Woche 26 vom 22. bis 28. Juni 2026

  • Bernd Sluka vor Millioen von Jahren: Weils niemand ernst nimmt.

    Ach, halt, er meinte nur Radwege. Na gut, dann von mir: Weils niemand ernst nimmt. Radfahrer sind keine Verkehrsnehmer, so wirds schon den Kleinen beigebracht. Bei der Sorge um Radfahrer geht es nicht um die Radfahrer, sondern um das Wohl aller anderen.

    Die Zeit der Unschuldsvermutung ist vorüber.

  • §39 (2) gilt doch auch nur für die Fahrbahn, [Zeichen 237][Zeichen 240][Zeichen 241-30] hängt in der Regel da, wo man etwas findet zum dranhängen. Da stellt in der Regel niemand extra ein Pfosten auf. Schließlich "weiß man wie es gemeint ist" TM


    Typisches Beispiel, wenn man KFz-Lenker fragt, nachdem sie einen ansprechen auf der Fahrbahn, warum man dort radelt, wenns doch einen Radweg gibt !!11!!, warum sie das Schild sehen und dann weiterfahren, gibts maximales Unverständnis.

  • Bernd Sluka vor Millioen von Jahren: Weils niemand ernst nimmt.

    Ach, halt, er meinte nur Radwege. Na gut, dann von mir: Weils niemand ernst nimmt. Radfahrer sind keine Verkehrsnehmer, so wirds schon den Kleinen beigebracht. Bei der Sorge um Radfahrer geht es nicht um die Radfahrer, sondern um das Wohl aller anderen.

    An erster Stelle hat das Wohl der Fußgänger*innen zu stehen!

    Eigentlich sollten die Fußwege grundsätzlich immer breiter sein als die Fahrbahn. Eklatantestes Missverhältnis: Auf der Autobahn gibt es keine Fußwege!

  • Vielleicht Analogie zu § 39 (2) "Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts."

    Ja, das haben die auch rausgekramt. Aber wenn Schilder regelmäßig rechts stehen, bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass sie ungültig sind, wenn sie links stehen. Solch ein Beispiel wie von Autogenix habe ich denen dann auch geschickt und gefragt, ob es hier vorgeschrieben ist, auf der Fahrbahn zu fahren. Da wollten sie dann aber von ihrer eigenen Argumentation nichts mehr wissen.

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  • Ich gehe davon aus, dass §39 besagt, Schilder werden links passiert wenn sie nicht über, oder auf mehrspurigen Kraftfahrstraßen, auf beiden Seiten stehen.

    Ich meine mich erinnern zu können, das es einiges an Rechtssprechung gab, wegen Geschwindikeitsüberschreitungen auf der AB, und dessen Tenor war, steht ein Schild nur links, ist es nicht gültig.

  • Ich gehe davon aus, dass §39 besagt, Schilder werden links passiert wenn sie nicht über, oder auf mehrspurigen Kraftfahrstraßen, auf beiden Seiten stehen.

    Dann kann man sich hier also aussuchen, ob die Ampel gilt, je nachdem, auf welcher Seite man an dem Mast vorbei fährt, der mitten auf dem "Radweg" steht. Wobei rechts vorbei etwas eng werden könnte.

    Ach nee, im Hintergrund gibt es ja eine Kombiampel...

  • § 39 ist ja nur für Schilder, Ampel ist § 37.

    Und in § 37 steht eben nicht das Ampeln rechts stehen und das ist imho Absicht, weil sie die ganze Straße regeln, außer es gibt eigene Abbiege-Pfeile , oder (4) Ampel für einzelne Fahrspuren oder explizit Ampeln für Verkehrsarten.

  • nee, im Hintergrund gibt es ja eine Kombiampel..

    Bei Geradeausfahrt könnte man ja argumentieren, dass die zweite Ampel an der der Furt die Gültigkeit der ersten aufhebt.

    Aber was gilt, wenn der Radfahrer die Furt nicht nutzen möchte, sondern dem abbiegenden Radweg folgen möchte?

  • Bei Geradeausfahrt könnte man ja argumentieren, dass die zweite Ampel an der der Furt die Gültigkeit der ersten aufhebt.

    Mehr steht in §37 StVO nicht drin, was eine Besonderheit für den Radverkehr darstellt (außer der seit neun Jahren nicht mehr gültigen Übergangsregel für Fußgängerampeln):

    Zitat

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten

    Es gibt in meinem Beispiel eine Radverkehrsführung und ein besonderes Lichtzeichen für den Radverkehr, also gilt der zweite Satz. In §37 steht nirgends, ob ein Kombisignal Fuß/Rad hinter der Furt nur für geradeaus fahrende Radfahrer gilt.

    Interessant wird es, wo man anhalten muss, wenn das Kombisignal rot zeigt.

    Zitat

    Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

    Die einzige Kreuzung, die ein Radfahrer passiert, der dort nach rechts auf den "Radweg" abbiegen will, ist die Kreuzung mit dem Fußverkehr vorne am Mast des allgemeinen Lichtsignals. Also muss man da wohl bei rot anhalten (bei rot des vorhandenen Kombisignals, das auf der Radverkehrsführung gilt). Das ist aber für geradeaus fahrende Radfahrer nicht anders. Für die gibt es auf der Furt noch eine weitere Kreuzung mit dem Fahrverkehr, die für rechts abbiegende Radfahrer entfällt.

  • Mehr steht in §37 StVO nicht drin, was eine Besonderheit für den Radverkehr darstellt (außer der seit neun Jahren nicht mehr gültigen Übergangsregel für Fußgängerampeln):

    Es gibt in meinem Beispiel eine Radverkehrsführung und ein besonderes Lichtzeichen für den Radverkehr, also gilt der zweite Satz. In §37 steht nirgends, ob ein Kombisignal Fuß/Rad hinter der Furt nur für geradeaus fahrende Radfahrer gilt.

    Interessant wird es, wo man anhalten muss, wenn das Kombisignal rot zeigt.

    Die einzige Kreuzung, die ein Radfahrer passiert, der dort nach rechts auf den "Radweg" abbiegen will, ist die Kreuzung mit dem Fußverkehr vorne am Mast des allgemeinen Lichtsignals. Also muss man da wohl bei rot anhalten (bei rot des vorhandenen Kombisignals, das auf der Radverkehrsführung gilt). Das ist aber für geradeaus fahrende Radfahrer nicht anders. Für die gibt es auf der Furt noch eine weitere Kreuzung mit dem Fahrverkehr, die für rechts abbiegende Radfahrer entfällt.

    Wenn ich dich recht verstehe, würden Radfahrende, die in Fahrtrichtung geradeaus bis unmittelbar an die Fahrbahn heranfahren, einen Rotlichtverstoß begehen?

  • Wenn ich dich recht verstehe, würden Radfahrende, die in Fahrtrichtung geradeaus bis unmittelbar an die Fahrbahn heranfahren, einen Rotlichtverstoß begehen?

    Nach dem genauen Wortlaut des §37 eigentlich schon. Wobei in §37 nicht konkret benannt ist, wo eine Kreuzung beginnt. Da steht nur, dass man bei rot davor halten muss.

    Wenn man anderer Meinung ist, dann bedeutet es im Umkehrschluss, dass man bei rot rechts abbiegen darf, weil man dann die Kreuzung, für die die Kombiampel gilt, gar nicht quert. Warum sollte man dann davor anhalten?

    Oder wenn man sagt, dass Rechtsabbieger das allgemeine Lichtsignal beachten und vor der Fußgängerfurt anhalten müssen, müsste man erklären, warum Radfahrer, die geradeaus fahren wollen, das nicht müssen. Entweder müssen alle vor der Fußgängerfurt anhalten oder niemand.

    Ich glaube, dass solche Situationen denen, die §37 in ihrer aktuellen Form formuliert haben, nicht in den Sinn gekommen sind und ich bin mir sicher, dass die Stader Polizei keinen Radfahrer dafür belangen wird, der bei Kombisignal-rot erst vor der Radwegfurt anhält.

    Mir persönlich würde es ja reichen, wenn man querende Fußgänger passieren lässt. Was man ja auf jeden Fall darf: Vor dem allgemeinen Lichtsignal absteigen und das Fahrrad auf dem Gehweg um die Ecke schieben. Da kann man dann wieder aufsteigen und weiterfahren. Warum sollte man dann nicht auch vorsichtig fahren dürfen?

  • Nach dem genauen Wortlaut des §37 eigentlich schon. Wobei in §37 nicht konkret benannt ist, wo eine Kreuzung beginnt. Da steht nur, dass man bei rot davor halten muss.

    Wenn man anderer Meinung ist, dann bedeutet es im Umkehrschluss, dass man bei rot rechts abbiegen darf, weil man dann die Kreuzung, für die die Kombiampel gilt, gar nicht quert. Warum sollte man dann davor anhalten?

    Oder wenn man sagt, dass Rechtsabbieger das allgemeine Lichtsignal beachten und vor der Fußgängerfurt anhalten müssen, müsste man erklären, warum Radfahrer, die geradeaus fahren wollen, das nicht müssen. Entweder müssen alle vor der Fußgängerfurt anhalten oder niemand.

    Das sehe ich genauso. Damit steht wieder die Frage nach dem Schutzbereich der LZA im Raum.