In Bochum wurde eine Kreuzung erneuert, hier gibt es einen Bericht und vor allem auch Bild dazu: (Paywall greift nach 10 Artikeln, zur Not im privaten Modus betrachten).
Die Idee hier ist wohl, dass es Aufstellflächen gibt, die das indirekte Abbiegen für Radfahrer erleichtern sollen. Das ändert aber nichts daran, dass ich zweimal auf grün warten muss, während ich beim direkten Abbiegen nur einmal warten muss.
Die Radstreifen aus allen vier Richtungen sind vor und nach der Kreuzung als benutzungspflichtig gekennzeichnet. Muss ich an dieser Stelle indirekt links abbiegen oder kann ich mich da auch einfach einordnen und direkt links abbiegen? Sollte ich direkt links abbiegen dürfen, wie begründet sich das aus der StVO?
Direktes Linksabbiegen
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Hi
sind verpflichtende Radverkehrsführungen vorhanden, sind diese auch zu nutzen. Führten diese nur geradeaus, während man selbst abbiegen will, kann man sie rechtzeitig vorher verlassen und auf der Fahrbahn direkt abbiegen.
In diesem Falle aber ist auch für Linksabbieger vorsorge getroffen. Und dann gilt, wer Radverkehrsführungen nutzt, muss ihnen auch beim Abbiegen folgen. -
Hi
sind verpflichtende Radverkehrsführungen vorhanden, sind diese auch zu nutzen. Führten diese nur geradeaus, während man selbst abbiegen will, kann man sie rechtzeitig vorher verlassen und auf der Fahrbahn direkt abbiegen.
In diesem Falle aber ist auch für Linksabbieger vorsorge getroffen. Und dann gilt, wer Radverkehrsführungen nutzt, muss ihnen auch beim Abbiegen folgen.Also ich würde hierbei durchaus eine Radverkehrsanlage sehen, die zunächst nur geradeaus führt und daher direktes Linksabbiegen praktizieren. Anders sieht es aus, wenn ein Radfahrstreifen existiert, auf dem ich direkt Linksabbiegen kann. Dieser wäre dann tatsächlich benutzungspflichtig.
Leider ist die StVO nicht besonders eindeutig, was direktes Linksabbiegen betrifft. Ich kenne dazu nur folgendes Gerichtsurteil:
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* Laut §9 Abs. 1 StVO muss man sich links einordnen, also die normale Fahrspur benutzen
* Laut Abs. 2 braucht man dies nicht, wenn man indirekt links abbiegen möchte.
* Unklar ist der Satz "Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.".Im Kettler steht, man müsse nur dann indirekt links abbiegen, wenn "eine sogenannte Radverkehrsführung eindeutig das indirekte Linksabbiegen verlangt".
Was ist eindeutig? Generell darf man direkt links abbiegen. "Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt"... und wenn ich das nicht tue, dann brauche ich dieser im Kreuzungsbereich auch nicht zu folgen.
Eine reine Querungshilfe, wie sie hier aufgemalt wurde, wäre mir nicht eindeutig genug.Für die Eindeutigkeit könnte man beispielsweise Linkspfeile rechtzeitig so markieren, dass, wenn man den Pfeilen folgt, automatisch auf dem indirekten Linksabbieger landet.
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An dieser Kreuzung sehe ich das Problem (in Bezug auf eine eindeutige Antwort), dass ich ja vor der Kreuzung gar nicht erkennen kann, dass es hinter der Kreuzung eine Einrichtung zum indirekten Abbiegen gibt.
/Hier insbesondere wenn man von bildrechtsunten kommt und nach links fahren möchte. Da kann ich ja sogar aus der Fotoperspektive die Aufstellfläche (großzügigst für 2 Radfahrer ausgelegt...) kaum erkennen.
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Möchte man dort gemäß der StVO abbiegen hat man sich im Regelfall schon links eingeordnet, lange bevor man diese 2m² Aufstellfläche überhaupt erspähen kann.
Edit: timovic war schneller
Edit2: Ich ordne mich ja auch schon hunderte Meter früher links ein, wenn gerade eine Lücke im Verkehr ist. -
Wie wär es mit einem Schild, dass den indirekten Abbiegevorgang erklärt? *scnr*
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Das ändert aber nichts daran, dass ich zweimal auf grün warten muss, während ich beim direkten Abbiegen nur einmal warten muss.
Zum direkten Abbiegen an so einer Kreuzung fehlen soweit ich weiß einschlägige Urteile. Beim o.g. fehlt leider die Volltextveröffentlichung, aus der dann auch erkennbar wäre, ob es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelte.Wenn ich raten müsste, was ein Richter aus dem Satz "Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen." macht:
Er wird den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers erforschen: "Was wollte der Gesetzgeber mit diesem Satz eigentlich bezwecken?".
Mir fallen da zwei mögliche Interpretationen ein:
1.) Direktes Abbiegen soll an entsprechenden Kreuzungen verboten werden.
2.) Der Satz schreibt vor, dass die Radverkehrsführung in der neuen Richtung bereits benutzt werden muss, bevor das blaue Schild auf der gegenüber liegenden Seite der Kreuzung erreicht wird. Es soll also verhindert werden, dass ein indirekt abbiegender Radfahrer links neben der Radwegfurt fährt.Nimmt der Richter Interpretation 1 an, ist direktes Abbiegen natürlich verboten. Bei Interpretation 2 wäre es erlaubt.
Ich habe eine leichte Präferenz zu Interpretation 2, da sie in sich stimmig ist und sich dichter am Text orientiert.Bei Variante 1 könnte der Radler noch über die Irrtumslehren entlastet werden, falls die Führung auf der Kreuzung nicht rechtzeitig erkennbar war:
Hier halte ich mich an ein analoges Urteil zur Benutzungspflicht (sorry, habe die Quelle nicht mehr):
Die blauen Schilder müssen ja seit einiger Zeit nicht mehr an jeder Kreuzung wiederholt werden. Wenn ein Radfahrer die aufgrund von vorherigen Schildern bestehende Benutzungspflicht nicht kennen kann, darf er auf der Fahrbahn fahren. Weiß er aber von der Benutzungspflicht, muss er den Radweg auch dann benutzen, wenn er gar nicht an einem entsprechenden Schild vorbei gekommen ist (z.B. weil er gerade erst in die Straße eingebogen ist).Also übertragen auf diese Situation:
Ist man ortsunkundig und konnte die Führung in der Kreuzung nicht erkennen, darf man direkt abbiegen. Stellt der Richter fest, dass man die Führung eigentlich kennen müsste, weil man da regelmäßig fährt, müsste man sie wohl auch nutzen. Die Ausrede "ich biege aber direkt ab, deswegen trifft der erste Halbsatz nicht zu" gilt vermutlich nicht. Richter dürfen (und müssen) bei der Urteilsfindung den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers erforschen.Ist aber wie gesagt mangels einschlägiger Urteile alles nur geraten.
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Danke erstmal für eure Antworten. Bestärkt mich wieder einmal darin, dass die StVO doch häufig wenig Nutzen aufweist für den einzelnen Verkehrsteilnehmer.
Hier halte ich mich an ein analoges Urteil zur Benutzungspflicht (sorry, habe die Quelle nicht mehr):
Die blauen Schilder müssen ja seit einiger Zeit nicht mehr an jeder Kreuzung wiederholt werden. Wenn ein Radfahrer die aufgrund von vorherigen Schildern bestehende Benutzungspflicht nicht kennen kann, darf er auf der Fahrbahn fahren. Weiß er aber von der Benutzungspflicht, muss er den Radweg auch dann benutzen, wenn er gar nicht an einem entsprechenden Schild vorbei gekommen ist (z.B. weil er gerade erst in die Straße eingebogen ist).Von diesem Urteil habe ich noch nie etwas gehört, wenn jemand da noch mehr zu hätte würde mich das sehr interessieren.
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RWBP ist so ähnlich wie ein Streckenverbot, und zu jenen gab es wohl entsprechende Urteile. Das könnte also übertragbar sein.
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Ich habe jetzt in dem verlinkten Artikel erst mal die angesprochenen Aufstellflächen suchen müssen. Finde ich jetzt nicht soooo überzeugend. Dennoch würde ich an einer vielbefahrenen mehrspurigen Straße je nach Verkehrsdichte und Uhrzeit auch das indirekte Abbiegen mal praktizieren.
Den Passus der StVO, dass man im Kreuzungsbereich der Radverkehrsführung zu folgen hat, verstehe ich so, dass man in seiner Spur bleiben soll wie es abbiegende KFZ auf den durch Pfeile und Strichlinien markierten Spuren auch tun sollen. Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber da noch wesentlich weitergehende, gar tiefsinnige, Ideen hatte.
Ein Verbot des direkten Abbiegens ist m.E. nicht mit den gegebenen rechtlichen Mitteln (und Verkehrszeichen) möglich.
EDIT: Natürlich kann das Linksabbiegen untersagt werden, aber nicht selektiv für eine Verkehrsart (Radfahrer). -
Von diesem Urteil habe ich noch nie etwas gehört, wenn jemand da noch mehr zu hätte würde mich das sehr interessieren.
Sorry, ich habe gerade eine Weile gesucht, es aber leider nicht wieder gefunden. Bin mir aber absolut sicher, es sogar im Volltext gelesen zu haben.
Radwegbenutzungspflichten sind genauso wie Geschwindigkeitsbegrenzungen Streckenverbote, gelten also bis zur expliziten Aufhebung (es sei denn, die Verbindung mit einer besonderen Situation (z.B. Baustelle) ist eindeutig ersichtlich).
Bis 2009 gab es noch einen entsprechenden Passus in den VwV-StVO (u.a. hier zitiert: ), der die Wiederholung an jeder Kreuzung vorgeschrieben hat. Dieser Passus wurde aber zur Begrenzung des Schilderwaldes wieder entfernt.
Ich finde das nicht in schön, denn als Radfahrer weiß man nun oft nicht mehr, wo man nun fahren darf. Viele Städte haben ja grundsätzlich keine "Ende"-Schilder aufgestellt, da die RWBP an einer Kreuzung ohne Schild endete. Nun endet sie erst bei einer deutlichen baulichen Veränderung. Da kann man schon wieder diskutieren, wann so eine deutliche bauliche Veränderung als gegeben angesehen werden kann.Das genannte Urteil ist nur eine logische Folge: Der Irrtum des Radlers war unvermeidlich, da er die RWBP gar nicht kennen konnte. Im Urteil wurde explizit erwähnt, dass genau dieser Radler an genau dieser Stelle nun aber nicht mehr auf der Fahrbahn fahren dürfe, da er die RWBP ja nun kenne. Es blieb offen, woran er deren eventuellen Entfall eines Tages erkennen solle.
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Von diesem Urteil habe ich noch nie etwas gehört, wenn jemand da noch mehr zu hätte würde mich das sehr interessieren.
Vermutlich ist das hier gemeint:
Ich schrieb ja schon häufiger, was ich von den meisten verbeamteten Juristen halte...
Meiner Meinung nach ist das ein klares Fehlurteil (obwohl zugunsten des Radfahrers entschieden wurde), das mal wieder in der Selbstherrlichkeit dieser verbeamteten Juristen gründet. Frau Richterin bastelt sich die Welt, wie sie ihr gefällt.
Der Gesetzgeber hat die Fahrbahnbenutzung für Fahrradfahrer in §2(4) StVO als Regelfall gesetzlich genormt, der nur bei ausdrücklicher Deklaration mit VZ 237 , VZ 240 oder VZ 241 aufgehoben wird. Deklaration mit diesen VZ ist also laut Gesetz die ausdrückliche Ausnahme vom vorgesehenen Regelfall - der Fahrbahnbenutzung, deshalb ja die Kennzeichnung. Denn der Regelfall kommt ohne VZ aus. Soll der Ausnahmefall auch noch nach einer Kreuzung/Straßeneinmündung gelten, so muß das natürlich erneut entsprechend gekennzeichnet werden. Das gilt für vom Normativ abweichende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- und Parkverbote und natürlich Radwegbenutzungspflichten.
Wenn es eine Radwegbenutzungspflichtzone gäbe, die per VZ angeordnet würde, sähe das anders aus. Die gibt es aber nicht. Frau Richterin kann sich ihre Radwegbenutzungspflicht ohne anordnendes VZ sonstwohin schmieren.Höchstrichterlich hätte diese Rechtsauffassung keinen Bestand. (Darauf wetten würde ich allerdings nicht, schließlich sind das auch verbeamtete Juristen, da kann ein Urteil von der Verträglichkeit des zuvor eingenommenen Frühstücks der Herr- und Damschaften abhängen.)
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Vermutlich ist das hier gemeint:
Das Urteil war es. In meiner Erinnerung war noch ein Unfall mit dabei, aber das hat wohl mein Kopf dazu gedichtet.
Ich halte das Urteil nicht für falsch: Wenn der Gesetzgeber entscheidet, dass Radwegbenutzungspflichten Streckenverbote sind, dann müssen die Schilder auch nicht ständig wiederholt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind auch Streckenverbote und gelten auch über Einmündungen hinaus. Halte- und Parkverbote sind keine Streckenverbote und enden an einer Einmündung.Der Fehler liegt hier viel mehr im Gesetz, das die Wiederholung nicht verlangt und dadurch Unsicherheit schafft.
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Ohne auf die Details eingehen zu wollen halte ich Regelungen bei denen z.B. die Polizei von außen praktisch nicht erkennen kann, ob ein Verkehrsteilnehmer sich korrekt verhält oder nicht, für sehr fragwürdig. Genau darauf läuft es aber hinaus, wenn die Benutzungspflicht davon abhängt, ob ich die Strecke jeden Tag befahre oder nicht.
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Wenn der Gesetzgeber entscheidet, dass Radwegbenutzungspflichten Streckenverbote sind, dann müssen die Schilder auch nicht ständig wiederholt werden.
1. Eine RWBP ist kein Streckenverbot.Quelle 1, Quelle 2 (u.a. Ziffer 2.2)
2. Selbst wenn es eines wäre, müßte dessen Ende entweder klar aus der Beschilderung hervorgehen oder aber sein Ende sich aus der allgemeinen Verkehrssituation eindeutig ergeben (Ende einer Gefahrenstelle). Es müßte also in Bezug auf die RWBP eindeutig (entweder duch weitere Verkehrs- oder Zusatzzeichen angezeigt oder anhand der weiteren Umstände sofort als offenkundig erkennbar) sein, daß die Kreuzung selbst nicht das Ende der RWBP sein kann. Dies wiederum kann, wenn überhaupt, nur bei praktisch bedeutungslosen Kreuzungen und Einmündungen gelten (z.B. einmündender Waldweg oder dergl.)
Aber, die RWBP ist ja erst gar kein Streckenverbot, insofern wäre das nur eine Hilfsargumentation zu Abwehr ... möchtegernwirklichkeitsschaffender Richterinnen.
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1. Eine RWBP ist kein Streckenverbot.
Habe jetzt viel zu dem Thema gelesen und die Sache wird interessant (und leider kompliziert).
Ich bin mir nicht sicher, ob die Quellen noch als Beleg taugen.Bis 2013 wurden die Schilder über §41 StVO übersichtlicht gruppiert. Da wurden auch Streckenverbote genannt. Darauf beziehen sich Deine Quellen. Zeichen 237 gehörte nicht zu den Streckenverboten sondern zu den Sonderwegen und vermutlich war die die Benutzungspflicht dann an die Identität als Sonderweg gekoppelt - was auch immer das bedeutet haben mag.
Seit der Reform 2013 schaut der §41 vollkommen anders aus und die Gruppierung ist entfallen. Auch die Überschriften in Anlage 2 haben sich geändert, so dass der Begriff "Streckenverbot" nicht mehr auftaucht. Auch zur Gültigkeit der RWBP habe ich fast nichts gefunden. Nur einen kleinen Strohhalm zur Argumentation:
In Anlage 2 Abschnitt 8 (Halt- und Parkverbote) StVO steht explizit, dass diese Schilder nur bis zur nächsten Einmündung gelten. Da dies bei 237 nicht steht, würde ich tendentiell davon ausgehen, dass die RWBP weiterhin bis zur Aufhebung oder einer klaren baulichen Veränderung gilt.
Wir sind uns natürlich einig, dass das keine schöne Lösung ist. -
Da dies bei 237 nicht steht, würde ich tendentiell davon ausgehen, dass die RWBP weiterhin bis zur Aufhebung oder einer klaren baulichen Veränderung gilt.
Aber wieso das denn? Wenn es keine Spezialregelung gibt, dann gilt der Normalfall: §2(4) StVO. Ja, ich weiß, für verbeamtete Juristen sind Gesetze nur die Knetmasse, die man als berufliche/r Rechthaber/in nach Belieben umformen, uminterpretieren und selbstverständlich ergänzen kann, wenn Dam- und Herrschaften meinen, eine "Regelungslücke" erfinden und selbstverfreilich alsbald schließen zu müssen ( = "Rechtsfortentwicklung durch Gerichte"). Daß es sich gar nicht um eine "Lücke" handelt, weil schlicht und ergreifend ein Standardfall, fällt denen nur selten ein. Denn ein Standardfall schränkt die Spielräume ein. Und damit z.B. die Möglichkeit, einfach die RWBP am Gesetzgeber vorbei durch die Hinterpforte wieder einzuführen.Auf solche Machenschaften sollte man sich nicht einlassen. Und sich ggf. heftig dagegen verteidigen.
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Aber wieso das denn?
Sind wir uns denn einig, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung (274) über Einmündungen hinweg gilt?
Falls nein: Warum nicht?
Falls ja:
Auch bei 274 gibt es im Standardfall eine allgemeine Geschwindingkeitsbegrenzung. Trotzdem endet die Regelung von 274 eben nicht an der nächsten Kreuzung, sondern gilt darüber hinaus. Warum sollte es bei 237 anders sein? Ich sehe beim besten Willen keinen stichhaltigen juristischen Grund. Ganz im Gegenteil: Wenn sich aus den Gesetzen keine eindeutige Regelung ergibt, ist ein Richter verpflichtet, den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers zu erforschen. Und dabei stößt er auf die VwV-StVO. Dort stand bis 2009, dass das Schild an jeder Kreuzung wiederholt werden soll. Diese Vorgabe wurde dann entfernt - und zwar nach der oben zitierten Quelle ausdrücklich nicht, um die RWBP dort enden zu lassen, sondern um unnötige Schilder entfernen zu können. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass 237 auch über Kreuzungen hinaus gilt. Dazu kommt noch (auch in der VwV-StVO) der Hinweis, dass auf das Ende-Schild NUR dann verzichtet werden kann, wenn das Ende der RWBP aus den baulichen Gegebenheiten absolut eindeutig ist. Auch hier bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er vom Fortbestehen der RWBP über Kreuzungen hinweg ausgeht.
So sehr ich auch suche und so gerne ich es auch finden möchte: Es gelingt mir einfach nicht, eine juristische Begründung zusammen zu suchen, nach der die RWBP an jeder Kreuzung endet, wenn 237 nicht wiederholt wird. -
EDIT: Natürlich kann das Linksabbiegen untersagt werden, aber nicht selektiv für eine Verkehrsart (Radfahrer).
Selbstverständlich lassen sich Fahrtrichtungen für einzelne Verkehrsarten vorschreiben.Zum Beispiel ist derzeit eine Baustelle auf dem Geh- und Radweg in Münster-Wolbeck zwischen Im Bilskamp und Am Tiergarten. (zumindest war sie vor einigen Tagen dort, Baustellen im Münsterland verschwinden sehr schnell, weil sie zügig fertiggestellt werden)
Kfz folgen wie gewohnt der Fahrbahn der K3: https://www.google.de/maps/dir/51.91…ta=!4m2!4m1!3e0
Radfahrer und Fußgänger müssen so fahren und gehen: https://www.google.de/maps/dir/51.91…0b46e9c!1m0!3e1
(vorgeschrieben durch die Verkehrszeichen "Absperrschranke" (600) und "Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten" (422))Benutzungspflichten bleiben über Grundstücks- und Parkplatzzufahrten hinweg bestehen, enden jedoch ohne Wiederholung an Kreuzungen und Einmündungen.
(Quelle: ADFC Münster / Münsterland)Liebe Grüße und einen schönen Sonntag,
MLR -