War gestern/heute im Velomobilforum verlinkt:
PM:
BMDV - Kabinett beschließt Änderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
VwV höchstselbst:
Habe selbst aber noch Null reingeschaut.
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PM:
BMDV - Kabinett beschließt Änderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
VwV höchstselbst:
Habe selbst aber noch Null reingeschaut.
oha, direkt der Einstieg geht ja gut los mit dem Schutzstreifen:
ZitatEin Schutzstreifen für den Radverkehr ist ein am rechten Fahrbahnrand mit Zeichen 340 markierter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ versehener Teil der Fahrbahn. Er darf nur innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden
und nur, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radverkehr bietet. Befindet sich rechts von dem Schutzstreifen ein Seitenstreifen, kommt ein Schutzstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen.Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können.Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340, Randnummer 2 ff.
Damit kann jetzt auch auf ultra-schmalen Fahrbahnen überall Farbe hingekleistert werden.
und weiter hinten "Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen"
Zitat1 Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann.
2 Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Anordnungen, die auf Grundlage von § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Absatz 1g oder Absatz 1h StVO getroffen werden.
3 Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen.
4
Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung des Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders Bedacht zu nehmen.Verkehrszeichen, Markierungen, Verkehrseinrichtungen sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen und so den Verkehr sicher führen. Die Wahrnehmbarkeit darf nicht durch Häufung von Verkehrszeichen beeinträchtigt werden.5 Die
Flüssigkeit des VerkehrsLeichtigkeit aller Verkehrsarten ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten.Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor.Die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer geht der Leichtigkeit des Verkehrs vor. Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer und der Menschen mit Behinderung besonders zu berücksichtigen. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie des nichtmotorisierten Verkehrs ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
ok, + Schutzbedürftigkeit von Menschen mit Behinderung und Fuß/Radverkehr...
und die oben genannten Punkte in §45 StVO: es darf auf kommunaler Ebene "experimentiert" werden, wenn es um Umweltschutz, Sonderfahrstreifen, E-Autos, Car-Sharing-Parkplätze geht, ohne direkt die oberste Landesbehörde ins Boot zu nehmen.
Damit kann jetzt auch auf ultra-schmalen Fahrbahnen überall Farbe hingekleistert werden.
Das ist doch dann der „holländische“ Schutzstreifen. Das kann also gar nicht falsch sein.
Alles anzeigenWar gestern/heute im Velomobilforum verlinkt:
PM:
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/…t-zur-stvo.html
VwV höchstselbst:
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/…g-vwv-stvo.html
Habe selbst aber noch Null reingeschaut.
Sind sakrisch interessante Sachen drin:
zu §45 Absatz I
bb) Nach Nummer VI wird folgende Nummer VII eingefügt: „14a VII.
dann kommt viel mit wann darf wegen Umwelt und Sicherheit .....
und dann dieses hier
Zitat14e 5. Zur Bereitstellung von Flächen für den Rad- und Fußverkehr zählen Anordnungen von Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Fahrradstraßen, Fahrradzonen, verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1), Fußgängerzonen sowie alle übrigen Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, durch die Flächen auf öffentlichen Straßen alleine oder vorrangig dem Fuß- oder Radverkehr zugewiesen werden. Nicht zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Radverkehr zählt die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht für bauliche Radwege mit den Zeichen 237, 240 oder 241. Der Vorbehalt des Straßenrechts, insbesondere das ggf. bestehende Erfordernis einer straßenrechtlichen Teileinziehung (vgl. unten Nummer XIII, Randnummer 45a), ist zu beachten. Flächen für den Rad- und Fußverkehr sind grundsätzlich angemessen, wenn sie den einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen. Die Bereitstellung angemessener Flächen kann auch ergänzende Anordnungen zur Sicherstellung der Funktion der Verkehrsfläche umfassen (z.B. zum Vorrang an Knotenpunkten, beim Queren oder zum Schutz vor dem Befahren oder Beparken durch Kraftfahrzeuge; nicht aber streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274).
oha, direkt der Einstieg geht ja gut los mit dem Schutzstreifen:
Damit kann jetzt auch auf ultra-schmalen Fahrbahnen überall Farbe hingekleistert werden.
Dazu steht hinten:
Zitat
Zu Buchstabe b Derzeit sehen sowohl die VwV-StVO als auch die einschlägigen technischen Regewerke (RASt 2006, Kapitel 6.1.7.3, Seite 83; ERA, Kapitel 3.2, Seite 23) vor, dass für die Einrichtung von Schutzstreifen eine Kernfahrbahnbreite verbleiben muss, bei der sich zwei Pkw begegnen können. Aktuelle verkehrswissenschaftliche Erkenntnisse sprechen dafür, dass es unter bestimmten Randbedingungen sinnvoll sein kann, auch bei schmaleren Kernfahrbahnen Schutzstreifen einzurichten. Die vorgesehenen Streichungen in der VwV-StVO sollen es ermöglichen, die Vorgaben der technischen Regelwerke insoweit entsprechend dem Stand der verkehrswissenschaftlichen Erkenntnisse fortzuentwickeln.
zu §2 Änderung
Zitat
I.
Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) , oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße „oder einer Straße mit vorfahrtgebendem Zeichen 301“ ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.
Es ändert sich also da nix. Scheint nur eine Klarstellung nötig gewesen zu sein.
ZitatAnderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen
im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnungdarf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise – dann in der Regel durch Anordnung des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ –durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichenzugelassen werden(z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Zur effektiven Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen in Betracht kommen (vgl. Nummer VII 5 zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14e).
Welche Verbindlichkeit genau hat denn eigentlich die Verwaltungsvorschrift? Und müssten bestehende Anordnungen auf die neue VwV überprüft werden?
Konkreter: Können bestehende Fahrradstraßen mit zugelassenem Kraftfahrzeug-Durchgangsverkehr ohne zusätzliche Begründung weiter bestehen?
Dass es vielerorts (oder überall?) eine gewisse Kluft zwischen Theorie und Praxis gibt ist mir bewusst. Die Fragen zielen mehr auf die Theorie ab.
„Flächen für den Rad- und Fußverkehr sind grundsätzlich angemessen, wenn sie den einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.“
Das würde ich in dieser Absolutheit jedenfalls nicht unterschreiben wollen.
Man findet in den technischen Regelwerken auch keine Absolutheit. Es gibt Mindestmaße in der VwV-StVO für benutzungspflichtige "Radwege", aber in den technischen Regelwerken sind es variable Maße, die von der Nutzung abhängig sind.
Z.B. in der RASt-06 die Soll-Maße für gemeinsame Geh- und "Radwege". Das Mindestmaß von 2,50m aus der VwV-StVO kommt demnach allenfalls für geringe Seitenraumbelastungen bis zu 70 (Fg+Rf)/h in Betracht.
Ich behaupte mal, dass nach der obigen Definition weniger als ein Promille aller gemeinsamen Geh- und Radwege eine "angemessene Fläche" darstellt.
„grundsätzlich“
Das würde ich in dieser Absolutheit jedenfalls nicht unterschreiben wollen.
Dass das Wort hier nicht wie in der Umgangssprache „immer“ bedeutet, sondern gemäß Juristenslang „im Regelfall, aber Ausnahmen sind natürlich jederzeit möglich“ meint, solltest gerade du doch wissen.
Ich fürchte allerdings, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden dieses Wort genauso verstehen wollen, wie es (umgangssprachlich) verwendet wird. Insbesondere meinen sie dann sicher, auf die (aus meiner Sicht immer notwendige) Ermessensausübung verzichten zu können.
Welche Verbindlichkeit genau hat denn eigentlich die Verwaltungsvorschrift? Und müssten bestehende Anordnungen auf die neue VwV überprüft werden?
Die VwV ist für die Behörde verbindlich. Im Außenverhältnis zum Bürger kann Sie aber nur mittelbar über Art. 3 I GG geprüft werden: Sofern es einen vernünftigen Grund gibt, von der VwV abzuweichen und sich die Behörde dessen bei der Ermessensausübung bewusst ist, wird das Gericht die Anordnung durchgehen lassen. AFAIK war in der NZV auch schon mal ein Artikel zu dem Thema, bei denen der Autor insbesondere für München (wo mit Ausnahme eines 70m-Abschnitts vor der Uni jede Fahrradstraße "Kfz frei" ist) die Frage aufgeworfen hat, ob die Fahrradstraßen rechtmäßig angeordnet wurden.
Als Radfahrer wird man aber mangels finalen Eingriff in die eigenen Rechte den fehlenden Ausschluss von Durchgangsverkehr vor Gericht eher nicht einklagen können. Eine isolierte Anfechtung der Freigabe kommt nicht in Betracht, weil die Anordnung nicht teilbar ist.
Ich denke als Kfz-Führer stehen die Chancen (wegen der Geschwindigkeitsbegrenzung) besser, die Fahrradstraße als Ganzes aufheben zu lassen.
Für alte Anordnungen gibt es weder eine "Schonzeit", noch gar einen Bestandsschutz. Die sind zu überprüfen. Wenn sich die Behörde weigert, kommt die Fachaufsicht am ehesten zum Zug.