§9 Abs. 2 regelt das Linksabbiegen für Radfahrer, nicht §1.
Die Auslegung von §1 sollte man Richtern am OLG oder noch höher überlassen.
Danke für das Argument ad hominem!
Es sei denn, man hätte nach irgend einer anderen Regel Vorrang.
Wie kommen die Leute nur auf die Idee, § 1 hätte irgendeine regelnde Wirkung?
Klar, §1 ist nur ein Fallback wenn sonst keine Regel zutrifft. Und genau das ist hier der Fall.
In §9 steht, das man sich nicht links einordnen braucht, wenn man indirekt links abbiegen möchte. Da steht aber nicht, dass dies immer möglich ist!