren. Dazu ein paar schöne Photos und dann mal sehen was passiert... :evil:

  • Das steht da leider so drin.
    Ausserdem

    Zitat von ERA 2010

    Im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs oder bei einmündenen Straßen mit geringer Verkehrsbelastung kann der Radverkehr auch bevorrechtigt über die untergeordnete Straße geführt werden.

    Dann sollen die Furten aber max. 2 bis 4 m abgesetzt werden.

  • Der Gesetzgeber hat die RWBP als seltenen Ausnahmefall gedacht, die STVBs beugen aber Recht, indem Sie massenhaft RWPBs anordnen.

    Nicht nur das, sie scheren sich auch einen Dreck um eindeutig zu Unrecht bestehende RWBPs.

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    Peter Ustinov

  • Das steht da leider so drin.
    Ausserdem

    Dann sollen die Furten aber max. 2 bis 4 m abgesetzt werden.


    Also zusammengefasst mag es zwar in der StVO nur "Straße" in ihrer Gesamtheit und entsprechender Vorfahrt geben (und keine Separation einzelner Straßenteile), aber das schadet ja nichts da einfach irgendjemand eine ERA bastelt diese dann separiert und unterschiedlicher Ordung zuweist.
    Legal? Oder einfach (wieder) mal nach der Das-machen-wir-so, basta!-Methode.

  • Ich habe da heute ein nettes Schild gesehen. Es steht auf der linken Seite, gegen die Fahrtrichtung und dort ist kein linksseitig freigegebener Radweg!

    Das habe ich auch gerade auf meinem Arbeitsweg: Baustelle auf benutzungspflichtigem Radweg. Umfahrung geht über die Wiese - und von beiden Seiten mit dem Schild "Radfahrer absteigen" ausgestattet, obwohl in Gegenrichtung nicht gefahren werden darf.