RWBP - außerorts

  • Weil es für die Diskussion zum Thema Radwegbenutzungspflicht interessant sein kann:

    Ich habe diese Statistiken im Internet entdeckt:

    https://www.rennrad-news.de/forum/threads/…55/post-6203623

    Th(oma)s hat davon eine benutzt in seinem Beitrag weiter oben.

    Der Link führt zu einem Rennradforum. Leider habe ich nicht herausgefunden, wo die Statistiken eigentlich abgerufen werden können.

    Der ganze Thread ist von mir. War das nicht offensichtlich? Die Quellen sind in den Abbildungen oder im Text genannt.

  • Is ja alles schön und gut und Statistiken zu allerhand Zeugs hin und her - die offene Frage ist doch m.E. nach wie vor: woher kömmt die ubiqitäre RWBP - außerorts?

    Die StVO gibt die ja nicht unbedingt her, da steht ja nur was von "außergewöhnlicher Gefahrenlage". Heißt das jetzt, es ist allgemeiner Konsens, dass außerhalb von geschlossenen Ortschaften die Welt automatisch außergewöhnlich gefährlich ist? Anders kann man ja eine allgemeine RWBP - außerorts rechtlich nicht rechtfertigen, oder?

    Oder fußt die allgemeine RWBP - außerorts nur auf Schwachzocker 's Vernunftargument, dass wenigstens außerorts die tägliche Millionen-Karawane der leeren 5-Sitzer ungehindert vonstatten gehen soll - wenn schon nicht überall? Also die übliche Scheixe, dass doch bitte möglichst viele mit dem Fahrrad fahren sollen, aber bloß nicht auf der Straße, nur ohne rechtliche Grundlage? (PS: Diese Scheiße laste ich nicht Schwachzocker an, sondern all den verlausten und verlogenen Stadräten und Bürgermeistern dieser Welt :))

    Oder steht das in irgendeinem rechtsverbindlichen Pamphlet?

  • Oder fußt die allgemeine RWBP - außerorts nur auf Schwachzocker 's Vernunftargument, dass wenigstens außerorts die tägliche Millionen-Karawane der leeren 5-Sitzer ungehindert vonstatten gehen soll - wenn schon nicht überall? Also die übliche Scheixe, dass doch bitte möglichst viele mit dem Fahrrad fahren sollen, aber bloß nicht auf der Straße, nur ohne rechtliche Grundlage?

    IMO lautet die Antwort: außerorts ist mit noch weniger Gegenwind (bzw. noch größerer Zustimmung) zu rechnen. Dieses "bei den Verhältnissen wird schon keiner meckern" war nach den Worten von Dietmar Kettler, der seinerzeit in irgendeiner Kommission (ERA 2010?) saß, auch die einzige Grundlage für das ominöse FGSV-Belastungsdiagramm.

  • Meine Vermutung ist ja: Hein Blödi aus dem Idioten-Referat weiß nicht, wie er dem geneigten Radfahrer anzeigen soll, dass er hier fahren darf und wählt aus Verzweiflung das Schild, das den Radfahrer stattdessen zwingt, hier zu fahren. Wenn ihn jemand darauf hinweist, das das nicht OK ist, findet sich Vorgesetzter Arschloch Blödnazi, der sagt, "das passt schon".

    Jetzt sagt mir bitte, dass das nur ein Albtraum ist.

  • Das hier war zumindest die "Begründung" in der BR-Beschlussdrucksache 332/16. Wobei ich noch nicht ganz nachverfolgen konnte, warum am Ende aus der Nr. 2a dann doch die Nr. 3 wurde.

    Zitat

    Die Änderung zielt unter Buchstabe a auf eine Ergänzung der abschließenden Aufzählung in § 45 Absatz 9 Satz 4 um die Anordnung der Benutzungspflicht von baulich angelegten Radverkehrsanlagen außerorts und die Anordnung von benutzungspflichtigen Radfahrstreifen innerorts ab. Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (hier sind Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h üblich) besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit, infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen. Insoweit besteht eine vergleichbare Situation, wie sie im Entwurf bei den sensiblen Einrichtungen "Kindergarten" etc. unterstellt wird. Dies gilt auch für die Radfahrstreifen innerorts. Bei Bedarf reichen dort Schutzstreifen für eine sichere Führung des Radverkehrs nicht aus. Für sie ist keine tatsächliche Mindestbreite vorgegeben, sie dürfen bei Notwendigkeit von anderen Kfz-Teilnehmern überfahren werden und für sie gilt lediglich ein Parkverbot. Zur Eindämmung des Schilderwaldes und zur Gewährleistung einer noch sicheren Führung des Radverkehrs (Radfahrstreifen müssen mindestens 1,50 breit, einschließlich Breite des Zeichens 295 sogar 1,85 m breit sein, und sie dürfen als Sonderwege für den Radverkehr nicht von anderen Verkehrsteilnehmern befahren werden) ist es daher geboten, auch für diese keinen Nachweis einer überhöhten Gefahrenlage zu erbringen. Dies gilt zumindest für Hauptverkehrsstraßen.

    Link zu meinem X-Account. Poste dort u. a. regelmäßig Videoclips zu meinen Erlebnissen auf der Straße.

  • Meine Vermutung ist ja: Hein Blödi aus dem Idioten-Referat weiß nicht, wie er dem geneigten Radfahrer anzeigen soll, dass er hier fahren darf und wählt aus Verzweiflung das Schild, das den Radfahrer stattdessen zwingt, hier zu fahren. Wenn ihn jemand darauf hinweist, das das nicht OK ist, findet sich Vorgesetzter Arschloch Blödnazi, der sagt, "das passt schon"

    Der Blickwinkel auf die Radverkehrssicherheit ist vom Kardinalirrtum geprägt, dass Risiken gegenüber Fahrbahnradlern nicht durch konkrete Einzeltäter verursacht werden, sondern abstrakt der Allgemeinheit (dem "Verkehr") angelastet werden können. Wodurch erstens die Radfahrer irgendwie vom Opfer zum Störenfried verwandelt werden, und der einzelne Autofahrer seine lästige Garantenstellung für die Wahrung der Verkehrssicherheit an die Verkehrsbehörden abtreten kann.

    Ganz im Sinne meines Cartoons von vor paar Tagen mit der Kreissäge fühlen sich die Autofahrer dabei quasi als ein Zahn von ganz vielen im Sägeblatt, und ebenso wie man nicht genau sagen kann, welcher Zahn jetzt gleich die Finger absägen wird, kann man beim Autoverkehr vorher auch nicht genau sagen, wer genau derjenige sein wird, der zum Vollstrecker des gemeinschaftlich von Rad- und Autofahrern verantworteten Risikos werden wird.

    Diese irrationale (weil einzig und allein vom kausal nicht beteiligten Diskriminierungskriterium "Muskelantrieb" abhängende) Haftungsperversion ist um so stärker, je vereinzelter Radfahrer gegenüber KFZ auftreten, und je schneller die erlaubte Wunschgeschwindigkeit der PKW-Führer ist.

  • Das hier war zumindest die "Begründung" in der BR-Beschlussdrucksache 332/16. Wobei ich noch nicht ganz nachverfolgen konnte, warum am Ende aus der Nr. 2a dann doch die Nr. 3 wurde.

    Boing! Also außerorts == Kindergarten, etc :)

    "...ist es daher geboten, auch für diese keinen Nachweis einer überhöhten Gefahrenlage zu erbringen". Und das hats tatsächlich irgendwie in offizielle Dokumente geschafft, oder verbleiben das nur die Wichs-Träume von irgendwelchen Arschlöchern?

    Aber auch wenns rechtlich nicht verbindlich wurde, zeigt es doch, wes Geistes Kind diese Typen sind.

  • Der Blickwinkel auf die Radverkehrssicherheit ist vom Kardinalirrtum geprägt, dass Risiken gegenüber Fahrbahnradlern nicht durch konkrete Einzeltäter verursacht werden, sondern abstrakt der Allgemeinheit (dem "Verkehr") angelastet werden können. Wodurch erstens die Radfahrer irgendwie vom Opfer zum Störenfried verwandelt werden, und der einzelne Autofahrer seine lästige Garantenstellung für die Wahrung der Verkehrssicherheit an die Verkehrsbehörden abtreten kann.

    Ganz im Sinne meines Cartoons von vor paar Tagen mit der Kreissäge fühlen sich die Autofahrer dabei quasi als ein Zahn von ganz vielen im Sägeblatt, und ebenso wie man nicht genau sagen kann, welcher Zahn jetzt gleich die Finger absägen wird, kann man beim Autoverkehr vorher auch nicht genau sagen, wer genau derjenige sein wird, der zum Vollstrecker des gemeinschaftlich von Rad- und Autofahrern verantworteten Risikos werden wird.

    Diese irrationale (weil einzig und allein vom kausal nicht beteiligten Diskriminierungskriterium "Muskelantrieb" abhängende) Haftungsperversion ist um so stärker, je vereinzelter Radfahrer gegenüber KFZ auftreten, und je schneller die erlaubte Wunschgeschwindigkeit der PKW-Führer ist.

    Hierzulande ist die offizielle Begründung für Aufrechterhaltung von RWBP innerorts ja, dass Radfahrer "auf der Straße" den Führer eines leeren 5-Sitzers zu unüberlegten Handlungen verleitet. Abruptes Bremsen, Überholen trotz Gegenverkehrs, etc.

    Eine Begründung für Aufrechterhaltung von RWBP außerorts musste bisher noch nicht erfolgen, weil sie m.W. noch keiner in Frage gestellt hat.

    Ich vermute allerdings, dass es da wenig Unterschied geben würde. Mann, wenn wir schon innerorts dagegen sind, was glaubst du eigentlich, was wir außerorts davon halten?

  • Interessant finde ich ja in "ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage" die Zahlenangabe, die war mir bisher neu ...

    Jetzt sagt mir bitte, dass das nur ein Albtraum ist.

    Niemand von uns hier weiß, von was Du nachts träumst, aber Deinem Sprachgebrauch hier nach müssen das ganz, ganz schreckliche Alþträume sein ... *d&r* scnr

    Aber auch wenns rechtlich nicht verbindlich wurde

    ?

  • Passt hier irgendwie auch rein. Habe heute eine 131-km-Rennradtour gemacht; gegen 7 Uhr bin ich in Richtung Landau gestartet, um in der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße das erste persönliche Gespräch mit dem einzigen fachkompetenten Leiter einer Straßenverkehrsbehörde und einer seiner Mitarbeiterinnen zu führen. Es ging dabei überwiegend um das B-10-Thema. Hierbei bekräftigte er sein Vorhaben, im Falle einer Aufforderung durch den LBM den bereits letztes Jahr teileingezogenen Abschnitt erst einmal nicht in eine Kraftfahrstraße umzuwandeln; u. a., weil der LBM in seiner Teileinziehung gar keine alternativen Straßen benannt hat.

    Zum Thema Blau außerorts teilte er mir auch mit, dass der LBM ihm (wie generell üblich) regelmäßig Beschilderungspläne schickt, um unnötige und schikanöse Neubauten bebläuen zu lassen. Lehnt er fast alles durchweg ab; zuletzt vor allem den Blödsinn an der B 38 bei Oberotterbach und an der L 490 bei Vorderweidenthal. Auch sonst braucht man ihm meistens nur ein Foto oder einen Link zu google Maps schicken - und der blaue Schrott ist in aller Regel schnell weggeräumt. Das solle ich auch zukünftig tun; allerdings bestehe keine Möglichkeit, mich für meine beratenden Dienstleistungen in irgendeiner Form zu vergüten.

    Warum macht er das? Weil er wirklich der einzige mir bekannte Sachgebietsleiter ist, der sich einfach nur an geltendes Recht hält. Und vor allem die Eier hat, es auch gegen die Wünsche des LBM durchzusetzen.

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  • Es ging dabei überwiegend um das B-10-Thema. Hierbei bekräftigte er sein Vorhaben, im Falle einer Aufforderung durch den LBM den bereits letztes Jahr teileingezogenen Abschnitt erst einmal nicht in eine Kraftfahrstraße umzuwandeln; u. a., weil der LBM in seiner Teileinziehung gar keine alternativen Straßen benannt hat.

    Um welchen Abschnitt ging's da noch mal? Der einzige im Kreis SÜW, der noch keine Kraftfahrstraße ist und noch ohne Radelverbot laut OSM, scheint zwischen Kreisgrenze (bei Wilgartswiesen) und B48 zu sein?

    Hätte man/er nicht zuerst gegen die Teilentwidmung vorgehen müssen, weil eine SVB eig. die Widmung umzusetzen hat? Soll der "Rest" Richtung Westen auch Kraftfahrstraße werden? Wenn ja, wie kommt man als Radfahrer vom Bahnhof Hinterweidenthal-Ost nach irgendwohin, wenn man aus dem letzten Zug ausgestiegen ist? (Da halten nur ganz wenige und nicht täglich ...) Oder wenn man aus dem Horbachtal rauskommt? Beides mal probiert zu 9-€-Ticket-Zeiten mit vielen grüßenden Autofahrern ... ;)

  • Ja, es ging primär um den Abschnitt B 48 (Knoten Wellbachtal) - Wilgartswiesen. Der halt nur deshalb der letzte für Radfahrer freie Abschnitt ist, weil er im Kreis SÜW liegt. Die Teileinziehungen wurden schon im April und November 2022 verfügt. Andererseits kann man die Problematik auch nicht isoliert betrachten, weil das grundlegende Problem auf der Bundes- und Landesebene liegt. Ich wies ja daruf hin, dass ich es hier mit unzähigen Beteiligten zu tun habe, von denen sich niemand zuständig fühlt.

    Wie das rechtlich aussieht, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Laut Aussage des StVB-Leiters hatte der LBM die Teileinziehung vorab nicht beim Landkreis angekündigt und diese auch nicht mit ihm abgestimmt, sondern einfach verfügt. Inwieweit Behörden selbst Möglichkeiten haben, gegen so etwas gerichtlich vorzugehen, weiß ich nicht. Vermutlich erst dann, wenn eine formelle Weisung vom LBM bzw. aus dem Ministerium kommt, dass er die Teileinziehung umzusetzen habe; die könnte dann der Landrat (als Vertreter des Kreises) dann ggf. verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. Der Landrat des Landkreises Bitburg-Prüm hatte sowas mal wegen der Corona-Ausgangssperren gemacht.

    Wobei der Leiter der StVB es so weit dann sicher auch nicht kommen lassen wird; er deutete auch an, dass der Umweg über die Kreisstraßen 54, 55 und 65 ja auch nicht soooo groß sei. Insgesamt zeigte er sich aber offen für meine Rechtsauslegung des LStrG, dass Radfahrern (und anderem Langsamverkehr) auf dem Abschnitt Wilgartswiesen - Rinnthal auch mindestens eine Kreisstraße angeboten werden müsste. Das ist aber ein dickes Brett, welches ich ohne politische oder juristische Unterstützung niemals gebohrt kriege; im März hatte ich anlässlich des 30-jährigen Jubiläums zu dem Thema ja 13 Seiten nebst Anlagen geschrieben und an zahlreiche Behörden, Ministerien, Politker und Fraktionen verschickt. Es verhallte alles ungehört.

    Zum Frauenstein kommt man übrigens auch über einen Trampelpfad von jenem Wirtschaftsweg, über den Radfahrer derzeit fahren müssen. Auch dort stehen keine Z 254. Außerdem geht etwa in der Mitte noch eine Verbindung zur B 10 unter einer Bahnüberführung durch. Das mit der Kraftfahrstraße wird auch deshalb schwierig, weil die B 10 gegenwärtig auch noch zahlreiche Forstwirtschaftswege erschließt; da müssten eigentlich auch erst entsprechende Ersatzwege und -anschlüsse eingerichtet werden.

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  • Die Teileinziehungen wurden schon im April und November 2022 verfügt. [...]

    Wie das rechtlich aussieht, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Laut Aussage des StVB-Leiters hatte der LBM die Teileinziehung vorab nicht beim Landkreis angekündigt und diese auch nicht mit ihm abgestimmt, sondern einfach verfügt. Inwieweit Behörden selbst Möglichkeiten haben, gegen so etwas gerichtlich vorzugehen, weiß ich nicht.

    Gebietskörperschaften können durchaus gegeneinander Klagen. Gegen die Planfststellung 2. Autorheinbrücke bei KA hat neben dem BUND auch die Stadt KA gegen das Regierungspräsidium geklagt (ob KA auch auf Pfälzer Seite, weiß ich gerade nicht ...) Wie das rechtlich aussieht, steht ja als Rechtsbehelfsbelehrung drunter ... Falls der Kreis in der Sache zwingend anzuhören ist, mag es noch mehr Möglichkeiten geben, das mag sein, aber höchstwahrscheinlich muss auch das zeitnah vorgebracht werden, vielleicht ist es deswegen noch nicht umgesetzt, weil es Widerstände von Bürgern oder Behörden gab ...

  • Behörden können Rechtsstreitigkeiten untereinander natürlich vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit austragen, aber auch hier gilt: die klagende Behörde (oder Gebietskörperschaft) muss in ihren eigenen Rechten verletzt sein. Beim Straßenverkehrsrechts dürfte das so gut wie nie der Fall sein, da es Recht des übertragenen Wirkungskreises ist.
    Allerdings gehören Widmungen/Teileinziehungen zum Straßenrecht, wo die Gemeinden/Städte/Landkreise im eigenen Wirkungskreis (kommunale Autonomie) tätig sind. Wenn dieser Landesbetrieb eigenmächtig ohne Beteiligung der Landkreise die Teileinziehung vorgenommen hat, so dürfte deren Rechte vermutlich verletzt worden sein. Allerdings wird als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung auch die Jahresfrist zu bedenken sein.

  • Es ist ja eine Bundesstraße. Da hätte der Landkreis erst einmal nix direkt mit zu tun; außer, dass er die Arbeit bzgl. der Anordnung der straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung hätte. Wo er hingegen deutlicher in seinen Rechten verletzt sein könnte wäre, wenn eben jener LBM explizit öffentliche Straßen (in seiner Baulast, wie z. B. die genannten Kreisstraßen) angegeben hätte, über die die ausgeschlossenen Verkehre zukünftig fließen sollen. Stellt ja eine Mehrbelastung dar. Leider hat der Landkreis SÜW aber meines Wissens nicht fristgerecht Einwände erhoben; auf der Seite des LBM wird mitgeteilt, dass beide Allgemeinverfügungen bestandskräftig seien. § 7 (2a) FStrG interessiert auch weiterhin keinen. Auf diese Vorschrift werde ich den Landkreis aber auch noch einmal explizit hinweisen.

    Ich hatte übrigens anlässlich der Bauernproteste im Januar den Nachbarn auf das Thema hingewiesen; dass zukünftig auch im Pfälzerwald (Hinterweidenthal - Rinnthal) generell keine Trecker mehr über die B 10 fahren dürfen sollen. Er ist ein hohes Tier im landwirtschaftlichen Verband. Habe jedoch hierauf keinerlei Antwort erhalten. Auf dem Abschnitt Pirmasens - Münchweiler (bereits Kraftfahrstraße) kommen mir auf dem "Wirtschaftsweg", den Radfahrer (laut Planfeststellungsbeschluss) gnädigerweise mitbenutzen dürfen, öfters 45-km/h-Autochen entgegen. Die dort eigentlich auch nicht fahren dürfen.

    Es ist einfach nur ein endloses Elend. :(

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  • Müsste gem. § 2 (6) FStrG der LBM sein; er selbst verweist in seiner Teileinziehung auf Absatz 4. Der Paragraph bezieht sich auf Einziehungen; Teileinziehungen hingegen nicht.

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  • Müsste gem. § 2 (6) FStrG der LBM sein; er selbst verweist in seiner Teileinziehung auf Absatz 4. Der Paragraph bezieht sich auf Einziehungen; Teileinziehungen hingegen nicht.

    Teileinziehung und Umstufung würde ich jetzt mal als synonym ansehen. Wer ist denn in RLP die oberste Landesstraßenbaubehörde? Die muss einer solchen Umstufung/Einziehung etc nämlich zustimmen.

    Wobei derzeit schon davon auszugehen ist, dass die Teileinziehung rechtskräftig ist, es sei denn, es findet sich noch ein derart massiver Fehler, der während des Vorgangs gemacht wurde, dass man auf Nichtigkeit abheben könnte (eher unwahrscheinlich).